Erscheinung:17.11.2010 | Thema Eigenmittel Versicherungsaufsicht: Hinweise zur Fremdmittelaufnahme
Wegen des im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009 geänderten § 7 Abs. 2 VAG ist eine Überprüfung des bis dahin in der Verwaltung praktizierten Fremdmittelaufnahmeverbots erforderlich geworden.
§ 7 Abs. 2 VAG lautet in seiner aktuellen Fassung:
„Versicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann. Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1; § 53c Abs. 3c bleibt unberührt. Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist.“
Unbeschadet der bisherigen Hinweise des BAV zum Fremdmitteleinsatz durch Versicherungsunternehmen bezüglich der Mittelverwendung, insbesondere in VerBAV 6/1995, S. 215, ist es nach Auffassung der BaFin mit dem Fremdmittelaufnahmeverbot gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 VAG nicht per se unvereinbar, Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten i.S.d. § 53c Abs. 3a VAG oder das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten i.S.d. § 53c Abs. 3b VAG eingezahlt ist, aufzunehmen. Eine Aufnahme über die Anrechnungsgrenzen des § 53c Abs. 3c VAG hinaus ist bis zu einer absoluten Obergrenze von 1 zu 1 bezogen auf die vorhandenen Eigenmittel vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung möglich, wenn das Kapital die Anforderungen des § 53c Abs. 3a, 3b VAG erfüllt. Wegen der Umstellung auf Solvency II soll das Kapital die Anforderungen an Tier 1, 2 oder 3 erfüllen. Bei der Einzelfallprüfung ist der Zweck der Kapitalaufnahme zu berücksichtigen. Die beabsichtigte Kapitalaufnahme ist der Aufsicht vorzulegen und mit ihr abzustimmen.