Erscheinung:05.03.2008 | Thema Eigenmittel Empfehlung des Fachgremium OpR zur Behandlung des erwarteten Verlustes im AMA (vom 05.03.2008)
Vorbemerkung:
Das Fachgremium OpR hat sich in seinem Mandat die Aufgabe gestellt, Vorschläge zu erarbeiten, wie die bei der nationalen Umsetzung der Basler und Brüssler Regelungen zum operationellen Risiko bestehenden Gestaltungsspielräume ausgefüllt werden könnten. Die folgende Empfehlung des Fachgremiums stellt eine Anregung zur Behandlung des erwarteten Verlustes bei der Bestimmung des OpR-Anrechnungsbetrages mit einem AMA dar. Die Empfehlung steht unter dem Vorbehalt der Konsistenz zu den Entschließungen auf europäischer Ebene.
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
§ 284 Solvabilitätsverordnung (Stand 01.01.2007)
Güte des Messsystems
(2) 1 Der mit einem fortgeschrittenen Messansatz errechnete Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss den erwarteten und unerwarteten Verlust umfassen. 2 Sofern das Institut den erwarteten Verlust angemessen bestimmt und nachweist, dass es einen Teil des erwarteten Verlustes in seinen internen Geschäftspraktiken angemessen berücksichtigt, wird die Bundesanstalt die Reduktion des Anrechnungsbetrages für das operationelle Risiko um diesen Teil des erwarteten Verlustes zulassen.
Erläuterungen
Eine Reduktion des Anrechnungsbetrages für operationelles Risiko um einen Teil des erwarteten Verlustes, im Folgenden mit „anrechenbarer erwarteter Verlust“ bezeichnet, ist grundsätzlich möglich. Die Höhe des anrechenbaren erwarteten Verlustes darf nicht den Erwartungswert der Verlustverteilung überschreiten, aus der der OpR-Anrechnungsbetrag bestimmt wird. Die Höhe des anrechenbaren erwarteten Verlustes muss auf Basis historischer Daten gut vorhersagbar, widerspruchsfrei zum AMA-Messsystem ermittelt und im Zeitablauf stabil sein, solange sich das operationelle Risiko des Instituts nicht wesentlich ändert.
Eine Reduktion des OpR-Anrechnungsbetrages um den anrechenbaren erwarteten Verlust ist nur zulässig, sofern das Institut nachweist, dass es diesen Teil des erwarteten Verlustes in seinen Geschäftspraktiken auf ähnlich verlässliche Weise wie mit einer Kapitalunterlegung abdecken kann. Sofern zukünftige Erträge zur Abdeckung des für die gleiche Periode bestimmten zukünftigen anrechenbaren erwarteten Verlustes herangezogen werden, muss das Institut insbesondere sicherstellen und dokumentieren, dass diese Erträge auch tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhanden sind und zur Abdeckung der im folgenden Jahr eintretenden OpR-Verluste verwendet werden.
Rückstellungen werden in der Regel für den noch nicht zahlungswirksamen aber in der Höhe bereits abschätzbaren Schaden aus bereits eingetretenen Verlustereignissen gebildet. Solche Rückstellungen können nicht zur Abdeckung des zukünftigen erwarteten Verlustes verwendet werden. Ebenso sind die geschätzten zukünftig zahlungswirksamen Verluste aus solchen bereits eingetretenen Verlustereignissen bei der Bestimmung des OpR-Anrechnungsbetrages nicht direkt, sondern nur indirekt als (der Höhe nach geschätzte) historische interne Verlustdaten zu erfassen. Rückstellungen können grundsätzlich nur dann zur Abdeckung des zukünftigen erwarteten Verlustes verwendet werden, sofern sie gegenüber wahrscheinlichen zukünftigen Verlustereignissen gebildet wurden, die noch nicht eingetreten sind.
Methoden und Verfahren zur Bestimmung des anrechenbaren erwarteten Verlustes sind angemessen zu dokumentieren. Insbesondere muss sich aus der Dokumentation ergeben, wie die Bank sicherstellt, dass die o. g. Bedingungen für die Anrechenbarkeit erfüllt werden.