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Erscheinung:27.11.2008 | Thema Eigenmittel Verlautbarung der BaFin zur Bilanzierung und Eigenmittelunterlegung bei fondsgebundener Lebensversicherung mit garantierter Mindestleistung

Verlautbarung der Eiganmittelunterlegung

Gemäß § 54b Abs. 3 Satz 2 Versicherungsaufsichtgesetz (VAG) ist bei entsprechenden Produkten eine „zusätzliche“ Rückstellung für die garantierte Mindestleistung zu bilden.

Für die Rückstellungsbildung kann der Versicherungsbeitrag zerlegt werden in eine „Rückstellung, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird“ gemäß Formblatt 1 Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) Passivposition F I und die zusätzliche klassische Deckungsrückstellung für die garantierte Mindestleistung. Wird so vorgegangen, sind für die erstgenannte Rückstellung Eigenmittel in Höhe von 1% vorzuhalten, während die letztgenannte mit 4% Eigenmitteln zu unterlegen ist; vgl. §§ 4 Abs. 2 S.1 in Verbindung mit 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Kapitalausstattungs-Verordnung.

Alternativ kann bei fondsgebundener Lebensversicherung mit garantierter Mindestleistung die gemäß § 54b Abs. 3 Satz 2 VAG erforderliche zusätzliche Deckungsrückstellung nur dann gebildet werden, wenn der Fondswert unter den garantierten Mindestbetrag sinkt und der Differenzbetrag abgebildet werden muss („Saldierungsmethode“).

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Kapitalausstattungs-Verordnung jedoch immer 4% der vollumfänglichen, prospektiv berechneten Deckungsrückstellung für die garantierte Mindestleistung vorzuhalten sind. Dies ist unabhängig davon, unter welchen Bilanzpositionen diese Verpflichtung ausgewiesen wird. Kommt es bei der oben beschriebenen Saldierungsmethode zur Bildung der zusätzlichen Deckungsrückstellung, ergibt sich das Eigenmittelerfordernis in Höhe von 4% der Rückstellungssumme (also der Summe aus der Rückstellung gemäß Formblatt 1 RechVersV Passivposition F I und der zusätzlichen Deckungsrückstellung gemäß Passivposten E II).

Denn der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Kapitalausstattungs-Verordnung vorausgesetzte Tatbestand des „Tragens eines Anlagerisikos“ durch das Versicherungsunternehmen ergibt sich aus der in den AVB vorgesehenen Vorhaltung einer garantierten Mindestleistung; die Bilanzierung vermag daran nichts zu ändern. Es verstieße daher gegen die Kapitalausstattungs-Verordnung, wenn bei fondsgebundenen Produkten mit garantierter Mindestleistung im Fall der oben beschriebenen „Saldierungsmethode“ grundsätzlich nur 1% der Deckungsrückstellung als Solvabilität gestellt würde.

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