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Erscheinung:17.01.2020 | Thema Erlaubnispflicht Hinweise zur Auslegung des § 64y KWG

Hinweise zu dem Anwendungsbereich und den Rechtsfolgen des § 64y KWG

1. Vorbemerkung

Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. I vom 19.12.2019, S. 2602) in Kraft getreten. Damit gilt für alle Unternehmen, die mit Inkrafttreten des Gesetzes dem Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts des neuen § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG unterfallen, die neue Übergangsvorschrift des § 64y KWG.

Unter den Voraussetzungen des § 64y KWG gilt für diese Unternehmen die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erforderliche Erlaubnis vorläufig als erteilt. Diese Unternehmen sind dadurch unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung der Absichtsanzeige ab dem 01.01.2020 geldwäscherechtlich Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG).

2. Anwendungsbereich

Die Bundesanstalt versteht den Anwendungsbereich und die Rechtsfolgen der Vorschrift wie folgt:

1. Unternehmen ohne KWG-Erlaubnis und vertraglich gebundene Vermittler, die das Kryptoverwahrgeschäft betreiben

Soweit ein Unternehmen bislang keine KWG-Erlaubnis hat, jedoch bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Kryptowerte i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG verwahrt hat und somit aufgrund des neuen Tatbestands in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG zum Finanzdienstleistungsinstitut geworden ist, gilt gemäß § 64y Abs. 1 KWG die Erlaubnis für das Erbringen des Kryptoverwahrgeschäfts vorläufig bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 KWG, als erteilt, wenn das Unternehmen bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellt und die Absicht einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 schriftlich anzeigt.

Unternehmen, die am 1. Januar 2020 auch als vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Abs. 10 KWG tätig sind, können neben dieser Tätigkeit bis zum 30. November 2020 weiterhin das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, damit sie ihr Geschäftsmodell anpassen können.

2. Unternehmen, die bisher nicht erlaubnispflichtige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte erbringen

Soweit ein Unternehmen bereits Tätigkeiten, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen darstellen, ausschließlich auf Kryptowerte bezogen erbringt und jetzt aufgrund der Erweiterung des Begriffs der Finanzinstrumente (§ 1 Abs. 11 KWG) um Kryptowerte mit Inkrafttreten des Gesetzes eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG benötigt, gilt gemäß § 64y Abs. 2 KWG die Erlaubnis für das nach neuer Rechtslage erlaubnispflichtige Geschäft vorläufig bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 KWG, als erteilt, wenn das Unternehmen bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellt und die Absicht einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 schriftlich anzeigt.

Die Übergangsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Kryptowerte, auf die sich die Tätigkeit bezieht, schon nach der bis zum 31.12.2019 gültigen Rechtslage einer anderen Finanzinstrumentekategorie zugeordnet werden konnten. Dazu gehören insbesondere Dienstleistungen bezogen auf „Bitcoin“ oder andere „virtuellen Währungen“, da die Einheiten derartiger „Krypto-Währungen“ bis zum 31.12.2019 bereits als Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 2. Alternative KWG aufsichtsrechtlich erfasst waren und somit Dienstleistungsanbieter regelmäßig nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig sowie geldwäscherechtlich Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG sind (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 19/13827, S. 48f.).

3. Unternehmen mit KWG-Erlaubnis, die das Kryptoverwahrgeschäft bereits erbringen

Soweit ein Unternehmen bereits über eine KWG-Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften und / oder Erbringen von Finanzdienstleistungen verfügt und bereits das Kryptoververwahrgeschäft erbringt, gilt § 64y Abs. 1 KWG für diese Unternehmen analog.

4. Unternehmen mit KWG-Erlaubnis, die das Kryptoverwahrgeschäft aufnehmen möchten

Soweit ein Unternehmen bereits eine KWG-Erlaubnis für Bankgeschäfte- und / oder Finanzdienstleistungen hat, bislang aber keine nach neuer Rechtslage erlaubnispflichtige Geschäfte für die Verwahrung von Kryptowerten tätigt, dies aber ab dem 1. Januar 2020 tun möchte, greift § 64y KWG nicht; das Unternehmen muss vor Aufnahme der neuen Tätigkeit in Bezug auf Kryptowerte einen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 KWG, stellen.

5. Ausländische Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft bereits grenzüberschreitend im Inland erbringen

Auch ausländische Unternehmen unterfallen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG, sofern sie das Kryptoverwahrgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG grenzüberschreitend im Inland erbringen. Sie können § 64y Abs. 1 KWG in Anspruch nehmen, müssen jedoch insbesondere sicherstellen, dass keine Versagungsgründe nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KWG oder nach § 33 Abs. 2 KWG bestehen. Bis zur Einreichung des Erlaubnisantrags, d.h. spätestens bis zum 30. November 2020, genügt es für die Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift, dass das ausländische Unternehmen zum 01. Januar 2020 entsprechende Dienste gegenüber inländischen Kunden erbracht hat und es oder das antragsstellende Unternehmen die Absicht zur Stellung des Erlaubnisantrags bis zum 31. März 2020 anzeigt.

3. Anhang (Gesetzestext)

§ 64y KWG lautet wie folgt:

„(1) Für ein Unternehmen, das auf Grund des neuen Tatbestands in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 am 1. Januar 2020 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt gem. § 64y Abs. 1 KWG die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäfts als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 KWG, stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt. Unternehmen nach Satz 1, die am 1. Januar 2020 auch als vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Absatz 10 tätig sind, können neben der Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler bis zum 30. November 2020 weiterhin das Kryptoverwahrgeschäft betreiben.

(2) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung des Begriffs des Finanzinstruments im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG um Kryptowerte am 1. Januar 2020 eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG benötigt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 KWG, stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt.“

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