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Erscheinung:11.04.2019 | Thema Rückstellungen Auslegungsentscheidung zum Zusammenwirken von Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) und Teilkollektivierung

Geschäftszeichen VA 26-I 4503-2018/0001

Bei der Berechnung der Mindestzuführung zur RfB sind die anzurechnenden Kapitalerträge anhand von in § 3 MindZV definierten Zinsträgern dem überschussberechtigten Alt- und Neubestand sowie den ggf. eingerichteten kollektiven Teilen der RfB zuzuordnen. Daneben regelt die RfBV für den Fall einer Teilkollektivierung die Zu- und Rückführungen in bzw. aus den kollektiven Teilen der RfB, vgl. § 3 Abs. 2 und 3 RfBV. Mit Einrichtung eines kollektiven Teils der RfB sind damit zu gleichen Bilanzstichtagen die Mechanismen aus MindZV und RfBV durchzuführen, die die Höhe der RfB in den Teilbeständen und der teilkollektiven RfB beeinflussen.

Alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen, die einen kollektiven Teil innerhalb der RfB eingerichtet haben, sollen ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2017 beginnt, die Zu- und Rückführungen in bzw. aus dem kollektiven Teil der RfB nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV nach allen Zuführungen aus dem Überschuss des Geschäftsjahres – insbesondere nach Mindestzuführung zur RfB gemäß MindZV – durchführen. Die Höhe der Mindestzuführung zur RfB der jeweiligen Teilbestände ist auf Basis von mittleren Zinsträgern zu ermitteln, die auf Geschäftsjahreswerten vor Zu- und Rückführungen und Vorjahreswerten nach Zu- und Rückführungen in bzw. aus den kollektiven Teilen der RfB nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV basieren.

Diese Auslegungsentscheidung führt eine einheitliche Anwendung der Verordnungen herbei und erreicht eine transparente und uneingeschränkte Rückführung der die Obergrenze für den kollektiven Teil der RfB überschreitenden Beträge in die Teilbestände nach § 3 Abs. 3 RfBV. (Mindest-)Zuführungen zum kollektiven Teil der RfB, die erst nach einer Rückführung aus den kollektiven Teilen der RfB aufgrund der Überschreitung der Obergrenze nach § 3 Abs. 3 RfBV durchgeführt werden, können ohne weitere Eingriffe wie beispielsweise iterative Verfahren zu einer dauerhaften Unterbrechung des Mechanismus jährlich wechselnder Zu- und Rückführungen in bzw. aus dem kollektiven Teil der RfB führen.

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