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Erscheinung:15.08.2017 | Thema Eigenmittel Erläuternde Aussagen der BaFin zur CRR - Kreditrisiko - Anwendbarkeit von Art. 119 Abs. 5 CRR und damit der Risikogewichtung für Institute auf deutsche Bürgschaftsbanken

Kann eine Risikoposition gegenüber einer deutschen Bürgschaftsbank wie eine Risikoposition gegenüber einem CRR-Institut nach Art. 119 Abs. 5 CRR behandelt werden?

Themengebiet

Kreditrisiko

Frage

Kann eine Risikoposition gegenüber einer deutschen Bürgschaftsbank wie eine Risikoposition gegenüber einem CRR-Institut nach Art. 119 Abs. 5 CRR behandelt werden?

Hintergrund der Frage

Bürgschaftsbanken sind keine Institute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 CRR, allerdings sind Bürgschaftsbanken Finanzinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR, da sie geschäftsmäßig Garantien vergeben und damit Geschäfte nach Anhang I Tz. 6 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) betreiben.
Eine Risikogewichtung wie für Institute ist gemäß Art. 119 Abs. 5 CRR ausschließlich für vergleichbar robust regulierte Finanzinstitute möglich, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden. Es stellt sich die Frage, ob eine Behandlung der Bürgschaftsbanken wie Kreditinstitute vorgenommen und damit die Risikogewichtung für Institute angewendet werden kann.

Antwort (BaFin)

Deutsche Bürgschaftsbanken unterliegen hinsichtlich ihrer Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften wie CRR-Institute. Ihnen gegenüber bestehende Risikopositionen können demnach gemäß Art. 119 Abs. 5 CRR wie Risikopositionen gegenüber CRR-Instituten behandelt werden (siehe auch Art. 147 Abs. 4 Buchstabe d sowie Art. 201 Abs. 1 Buchstabe f CRR).

Laufende Nummer

52-17/004

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