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Erscheinung:06.03.2008 | Thema Eigenmittel Empfehlung des Fachgremiums OpR zur Sammlung relevanter Daten im Standardansatz (vom 05.03.2008)

Vorbemerkung:
Das Fachgremium OpR hat sich in seinem Mandat die Aufgabe gestellt, Vorschläge zu erarbeiten, wie die bei der nationalen Umsetzung der Basler und Brüssler Regelungen zum operationellen Risiko bestehenden Gestaltungsspielräume ausgefüllt werden könnten. Die folgende Empfehlung des Fachgremiums stellt eine Anregung zur Regelung der Datensammlung im Standardansatz dar. Die Empfehlung steht unter dem Vorbehalt der Konsistenz zu den Entschließungen auf europäischer Ebene.

276 Solvabilitätsverordnung (Stand 01.01.2007):

Qualitative Anforderungen

(1) 2Das Institut muss relevante Daten zu operationellen Risiken, einschließlich wesentlicher Verluste, sammeln.

Erläuterungen

Im Standardansatz sind relevante Daten einschließlich solcher zu wesentlichen Verlusten zu sammeln, um steuerungsrelevante Informationen über das operationelle Risiko zu erhalten. Die Definition eines „wesentlichen Verlustes“ und der sonstigen relevanten Daten liegt im Ermessen des jeweiligen Institutes, jedoch sollte das Kriterium der Proportionalität hier Berücksichtigung finden. Die Definition des operationellen Risikos in § 269 (1) SolvV ist hierbei zu berücksichtigen. Eine konsistente Definition „wesentlicher Verluste“ muss im Institut vorliegen und auf allen Ebenen kommuniziert werden. Sachgerechte Schätzungen zu einzelnen Angaben sind zulässig, sofern eine genaue Bestimmung nicht möglich ist. Für das Risikomanagement sind zumindest folgende Informationen über wesentliche Verluste relevant:

  • die Schadenshöhe eines eingetretenen Schadens sowie die Art und Höhe etwaiger Rückzahlungen,
  • der/die Geschäftsbereich/e, in dem/denen der Schaden eingetreten ist bzw. der/die von dem Risikoereignis getroffen wird/werden,
  • eine Beschreibung der Ursache bzw. der Treiber,
  • das Eintritts- und das Feststellungsdatum des Verlustereignisses.

Die Beschreibung der Ursache bzw. der Treiber sollte zumindest den Schadensverlauf erkennen lassen.

Die Datensammlung kann über die Erfassung der „wesentlichen Verluste“ hinausgehen. Die Aufzeichnung weiterer Daten zu Schadensfällen ist, insbesondere bei größeren oder komplexen Instituten und solchen Instituten, die eine Weiterentwicklung zu den fortgeschrittenen Ansätzen anstreben, zu empfehlen. Institute die einen AMA anstreben, sollten sich an den Datenanforderungen für den AMA orientieren (§§ 286 u. 287 SolvV), um die erforderliche Verlustdatenhistorie (§ 286 (1) SolvV) aufzubauen.

Die Daten müssen in einer Art und Weise gesammelt werden, die die Integrität und Verfügbarkeit der Daten sicherstellt und eine jederzeitige Auswertung für die Zwecke des Risikomanagements ermöglicht. Eine elektronische Erfassung und Verarbeitung der Schadensfälle in einer Datenbank wird seitens der Aufsicht zwar nicht explizit verlangt, ist aber in Abhängigkeit von der Anzahl der Daten und der Größe und Komplexität des Instituts empfehlenswert.

Die Informationen aus der Verlustdatensammlung müssen angemessen in das interne Berichtswesen einfließen. Diese Berichte sollten Maßnahmen zur Begrenzung des eingetretenen Schadens und mögliche Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Schäden umfassen. Insbesondere bei hohen Verlusten sollten außerordentliche Berichtswege (ad hoc Berichte) bestehen.

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