BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:09.07.2013 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Europäische Staatsanleihen und Darlehen u.a. an EWR-Staaten

Europäische Staatsanleihen und Darlehen an Staaten der Europäischen Union und deren Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften im gebundenen Vermögen

Die im BaFin Journal 05/2010 und 06/2011 sowie die im März 2012 auf der Homepage der BaFin veröffentlichten Verlautbarungen zu Staatsanleihen sind ab dem 01.01.2014 nicht mehr einschlägig. Für die Einstufung der Sicherheit von europäischen Anleihen sowie Darlehen an Staaten der Europäischen Union und deren Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften gelten grundsätzlich wieder die im Rundschreiben 4/2011 (VA) unter Abschnitt B.3.1.c. genannten Voraussetzungen.

Verliert eine Anlage während der Anlagedauer die Investment-Grade-Bonität oder droht ein solcher Verlust, ist zu prüfen, ob eine Einstufung als High-Yield-Anleihe oder eine Zuordnung zur Öffnungsklausel erfolgen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anleihe noch über eine Bonitätseinstufung im Bereich Speculative-Grade verfügt bzw. dass eine eigene Einschätzung durch das Versicherungsunternehmen selbst ergibt, dass der hinter der mit einem Ausfallrisiko behafteten spekulativen Anlage stehende Schuldner sich nicht bereits im Zahlungsverzug befindet oder sogar ein Zahlungsausfall vorliegt.

Die High-Yield-Quote für derartige Anleihen umfasst 5% und stellt eine Mischungsquote dar, die bereits durch andere High-Yield-Anleihen ausgeschöpft sein kann. Bei einzelnen Versicherern wäre daher nicht auszuschließen, dass die High-Yield-Quote durch Anleihen mit einer Bonitätseinstufung im Bereich Speculative-Grade überschritten wird. Auch die Öffnungsklausel ist auf 5% begrenzt. Über sie können dem gebundenen Vermögen Werte zugeführt werden, die im Anlagekatalog nicht genannt sind, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Mischungsquoten der Anlageverordnung übersteigen.

Kommt es in Folge eines Bonitätsverlustes von europäischen Anleihen und Darlehen an Staaten der Europäischen Union und deren Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, die ein Versicherungsunternehmen als High-Yield-Anleihe im gebundenen Vermögen führt, zu einer Überschreitung der High-Yield-Quote beim Versicherer, so wird die BaFin zur Verminderung prozyklische Effekte, zur Unterstützung der Finanzmarktstabilität und zur Begrenzung von Verlusten bei den betroffenen Versicherern, keine Notverkäufe zur Reduktion der High-Yield-Quote fordern. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die europäischen Anleihen und Darlehen an Staaten der Europäischen Union und deren Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften von der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Refinanzierung als Sicherheit akzeptiert werden.

Zusätzlich hat das Versicherungsunternehmen bei einem Verlust der Investment-Grade-Bonität von europäischen Anleihen und Darlehen an Staaten der Europäischen Union und deren Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften umgehend seine Risikotragfähigkeit dahingehend zu überprüfen, ob die durch diesen Bonitätsverlust hervorgerufenen Risiken durch das Versicherungsunternehmen getragen werden können. Neben den in der MaRisk (VA) in Abschnitt 7.3.1 explizit erläuterten Anforderungen an die Überprüfung der Risikotragfähigkeit hat das Versicherungsunternehmen jederzeit eine Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva durch das Sicherungsvermögen und das sonstige gebundene Vermögen zu gewährleisten. Nur sofern eine Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva durch das Sicherungsvermögen und das sonstige gebundene Vermögen nach Zeitwerten auch nach einem Ausfall der europäischen Anleihen und Darlehen an Staaten der Europäischen Union und deren Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften gegeben ist, duldet die BaFin eine Überschreitung der High-Yield-Quote. Anderenfalls sind die herunter gestuften Anleihen von den Versicherern unverzüglich aus dem gebundenen Vermögen zu entfernen. Das Versicherungsunternehmen hat sich mit seiner Risikotragfähigkeit unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des betreffenden Unternehmens kontinuierlich auseinanderzusetzen. Die Prüfung ist nachprüfbar zu dokumentieren. Solange die High-Yield-Quote überschritten wird, dürfen die Versicherer keine Neuanlagen in der High-Yield-Kategorie tätigen.

Werden die europäischen Anleihen und Darlehen an Staaten der Europäischen Union und deren Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften von der EZB nicht mehr zur Refinanzierung als Sicherheit akzeptiert, sind diese von den Versicherern unverzüglich aus dem gebundenen Vermögen zu entfernen.

Befindet sich der hinter der Anleihe stehende Schuldner darüber hinaus bereits im Zahlungsverzug oder liegt bereits ein Zahlungsausfall vor („default“), sind die Anleihen von den Versicherern ebenfalls aus dem gebundenen Vermögen zu entfernen.

Im Hinblick auf die Führung griechischer Anleihen im gebundenen Vermögen ist auch weiterhin vor dem Hintergrund des 2012 erfolgten Bondtausches für griechische Staatsanleihen eine Unterscheidung zwischen von Griechenland nicht zum Tausch angebotenen und zum Tausch angebotenen Anleihen erforderlich, wobei bei letztgenannten Anleihen eine weitere Unterscheidung zwischen getauschten und nicht getauschten Anleihen vorzunehmen ist. Anleihen, die von der griechischen Regierung nicht zum Tausch angeboten worden sind, und Anleihen, die von der griechischen Regierung zum Tausch angeboten und von den privaten Investoren getauscht worden sind, können im gebundenen Vermögen verbleiben. Eine hierdurch verursachte Überschreitung der High-Yield-Quote wird die BaFin auch weiterhin nicht beanstanden. Eine Beteiligung insbesondere von Lebens- und Krankenversicherern am freiwilligen Umtausch griechischer Staatsanleihen stellt keinen Missstand im Sinne der § 81c und § 81d VAG dar. Für von der griechischen Regierung zum Tausch angebotene, aber von den privaten Investoren nicht getauschte Anleihen, ist nunmehr die Bonitätseinschätzung entscheidend. Verfügen diese nicht über eine Investment-Grade-Bonität, können sie nur noch im Rahmen der für High-Yield-Anleihen oder die Öffnungsklausel geltenden Vorschriften einschließlich der Quoten im gebundenen Vermögen geführt werden. Eine Bonitätseinschätzung durch das Versicherungsunternehmen selbst ist möglich und zur Vermeidung von Abhängigkeiten gegenüber Ratingagenturen sinnvoll.

Die BaFin weist darauf hin, dass weiterhin die qualitativen Anforderungen (MaRisk VA) an die regelmäßige Überprüfung der Anlagen im Rahmen der internen Risikomanagement- und Kontrollprozesse der Versicherer hiervon unberührt bleiben.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback