Erscheinung:09.10.2006 | Thema Großkredite Großkredit- und Millionenkreditvorschriften
Berücksichtigung von Basket-Credit Default Swaps, die dem Handelsbuch zuzurechnen sind
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
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das Risiko-Controlling Ihres Hauses ist mit dem Hinweis an mich herangetreten, dass die derzeitigen Vorgaben zur Berücksichtigung von tranchierten und nth-to-default Basket-Credit Default Swaps [CDS], die dem Handelsbuch zugerechnet werden, bei den Großkreditvorschriften das tatsächliche Konzentrationsrisiko überzeichnen können.
Bei einem nth-to-default Basket-CDS ist die Ausfallzahlung nur bei dem n-ten Ausfall der im Basket vertretenen Adressen zu leisten. Bei einem tranchierten Basket-CDS werden Ausfallzahlungen für den n-ten bis zum (n+i)-ten Ausfall im Basket geleistet. Der Handelsbereich Ihres Hauses geht Kauf- und Verkaufpositionen in beiden Produktkategorien ein, wobei es sich bei den Baskets sowohl um Indexprodukte als auch um maßgeschneiderte Portfolien handeln kann.
Sie machen geltend, dass das derzeit von mir vorgegebene Verfahren zur Berücksichtigung dieser Produkte bei Anwendung der Großkreditvorschriften, wonach
- ein sicherungsgebendes Institut für jede einzelne im Basket vertretene Adresse einen Kredit in Höhe der potenziellen Ausfallzahlung zu berücksichtigen hat,
- während ein sicherungsnehmendes Institut wegen der Ungewissheit darüber, welcher im Basket vertretene Kreditnehmer an n-ter bzw. von der n-ten bis zur (n+i)-ten Stelle ausfällt, keine Besicherungswirkung berücksichtigen darf, keinen Spielraum zur Anerkennung der Sicherungswirkung gekaufter und verkaufter Positionen einräume. Darüber hinaus sei wegen der wechselnden Zusammensetzung unterschiedlicher Serien eines Kreditderivateindexes ein perfekter Hedge nur selten zu erreichen.
Aus den mir von Ihnen präsentierten Daten ergibt sich ferner, dass durch die Anwendung meines Schreibens I 3 236 5/98 vom 03.04.2002[1] die Überzeichnung des Konzentrationsrisikos aus diesen Handelsbuchpositionen nur von den im Basket enthaltenen Adressen auf die Baskets/Indizes selbst übertragen wird.
Da es sich um Handelsbuchpositionen handelt, sind die eingegangenen Kreditrisiken zum kurzfristigen Wiederverkauf bestimmt. Das aktive tägliche Schließen oder Absichern bestehender Positionen erlaubt eine Anrechnungssystematik, die von derjenigen für Anlagebuchpositionen abweicht, für die in der Regel das Halten bis zur Endfälligkeit beabsichtigt ist. Ich bin daher bis auf weiteres damit einverstanden, wenn bei Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition gemäß § 38 Abs. 1 GroMiKV nur diejenigen Kauf- und Verkaufpositionen aus der Aufgliederung eines Baskets-CDS in die ihm zugrunde liegenden Adressen berücksichtigt werden, bei denen eine Leistung aus dem Basket-CDS beim nächsten Ausfallereignis möglich ist.
Konkret bedeutet dies, dass ein sicherungsgebendes Institut, das aktiven Handel in nth-to-default Basket-CDS betreibt und die CDS daher seinem Handelsbuch zuzurechnen hat, die emittentenbezogenen Kaufpositionen für alle Adressen, die dem Basket zugrunde liegen, dann um die potenziell zu leistende Ausfallzahlung zu erhöhen hat, wenn bezogen auf den Basket (n-1) Ausfälle eingetreten sind. Entsprechend sind bei einer sicherungsgebenden Handelsbuchposition aus einer Tranche, die den n-ten bis zum (n+i)-ten Ausfall absichert, die Kaufpositionen für alle im Basket vorkommenden Adressen vom Eintritt des (n-1)-ten Ausfalls bis zum Eintritt des (n+i) ten zu erhöhen.
Diese Anrechnungssystematik setzt aber voraus, dass Sie in Ihre interne Risikosteuerung auch zumindest die Auslastung der Großkreditgrenzen für die jeweils übernächsten Ausfälle mit einbeziehen, um rechtzeitig auf sich potenziell kumulierende Kreditrisiken reagieren zu können. Dies beinhaltet ebenfalls, dass im Rahmen einer übergeordneten Kreditrisikosteuerung die jeweils potenziell nachfolgenden Ausfälle des Handelsportfolios mit den Konzentrationsrisiken des Anlagebuches zu verknüpfen sind.
Ich bitte, mir mitzuteilen, ab wann Sie von dieser Anrechnungsmöglichkeit Gebrauch machen werden. Dieser Anzeige ist gleichzeitig eine Beschreibung beizufügen, wie das Risiko der jeweils übernächsten Ausfälle bei Ihrer internen Steuerung berücksichtigt wird.
[1]
Danach kann ein Portfolio, das durch einen CDS besichert wird, bei Anwendung der §§ 13 bis 14 KWG vom Sicherungsgeber als eigenständiger Kredit angesehen werden. Voraussetzung ist aber, dass die im Schreiben I 5 - A 231 - 27/2000 vom 08.09.2000 für eine Besicherung durch eine Credit Linked Note gestellten Anforderungen an die Risikostreuung bei dem Kreditportfolio erfüllt sind (kein einzelner Kredit darf über 1 % der Großkreditgrenze des Instituts liegen).