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Erscheinung:12.05.2010 | Geschäftszeichen VA 36-FR 9100-2010/0001 | Thema Berichtspflichten Anwendung des Wahlrechts nach Art. 66 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) - Auswirkung auf aktuelle Formblätter und Nachweisungen

Aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) mussten die Versicherungsberichterstattungsverordnung (BerVersV) und die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV) geändert werden. Die Änderungen treten zum 04. Mai 2010 in Kraft. Sie finden grundsätzlich erstmalig auf das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Nach Art. 66 Abs. 3 EGHGB können die neuen Bilanzierungsvorschriften aber im Rahmen eines Wahlrechts bereits auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden, dies jedoch nur insgesamt.

Falls Sie von diesem Wahlrecht Gebrauch machen und die Berichterstattung gegenüber der BaFin nach den neuen Vorschriften vornehmen, sind die betroffenen Positionen unter Verwendung der derzeit aktuellen Formblätter (Fb) und Nachweisungen (Nw) wie folgt auszuweisen:

  • Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte:

    Diese sind in den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen auszuweisen (Fb 100, Seite 1, Zeile 07; Fb 800, Seite 1, Zeile 07).
  • Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten:

    Diese sind in den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen auszuweisen (Fb 100, Seite 1, Zeile 07; Fb 800, Seite 1, Zeile 07).
  • Geleistete Anzahlungen der immateriellen Vermögensgegenstände:

    Diese sind in den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen auszuweisen (Fb 100, Seite 1, Zeile 07; Fb 800, Seite 1, Zeile 07).
  • Aktive latente Steuern:

    Diese sind in den sonstigen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen (Fb 100, Seite 2, Zeile 23; Fb 800, Seite 2, Zeile 18).
  • Passive latente Steuern:

    Diese sind in den passiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen (Fb 100, Seite 5, Zeile 23; Fb 800, Seite 5, Zeile 16).
  • Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung:

    Dieser ist in den sonstigen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen (Fb 100, Seite 2, Zeile 23; Fb 800, Seite 2, Zeile 18).
  • Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen:

    Diese Rücklage ist in den Rücklagen für eigene Anteile auszuweisen (Fb 100, Seite 3, Zeile 06; Fb 800, Seite 3, Zeile 06).

Bitte geben Sie in Ihrem Anschreiben zur Einreichung der Berichtsdaten an, ob Sie von dem Wahlrecht nach Art. 66 Abs. 3 EGHGB Gebrauch gemacht haben. Bejahendenfalls erläutern Sie bitte, inwieweit Sie die neuen Positionen wie oben dargestellt ausgewiesen haben und wie hoch die jeweiligen Beträge sind.
Neben dem BilMoG haben andere Gesetzesänderungen ebenfalls zur Anpassung von BerVersV und BerPensV geführt. Auch diesbezüglich geben Sie bitte im Einzelfall an, wenn Sie beim Ausweis von den derzeit aktuellen Formularen abweichen.

Es handelt sich bei den o.g. Hinweisen lediglich um Übergangsregelungen für das Geschäftsjahr 2009. Das BilMoG, das grundsätzlich erstmalig für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anwendbar ist, ist in den neuen Verordnungen umgesetzt. In den neuen Fb und Nw können dann die o.g. Posten auch ausgewiesen werden.

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