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Erscheinung:10.11.2006 | Thema Verbraucherschutz Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und in diesem Zusammenhang auftretende Probleme bei der Überschussverwendung in der Rentenversicherung

Mindestanforderungen an Rentenversicherung

I. Vorbemerkung:

Aufgrund neuer Produkte in der Rentenversicherung, in denen u.a. die bisherigen Garantieleistungen in der Lebensversicherung in Frage gestellt wurden, ist in der Öffentlichkeit eine Diskussion über die Ausgestaltung von AVB-Regelungen in der Rentenversicherung im Hinblick auf Verbraucherschutz und Transparenz entstanden. Aus diesem Grund weise ich auf die nachfolgenden Mindestanforderungen bezüglich der Überschussverwendung bei Rentenversicherungstarifen hin.

II. Mindestanforderungen:


1. Transparenz in den AVB-Regelungen

Auf die Einhaltung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist bei der Ausgestaltung von AVB-Regelungen zu achten und besonders großer Wert auf die Transparenz für den Versicherungsnehmer zu legen.

Die zivilrechtlichen Ansprüche des Versicherungsnehmers müssen z.B. klar und deutlich formuliert werden. Sollten die in der Lebensversicherung üblichen Garantieleistungen durch AVB- Regelungen unter Vorbehalt gestellt werden und somit ihren eigentlichen Garantiecharakter verlieren, ist der Versicherungsnehmer bereits vor Vertragsabschluss über die abweichende Produktgestaltung hinreichend aufzuklären. Die entsprechenden einschränkenden Regelungen müssen am Anfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen stehen und hervorgehoben werden.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass Regelungen, die den wesentlichen Gehalt bzw. die Rechte des Versicherungsnehmers oder die Pflichten des Versicherungsunternehmens aus einem Rentenversicherungsvertrag so einschränken, dass der Vertragszweck gefährdet ist, gemäß § 307 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam sind. Dies bedeutet z.B., dass das Versicherungsunternehmen das Finanzierungsrisiko für die vertraglich versprochene Leistung (z.B. Mindestrentenhöhe und zusätzliche Überschüsse zur Erhöhung der Mindestrentenhöhe) trägt und nicht einseitig auf den Versicherungsnehmer abwälzen kann.

Findet sich in den AVB-Regelungen die Wiedergabe des § 172 Abs. 1 VVG, ist dieser inhaltlich unverändert zu übernehmen. Die Anpassungsmöglichkeit bei der Prämie darf nicht in eine Leistungsanpassung umformuliert werden.

Die jährliche Informationspflicht nach § 10a VAG i.V.m. Anlage D Abschnitt II Nr. 3 muss auch für den Bereich der Rentenversicherungen eingehalten werden. Eine Bagatellgrenze ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Das Unterlassen dieser Informationspflicht stellt somit einen Gesetzesverstoß dar. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen mit dem Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss vereinbart wurde, dass bei unveränderter Höhe der Überschüsse oder unveränderter Höhe der Überschussbeteiligung aufgrund der besonderen Policenart von einer jährlichen Mitteilung abgesehen werden kann.

2. Überschussverwendung in der Rentenversicherung

Die Deklaration und die Bilanzierung dürfen den vertraglichen Vereinbarungen nicht widersprechen. Bereits individuell zugeteilte Überschüsse des Versicherungsnehmers können, unabhängig vom gewählten Überschussbeteiligungssystem, grundsätzlich nicht zur Finanzierung der Garantieleistungen verwendet werden, da der zusätzlich entstandene Anspruch des Versicherungsnehmers nach erfolgter Deklaration nicht einseitig rückwirkend durch das Versicherungsunternehmen aufgehoben werden kann.

Eine Ausnahme vom dargestellten Grundsatz kann aufsichtsrechtlich bei den Riester-Tarifen hingenommen werden. Durch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten für diese Tarife könnte sonst die Finanzierbarkeit der Tarife bei nachträglichen Veränderungen des vereinbarten Vertragsablaufs und kurzer Vertragslaufzeit in Frage gestellt sein. Aus diesem Grund ist eine Heranziehung von bereits zugeteilten Überschüssen zur Finanzierung bis maximal zur Höhe der Beitragsgarantie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG zulässig. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Ausübung einer dem Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss rechtlich zustehenden Option die Finanzierung des Beitragserhaltes gefährden würde. Die Mindestanforderungen an die Transparenz gelten entsprechend.

III. Missstand im Sinne des § 81 Abs. 2 VAG:

Die o.a. Mindestanforderungen werden im Einzelfall Maßstab für die aufsichtsrechtliche Beurteilung von AVB-Regelungen sein, Verstöße hiergegen sind als Missstand im Sinne des § 81 Abs. 2 VAG anzusehen.

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