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Erscheinung:19.12.2007 | Thema Eigenmittel Empfehlung des FG OpR zum Partial Use von Basisindikatoransatz (BIA) und Standardansatz (STA) (vom 31.10.2007)

Vorbemerkung:
Das Fachgremium OpR hat sich in seinem Mandat die Aufgabe gestellt, Vorschläge zu erarbeiten, wie die bei der nationalen Umsetzung der Basler und Brüssler Regelungen zum operationellen Risiko bestehenden Gestaltungsspielräume ausgefüllt werden könnten. Die folgende Empfehlung des Fachgremiums stellt eine Anregung zur Regelung der gleichzeitigen Anwendung von Basisindikatoransatz und Standardansatz bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für operationelles Risiko dar. Die Empfehlung steht unter dem Vorbehalt der Konsistenz zu Entschließungen auf europäischer Ebene.

§ 277 (Solvabilitätsverordnung Stand 01.01.2007)
Kombination mit dem Basisindikatoransatz
1.Eine Kombination des Standardansatzes mit dem Basisindikatoransatz ist außer in den Fällen des Absatzes 2 ausgeschlossen.

2.1In begründeten Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auf Antrag die teilweise Anwendung des Standardansatzes zusammen mit dem Basisindikatoransatz übergangsweise zulassen. 2Voraussetzung für eine solche übergangsweise Zulassung ist die Verpflichtung des betreffenden Institutes, in absehbarer Zeit den Standardansatz zur Bestimmung des gesamten Anrechnungsbetrages für operationelles Risiko anzuwenden.

Erläuterungen (Stand 31.10.2007):
Außergewöhnliche Ereignisse wie z. B. Fusionen oder die Übernahme einzelner Institute können es erforderlich machen, dass eine Institutsgruppe einen BIA neben einem STA verwendet oder beide letztgenannten Ansätze zeitweise neben einem AMA verwendet, ohne dass dies im AMA Roll Out Plan bereits genehmigt war. Der STA ist auch in den übernommenen Einheiten in einem angemessenen Zeitraum einzuführen. Die Zeitplanung zur Einführung des STA in den übernommenen Einheiten ist der BaFin vorzulegen. Sofern die Einführung eines AMA im Institut vorgesehen ist, ist der diesbezügliche Umsetzungsplan zu aktualisieren und nach Zustimmung durch die BaFin umzusetzen.
Sofern auf Gruppenebene übergangsweise der STA zusammen mit dem BIA verwendet wird, müssen die qualitativen Anforderungen an den STA nur für den Teil der Institutsgruppe erfüllt werden, in dem der STA angewandt wird.
Weitere Erläuterungen zum Standardansatz hat das Fachgremium OpR bereits in seiner Empfehlung zu den qualitativen Anforderungen im Standardansatz veröffentlicht. Insbesondere kann ein Institut, das auf Einzelebene den Standardansatz anwendet, dauerhaft auf die Ressourcen der Institutsgruppe zurückgreifen, um die qualitativen Anforderungen an den Standardansatz zu erfüllen. Sofern eine Institutsgruppe nach §10a KWG den STA anwendet und auf Einzelinstitutsebene der Basisindikatoransatz angewendet wird, ist eine Erfüllung der qualitativen Anforderungen an den STA auf Gruppenebene hinreichend.

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