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Erscheinung:22.03.2006 | Geschäftszeichen BA 37 - GS 4421 - 2004/0013 | Thema Eigenmittel Alternativansatz gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV bei offenen Immobilienfonds

Ihre E-Mail vom 01.12.2005

Ihre Frage, wie laufende Mietforderungen gegen Mieter von Fondsobjekten, deren Identität den Instituten aus datenschutzrechtlichen oder vertraglichen Gründen nicht bekannt ist, bei offenen Immobilienfonds im Alternativansatz gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV zu behandeln sind, beantworte ich wie folgt:

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Ihre Frage, wie laufende Mietforderungen gegen Mieter von Fondsobjekten, deren Identität den Instituten aus datenschutzrechtlichen oder vertraglichen Gründen nicht bekannt ist, bei offenen Immobilienfonds im Alternativansatz gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV zu behandeln sind, beantworte ich wie folgt:

Die einzelnen Mietforderungen sind nur dann als Kredit im Großkreditregime zu berücksichtigen, wenn der mit dem erworbenen Anteil an dem Fondsvermögen gewichtete Betrag der größten Mietforderung im Fondsvermögen - falls nicht bekannt, ist er für Dritte (BaFin, Prüfer) nachvollziehbar zu schätzen - mehr als 1 % der Großkreditdefinitionsgrenze des erwerbenden Instituts ausmacht.

Insoweit gestehe ich den Instituten eine Erleichterung wie in meinem Schreiben I 5 - A 231 - 27/2000 vom 08.09.2000 zu. Dieses Schreiben beschäftigt sich mit der Bestimmung der Person des Schuldners des Referenzaktivums einer Credit Linked Note, der eine große Zahl von Einzelrisiken zugrunde liegt.

Die dort gefundene Lösung ist analog auf die Behandlung von Mietforderungen in offenen Immobilienfonds anwendbar.

Müssen die einzelnen Mietforderungen nicht als Kredit im Großkreditregime berücksichtigt werden, weil die 1 %-Grenze unterschritten wird, ist die Summe aller Mietforderungen bei Anwendung der Großkreditvorschriften als eigenständiger Kredit anzusehen. Als Kreditnehmer wird die Adresse "Mietforderungen aus Anlagen in offenen Immobilien-Fonds" fingiert. Diese Regelung gilt entsprechend für das Millionenkreditmeldewesen nach § 14 KWG.

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