Erscheinung:24.06.2013 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Hinweise zum Rundschreiben 4/2011(VA) zu Anlagen im High Yield Bereich
Anlagen im High Yield Bereich
Laut Rundschreiben 4/2011 (VA) Abschnitt B.3.1 Buchstabe e kann von Versicherern bei ausreichender Risikotragfähigkeit im Rahmen des Anlagekatalogs (§ 2 Abs. 1 AnlV) auch in so genannte High Yield Anleihen angelegt werden, die zumindest ein Speculative Grade Rating von z.B. B- nach Standard & Poor’s und Fitch oder B3 nach Moody’s bzw. eine dieser Ratingkategorie entsprechende eigene Beurteilung aufweisen. Der direkt und indirekt gehaltene Anteil an High Yield Anleihen darf 5% des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen („High Yield Quote“) und ist auf die Risikokapitalanlagenquote gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AnlV anzurechnen. Die High Yield Quote umfasst vor allem Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 18 - sowie ggf. Nr. 3 – AnlV (vgl. Anmerkung 4 der Nachweisung 673 zur Sammelverfügung vom 21.06.2011).
In letzter Zeit wurde an die BaFin vermehrt die Frage herangetragen, ob Anlagen im High Yield Bereich auch über die Öffnungsklausel (§ 2 Abs. 2 AnlV) dem gebundenen Vermögen zugeführt werden können, insbesondere dann, wenn die High Yield Quote bereits ausgeschöpft ist.
Bisher legt die Versicherungsaufsicht die Regelung im Rundschreiben 4/2011 (VA) in Verbindung mit der Anlageverordnung (AnlV) in Bezug auf Anlagen im High Yield Bereich eng aus, das heißt, dass Anlagen im High Yield Bereich über die Öffnungsklausel i.d.R. nicht möglich sind.
Um jedoch einen größeren Anlagespielraum im High Yield Bereich zu gewähren, hält es die Aufsicht grundsätzlich für vertretbar, wenn auch im Rahmen der Öffnungsklausel entsprechende Investitionen zulässig sind. Sofern die High Yield Quote bereits ausgeschöpft ist, können somit zukünftig High Yield Anleihen bei hinreichender Sicherheit über die Öffnungsklausel erworben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese zumindest ein Speculative Grade Rating von z.B. B- nach Standard & Poor’s und Fitch oder B3 nach Moody’s bzw. eine dieser Ratingkategorie entsprechende eigene Beurteilung aufweisen. Eine Ausweitung der 5%-High-Yield-Quote selbst ist nicht vorgesehen.