Erscheinung:26.09.2007 Bemessungsgrundlage für die Zillmerung
Bemessungsgrundlag Zillmerung
Entsprechend § 65 Abs. 1 Nr. 2 VAG sind die Höchstbeträge für die Zillmerung der Deckungsrückstellung bei Lebensversicherungsunternehmen in der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) festgelegt worden. Nach § 4 Abs. 1 der DeckRV darf der Zillmersatz einzelvertraglich 25 vom Tausend der Summe aller Prämien nicht überschreiten.
Der Begriff "Prämie" ist in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit wiederholt unterschiedlich interpretiert worden. Nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bezeichnet die Prämie in diesem Zusammenhang die dem Lebensversicherungsunternehmen zu Vertragsbeginn geschuldete Prämie des entsprechenden gezillmerten Tarifs. Tarifliche Zuschläge, welche Prämien im Sinne des § 11 VAG sind, sind zu berücksichtigen.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Prämie des verwendeten Tarifs in der internen Kalkulation durch "Rabattierung" eines anderen Tarifs ergibt. Die für den Höchstbetrag der Zillmerung maßgebende Prämie ist die mit dem Kunden vereinbarte "rabattierte" Prämie. Nicht garantierte Gewinnanteile, die die Prämie vermindern (z.B. beim Überschussbeteiligungssystem Beitragsverrechnung), sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Maßgebend ist die vertraglich geschuldete Prämie vor Abzug der Gewinnanteile.
Die BaFin bittet um Beachtung für künftig abgeschlossene Versicherungen. Eine Korrektur für bereits abgeschlossene Versicherungen erscheint aufsichtsrechtlich nicht erforderlich.