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Erscheinung:07.03.2008 | Thema Eigenmittel Empfehlung des Fachgremiums OpR zu den qualitativen Anforderungen im Standardansatz (vom 05.03.2008)

Vorbemerkung:
Das Fachgremium OpR hat sich in seinem Mandat die Aufgabe gestellt, Vorschläge zu erarbeiten, wie die bei der nationalen Umsetzung der Basler und Brüssler Regelungen zum operationellen Risiko bestehenden Gestaltungsspielräume ausgefüllt werden könnten. Die folgende Empfehlung des Fachgremiums stellt eine Anregung zur Regelung der qualitativen Anforderungen im Standardansatz dar. Die Empfehlung steht unter dem Vorbehalt der Konsistenz zu Entschließungen auf europäischer Ebene.

§ 276 Solvabilitätsverordnung (Stand 01.01.2007)

Qualitative Anforderungen

(1) 1Ein Institut, welches den Standardansatz verwendet, muss über ein angemessenes und dokumentiertes System zur Identifizierung, Beurteilung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung seiner operationellen Risiken mit klar definierten Verantwortlichkeiten verfügen. 2Das Institut muss relevante Daten zu operationellen Risiken, einschließlich wesentlicher Verluste, sammeln. 3Dieses System muss regelmäßig durch die interne Revision oder externe Prüfer geprüft werden.
(2) Die Ergebnisse des Systems zur Beurteilung der operationellen Risiken müssen ein wesentlicher Bestandteil der Überwachung, der Berichterstattung und Steuerung des operationellen Risikos des Instituts sein.
(3) Das System zur Beurteilung der operationellen Risiken muss eng in den Risikomanagementprozess des Instituts eingebunden sein.
(4) 1Das Institut muss über ein angemessenes Berichtswesen verfügen, das den verantwortlichen Stellen im Institut aussagekräftige Informationen über die operationellen Risiken zur Verfügung stellt. 2Das Institut muss Entscheidungskompetenzen und –wege festlegen, um angemessen auf diese Informationen zu reagieren.

Erläuterungen:

Die qualitativen Anforderungen an den Standardansatz (STA) sind grundsätzlich auf der Ebene des Antragstellers zu erfüllen. Sofern eine Institutsgruppe nach § 10a KWG den STA anwendet und auf Einzelinstitutsebene der Basisindikatoransatz angewendet wird, ist eine Erfüllung der qualitativen Anforderungen an den STA auf Gruppenebene hinreichend. Auf Einzelinstitutsebene sind allerdings auch bei Nutzung des Basisindikatoransatzes die Anforderungen der MaRisk zu erfüllen. Im Regelfall wird die Anwendung des STA sowohl auf Institutsgruppen- als auch auf Einzelinstitutsebene erfolgen. In diesem Fall sind die Anforderungen an den STA grundsätzlich auch auf Einzelinstitutsebene zu erfüllen. Gleichwohl kann bei der Erfüllung der Anforderungen auf die Ressourcen der Institutsgruppe zurückgegriffen werden.
Der Umfang der zu erfüllenden qualitativen Anforderungen und der aufsichtlichen Überprüfung bemisst sich nach dem Prinzip der doppelten Proportionalität, d. h. nach Größe und Risiko des Instituts bzw. Geschäftsfeldes. Die Institute und Institutsgruppen sollten bei der Umsetzung der qualitativen Anforderungen ihre internen Organisationseinheiten nach diesen Kriterien klassifizieren und danach den jeweiligen Umfang der qualitativen Anforderungen richten.
Bei der Bestimmung des Umfangs der im Rahmen des STA zu erfüllenden qualitativen Anforderungen sollen dieselben Kriterien herangezogen werden wie bei der Bestimmung der Intensität der nach BTR 4 MaRisk zu erfüllenden Anforderungen.

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