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Erscheinung:09.04.1999 | Geschäftszeichen I 5 - E 3 - 1/99 Behandlung von Risikoaktiva, deren Erfüllung von der italienischen Gesellschaft Mediocredito Centrale (kurz: MCC) geschuldet wird

Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG (kurz: GS I)

[...]

Zur Frage des Gewichtungssatzes für Risikoaktiva, deren Erfüllung von MCC geschuldet wird, nehme ich wie folgt Stellung:

Nach den vorliegenden Unterlagen sehe ich für die Anwendung des Gewichtungssatzes in Höhe von 0 v.H. auf Forderungen an MCC keine Grundlage, da es sich bei MCC als rechtlich selbständige Gesellschaft weder um einen Teil der italienischen Zentralregierung oder einer der italienischen Zentralregierung gleichgestellten Einrichtung handelt noch die Forderungen an MCC als Risikoaktiva angesehen werden können, deren Erfüllung von der italienischen Zentralregierung ausdrücklich geschuldet wird. Die Verpflichtung der italienischen Zentralregierung als alleiniger Gesellschafter von MCC, im Falle eines Konkurses von MCC für die Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger einstehen zu müssen, reicht als Begründung für eine Nullgewichtung nicht aus. Eine derartige, an die Eröffnung des Konkurses geknüpfte Haftung einer Zentralregierung eines Zone A - Staates kann nach meiner ständigen Verwaltungspraxis zum Grundsatz I nicht als ausdrückliche Gewährleistung angesehen werden (siehe die "Erläuterungen" I 7 - A 223 - 2/93 vom 29. Oktober 1997 § 13 GS I, S. 50), weshalb eine Anrechnungsfreistellung von Forderungen an MCC nach § 13 Abs. 1 GS I nicht in Betracht kommt. Da es sich bei MCC um ein Kreditinstitut handelt, welches der Aufsicht durch die Banca d'Italia untersteht, gilt für Risikoaktiva, deren Erfüllung von MCC geschuldet oder ausdrücklich garantiert wird, vielmehr der Gewichtungssatz in Höhe von 20 % gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1g).

Das obige Ergebnis gilt bei Anwendung des Verfahrens gemäß meinem Rundschreiben 4/99 vom 19. Februar 1999 - I 3 - 238 - 2/95 - ebenfalls. Das Rundschreiben stellt allein auf das Verfahren zur Übernahme der von ausländischen Bankaufsichtsbehörden festgelegten Nullgewichte ab, führt hingegen keine neuen materiellen Kriterien zur Klassifikation der adressenbezogenen Bonitätsgewichte ein, welche vielmehr unverändert fortgelten. Die Inanspruchnahme des neuen Verfahrens ist dem Bundesaufsichtsamt zuvor schriftlich anzuzeigen.

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