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Erscheinung:26.01.2011 | Thema Rückstellungen Begrenzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung des Altbestandes von Lebensversicherungsunternehmen

Um die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG sicher stellen zu können, hat die BaFin für die Begrenzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) des Altbestandes eine ergänzende Variante entwickelt und Abschnitt 2.3.2 des Gesamtgeschäftsplanmusters entsprechend angepasst. Die zuletzt geltende Fassung dieser Begrenzungsregelung wurde im Rundschreiben 10/2008 (VA) veröffentlicht. Danach darf die RfB außer dem festgelegten Teil und dem Schlussüberschussanteilfonds einen ungebundenen Teil enthalten, der aber die RfB-Zuführung des Geschäftsjahres und des Vorjahres nicht übersteigen darf.

Diese Begrenzung hat sich insbesondere in schwierigen Kapitalmarktsituationen als zu starr und unflexibel herausgestellt. Die Einhaltung der bisherigen Obergrenze würde nämlich ausgerechnet in Zeiten geringer Kapitalerträge, in denen die RfB-Zuführungen längere Zeit auf niedrigem Niveau verbleiben, dazu führen, dass die Unternehmen erhebliche Teile der ungebundenen RfB abschmelzen müssten. Die ungebundene RfB ist ein zur Bedeckung der Solvabilitätsanforderungen geeignetes Eigenmittel. Die Abschmelzung der ungebundenen RfB hätte also zum einen eine Verminderung der Eigenmittel zur Folge und würde zum anderen die Pufferfunktion der ungebundenen RfB zum Ausgleich kurzfristiger Schwankungen in Frage stellen. Damit wäre auch die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet.

Um zu verhindern, dass die Unternehmen in der RfB Beträge über das erforderliche Maß hinaus thesaurieren, ist eine Begrenzung der RfB zur Sicherstellung einer verursachungsorientierten und zeitnahen Überschussbeteiligung weiterhin erforderlich. In der unten aufgeführten Alternative 2 ist die Begrenzungsregelung von der Nettoverzinsung abhängig. Dadurch sind die Unternehmen nicht mehr gezwungen, bei anhaltenden, niedrigen Kapitalmarktzinsen und damit verbundenen sinkenden Zuführungen hohe Überschüsse aus der RfB auszuschütten. Die Alternative 2 reagiert damit besser und flexibler auf die jeweilige Kapitalmarktsituation. Für einige Unternehmen dürfte die bisherige Regelung weiterhin sinnvoll sein, daher bleibt sie als Option erhalten.

Aus diesen Gründen ist nunmehr der folgende ergänzende Mustertext, der die bisherige Regelung weiterhin als Option enthält (Änderungen sind kursiv) entwickelt worden:

2.3.2 Zusammensetzung und Begrenzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung des Altbestandes

Die RfB setzt sich zusammen aus dem gebundenen Teil und dem ungebundenen Teil. Der gebundene Teil umfasst

  • Die aufgrund der Deklaration (Vorstandsbeschluss bzw. Festlegung im Druckbericht) voraussichtlich im Folgejahr auszuschüttenden laufenden Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen und Mindestbeteiligungen an den Bewertungsreserven,

  • die am Abschlussstichtag der Höhe nach feststehende, über die Mindestbeteiligung hinausgehende Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit eine Entnahme aus der RfB vorgesehen ist, sowie

  • die interne Rückstellung zur Finanzierung der Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen, der Gewinnrenten sowie der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven (Schlussüberschussanteilfonds).

Der ungebundene Teil der RfB dient u. a. zum Ausgleich von Schwankungen.

Die Überschussanteilsätze werden so festgelegt, dass die RfB nicht mehr Mittel enthält als die Summe aus folgenden Posten:

Alternative 1:

  • gebundene Mittel der RfB

  • Zuweisung zur RfB des Geschäftsjahres und des Vorjahres.

Alternative 2:

  • gebundene Mittel der RfB

  • 0,8·SPGesamtbestand +2·(FR+DG)+Max {0; (1-DNZ/0,05)·SPAltbestand}.

Dabei sind:

SPGesamtbestand = Betrag gemäß § 4 bzw. § 8 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen für den Gesamtbestand,

SPAltbestand = Betrag, der sich analog § 4 bzw. § 8 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen für den Altbestand ergibt,

FR = der festgelegte Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstaben a bis d der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung für den Altbestand,

DG = der im Folgejahr aufgrund der deklarierten Überschussbeteiligung für den Altbestand zu erwartende Betrag der Direktgutschrift,

DNZ = Durchschnitt der Nettoverzinsungen der Kapitalanlagen der letzten drei Geschäftsjahre. Die Nettoverzinsung ist das Nettoergebnis aus Kapitalanlagen (ohne Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung und Depotforderungen für das übernommene Versicherungsgeschäft) bezogen auf den mittleren Kapitalanlagenbestand (ohne Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung und Depotforderungen für das übernommene Versicherungsgeschäft) gemäß Angabe der Nw 101 S. 1 und 2 und Nw 201 S. 1 (jeweils Zeile 26 abzgl. Zeilen 24 und 25).

Bemerkungen:

  • Die Unternehmen müssen sich für eine der beiden Alternativen entscheiden.

  • Die bisherige Begrenzung auf Ebene der Abrechnungsverbände kann entfallen.

  • In den ungebundenen Teil der RfB müssen noch nicht zurückgeführte Darlehen an den Neubestand einbezogen werden.

  • Für Alternative 2 sind folgende Näherungen zulässig:

    • SPAltbestand kann durch
      SPGesamtbestand * DeckungsrückstellungAltbestand / DeckungsrückstellungGesamtbestand
      ersetzt werden,

    • Statt der geschätzten Direktgutschrift für das Folgejahr kann die Direktgutschrift des Geschäftsjahres gemäß Nw 213, Z. 18, Sp. 3 angesetzt werden.

Entscheidet sich ein Unternehmen für die Alternative 2, muss ein entsprechender Antrag auf Änderung des Gesamtgeschäftsplans für die Überschussbeteiligung gestellt werden. Künftig wird die BaFin verstärkt auf Verstöße gegen die geschäftsplanmäßige Regelung achten.

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