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Erscheinung:04.12.2006 | Geschäftszeichen BA 37-GS 3312-2004/0002 | Thema Großkredite Erleichterungen bei Großkreditbeschlüssen, insbesondere Übertragung von Kreditlimiten

Ihre Schreiben vom 27.07.2004 und 20.10.2005
Mein Schreiben vom 08.08.2005
Unser Gespräch vom 03.02.2006


Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezug auf Ihr Schreiben vom 20.10.2005 und unser Gespräch vom 03.02.2006 teile ich Ihnen folgende Erleichterungen bei der Großkreditbeschlussfassung mit:

  1. Änderungen bei Kreditzusagen gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 Nrn. 13, 14 KWG bzw. § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 13 KWG-E, wie etwa die Änderung der Laufzeiten, der Tilgungsstruktur oder der Sicherheitenbestellung, sind ohne erneuten Gesamtvorstandsbeschluss gemäß § 13 Abs. 2 bzw. § 13a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 KWG möglich, wenn

    1. die Änderungen nicht im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers stehen; die Prüfung der Bonität (Ergebnis und Grundlage der Bonitätsprüfung) und die Einschätzung, dass die Bonität sich nicht verschlechtert hat, hat das Kreditinstitut in der Kreditakte schriftlich festzuhalten
      oder
    2. die Änderungen wegen einer Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers erfolgen und ihnen in einem früheren Gesamtvorstandsbeschluss zugestimmt wurde; dieser Beschluss darf keine schematische Generalermächtigung für alle Arten von Änderungen sein, sondern bedarf einer Einzelfallbetrachtung.

  2. Die Nutzung einer beschlossenen, aber bislang nicht in Anspruch genommenen Kreditzusage für eine andere Kreditart mit vergleichbarem oder geringerem Risikogehalt ist ohne erneuten Beschluss des Gesamtvorstandes zulässig.
  3. Kreditnehmereinheiten gelten im Sinne des § 13 KWG als ein Kreditnehmer, vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG. Kreditzusagen zugunsten eines Kreditnehmers können daher innerhalb einer Kreditnehmereinheit auf einen anderen Einzelkreditnehmer ohne erneuten Beschluss des Gesamtvorstands übertragen werden, wenn sich die Gesamtrisikosituation dadurch nicht verschlechtert und die Übertragung nicht in einem früheren Gesamtvorstandsbeschluss ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Einer Kreditnehmereinheit kann auch von vornherein ein strategisches Gruppenlimit eingeräumt werden; zivilrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
  4. Ein Gesamtvorstandsbeschluss im Sinne des § 13 Abs. 2 KWG kann auch ein Vorratsbeschluss sein.

Ich beabsichtige, das Schreiben auf meiner Internet-Homepage zu veröffentlichen.

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