Erscheinung:12.04.2016 Erläuternde Aussagen der BaFin zur CRR - Kreditrisiko - Berücksichtigung unterjährig erfasster Risikovorsorge als Kreditrisikoanpassung
Inhalt
Wie erfolgt die Berücksichtigung unterjährig ermittelter Risikovorsorge für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge nach Art. 159 CRR?
Themengebiet
Kreditrisiko
Frage
Wie erfolgt die Berücksichtigung unterjährig ermittelter Risikovorsorge für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge nach Art. 159 CRR und was bedeutet dies für die Anwendbarkeit der BaFin-Aussage zum Wertberichtigungsvergleich im IRB-Ansatz nach T034N001F001 zur bis zum 31.12.2013 geltenden SolvV?
Ist der Erhöhungsbetrag der Risikovorsorge weiterhin vom Kernkapital abzuziehen?
Hintergrund der Frage
Vor Inkrafttreten von CRR und CRD IV hat sich die BaFin in ihrer Auslegungsentscheidung T034N001F001 zum Wertberichtigungsvergleich im Rahmen des IRB-Ansatzes geäußert. Danach konnte eine unterjährig ermittelte (nicht testierte) Risikovorsorge dann im Wertberichtigungsvergleich berücksichtigt werden, wenn die positive Differenz aus Risikovorsorge zum Meldestichtag und testierter Risikovorsorge aus dem letzten Jahresabschluss vom Kernkapital abgezogen wurde.
Antwort
Die erläuternde Aussage T034N001F001 der BaFin ist mit in Kraft treten der delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 nicht mehr anwendbar. In Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen vom 20. Dezember 2013 wird insbesondere die Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gem. Art. 159 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt.
Danach darf eine unterjährig ermittelte Risikovorsorge im Wertberichtigungsvergleich berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Beträge vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen wurden, um ausschließlich kreditrisikobedingten Verlusten Rechnung zu tragen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden (Art. 1 (1) Unterabsatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014).
Eine unterjährig ermittelte Risikovorsorge muss nicht testiert sein, sie muss aber in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, die nach Art. 13 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 für die im laufenden Jahr vorzunehmende Berechnung des harten Kernkapitals zu erstellen ist.
Die Behandlung eines „Erhöhungsbetrags der Risikovorsorge“ (als positive Differenz Bestand Meldestichtag zum Bestand letzter Jahresabschluss) ist abhängig vom Ergebnis der für die betreffende Periode durchgeführten Gewinn- und Verlustrechnung. Nach Art. 13 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 erstellt ein Institut, unabhängig davon, ob es am Ende jeder Zwischenberichtsperiode einen Abschluss vornimmt — für die Berechnung seines harten Kernkapitals im laufenden Jahr eine Gewinn- und Verlustrechnung und zieht etwaige Verluste nach Art. 36 (1) a) CRR von Posten des harten Kernkapitals ab. Zur Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung eines Instituts im Einklang mit Art. 13 (1) Verordnung (EU) Nr. 241/2014 werden Erträge und Aufwendungen nach derselben Methode und auf Grundlage derselben Rechnungslegungsstandards festgestellt wie im Jahresendbericht.
Zwischengewinne oder Jahresendgewinne, die sich aus der vorzu-nehmenden Gewinn- und Verlustrechnung ergeben und gemäß Art. 26 (2) CRR anerkannt wurden, dürfen nach Art. 26 (1) c) CRR dem harten Kernkapital zugerechnet werden. Im Falle von Zwischengewinnen oder Jahresendgewinnen, die noch nicht gemäß Art. 26 (2) CRR anerkannt wurden, dürfen Beträge für ausschließlich kreditrisikobedingte Verluste, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wurden, nach Art. 1 (1) Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 hingegen nur dann als Kreditrisikoanpassungen im Rahmen des Wertberichtigungsvergleichs berücksichtigt werden, wenn das harte Kernkapital für die Bestimmung der Eigenmittel unmittelbar um diese Beträge vermindert wird.
Vereinfacht dargestellt kann es somit drei Fallkonstellationen geben:
- Fall 1: Das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung ist ein Periodenverlust --> Erfassung des Verlustes im laufenden Geschäftsjahr nach Art. 36 (1) a) CRR --> Wertberichtigungen können nach Art. 4 der delegierten Verordnung Nr. 183/2014 berücksichtigt werden.
- Fall 2: Das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung ist ein Periodengewinn, der nach Artikel 26(2) CRR anerkannt ist ---> Wertberichtigungen können nach Art. 4 der delegierten Verordnung Nr. 183/2014 berücksichtigt werden.
- Fall 3: Das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung ist ein Periodengewinn, der nicht nach Artikel 26(2) CRR anerkannt ist --> Wertberichtigungen können für die Zwecke der Berechnung nach Art. 4 der delegierten Verordnung Nr. 183/2014 nur berücksichtigt werden, wenn nach Art. 1 (1) Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 das harte Kernkapital für die Bestimmung der Eigenmittel unmittelbar um diese Beträge vermindert wird.
Laufende Nummer
52-16/001
Technische Standards/Leitlinien der EBA
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014;
Artikel 1, Absatz 1; Artikel 4