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Erscheinung:22.06.2009 | Geschäftszeichen BA 53-FR 2187-2009/0003 | Thema Berichtspflichten Erhöhung der Kreditsumme nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 KWG

Die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Baden-Württemberg hat bei der HV Stuttgart nachgefragt, wie die Grenze von 10 % in § 15 Abs. 3 Nr. 3 KWG zu verstehen ist.

Der Sparkassenverband zeigt zwei Varianten auf: In der ersten Variante werden die beschlossenen Kreditsummen mehrerer Organkredite an eine Person addiert. Werden 10 % davon nicht überschritten, ist bei einem neuen Kredit kein weiterer Organkreditbeschluss erforderlich. In der zweiten Variante ist einer der Kredite schon teilweise zurückgezahlt worden. Der Sparkassenverband ist der Ansicht, dass hier auf die (im Beispiel niedrigere) Gesamtverschuldung des Kreditnehmers abzustellen sei und 10 % hiervon zu berechnen seien oder diese Rechenweise jedenfalls von der Prüfungsstelle nicht beanstandet werde. Er stützt sich dabei auf ein Schreiben des BAKred vom 07.11.1986 - I 3-233-3/85 - (abgedruckt im Consbruch unter 4.209) und auf eine Textpassage im Buch von Herrn Demmelmair, „Die Großkredit-, Millionenkredit- und Organkreditvorschriften“, 5. Aufl., Seite 263. Die Textpassage lautet: „Hinsichtlich der Bagatellgrenze ist der zuletzt beschlossene Betrag maßgebend, d. h., dass erst ab 110 % des zuletzt beschlossenen Betrages eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist, soweit das Engagement zwischenzeitlich nicht vollständig zurückgeführt wurde.“

Die HV Stuttgart ist der Meinung, dass die Bagatellregelung an der zusätzlichen Kreditgewährung selbst (Variante 1) und nicht an dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag aller Kredite (Variante 2) anknüpfe. Hierfür spreche der Wortlaut des Schreibens des BAKred vom 07.11.1986: „…, dass die Gewährung zusätzlicher Organkredite nur noch dann eine Beschlussfassung bzw. Zustimmung erfordert, wenn sie 10 % der Gesamtsumme der an den Kreditnehmer bereits gewährten und noch nicht vollständig getilgten Organkredite übersteigt“. Im Übrigen könne eine weite Auslegung der Bagatellregelung dazu führen, dass die Organkreditbestimmungen hierdurch ausgehöhlt würden.

Auch Sie sind der Ansicht, dass nur die erste Variante gesetzeskonform sei. Nach der Kommentarliteratur (Reischauer/Kleinhans, KWG, § 15 Rdnr. 16 mit Verweis auf die übereinstimmende Auffassung anderer Kommentatoren), der Sie sich anschließen, weise der Wortlaut mit seiner Formulierung „des beschlossenen Betrags“ eindeutig darauf hin, dass damit nur der frühere ursprünglich beschlossene Kreditbetrag gemeint sein könne und nicht der „durch Tilgung verringerte Sollsaldo zum Zeitpunkt der weiteren Kreditgewährung“.

Ich teile Ihre Auffassung.

Es ist auf den Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 3 KWG abzustellen: „Absatz 1 gilt nicht für Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden.“ Maßgeblich ist also die Kreditsumme, die in dem in Absatz 1 geforderten Beschluss der Geschäftsleiter und der Aufsichtsorgane beschlossen wurde. Wurden mehrere separate Organkreditbeschlüsse gefasst, ist die Summe der darin enthaltenen Kreditbeträge zu bilden. Eine zwischenzeitliche Teilrückführung der Kredite ist nicht in die Berechnung mit einzubeziehen.

Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, denn nach der Begründung zur 3. KWG-Novelle (BT-Drs. 10/1441, S. 43), mit der § 15 Abs. 3 Nr. 3 KWG eingeführt wurde, sollte der Verwaltungsaufwand bei Organkrediten verringert werden, damit er in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Die Tatsache, dass in der Regel die Addition der Kreditbeträge aus den Beschlüssen zu einem höheren Betrag führt als die tatsächliche Gesamtverschuldung zu einem späteren Zeitpunkt, diese Auslegung also sowohl für das Institut als auch ggf. für den Kreditnehmer Aufwand erspart und dadurch vorteilhaft ist, ist also durchaus vom Gesetzgeber beabsichtigt. Nur in Ausnahmefällen (bei mehrmaliger Ausnutzung der 10 %-Grenze) sind Situationen denkbar, in denen der Sollsaldo des Kreditnehmers höher liegen kann als die Summe der beschlossenen Kreditsummen. Eine solche Aushöhlung der Organkreditvorschriften wird durch die von Ihnen und mir gewählte Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 3 KWG verhindert.

Das o. g. Schreiben des BAKred vom 07.11.1986 ist vom Wortlaut her nicht ganz eindeutig, kann aber so verstanden werden, dass mit „die bereits gewährten Kredite“ die Kreditsummen gemeint sind, die in den Organkreditbeschlüssen genannt sind. In dieser Höhe sind die Kredite schließlich (ursprünglich) gewährt worden.

Genauso verstehe ich auch die Passage in dem zitierten Buch von Herrn Demmelmair. Er stellt auf den „zuletzt beschlossenen Betrag“ ab. Der nach teilweiser Tilgung entstandene Kreditbetrag ist aber nie beschlossen worden.

Bitte leiten Sie mein Schreiben an die HV Stuttgart weiter. Darüber hinaus beabsichtige ich, dieses Schreiben auf meiner Internetseite www.bafin.de zu veröffentlichen.

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