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Erscheinung:23.10.2013, Stand:geändert am 24.04.2014 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Hinweise zur Verwendung externer Ratings und zur Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen

Erklärung zur Nutzung externer Ratings um Kreditrisiken zu bewerten.

Die am 23.10.2013 auf der Homepage der BaFin veröffentlichte Auslegungsentscheidung „Hinweise zur Verwendung externer Ratings und zur Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen“ wird wie folgt modifiziert:

Am 20.06.2013 ist die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (CRA-Verordnung) und die Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge […] im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings in Kraft getreten.

I. Verwendung externer Ratings und die Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen durch Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen ist unter anderem folgender Artikel in die CRA-Verordnung eingefügt worden:

Artikel 5a Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute

(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einrichtungen [Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung] müssen eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen.

(2) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten überwachen die sektoralen zuständigen Behörden, denen die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einheiten obliegt, die Angemessenheit ihrer Kreditrisikobewertungsverfahren, bewerten die Verwendung von vertraglichen Bezugnahmen auf Ratings und setzen gegebenenfalls in Übereinstimmung mit bestimmten sektoralen Rechtsvorschriften Anreize für sie, um die Auswirkungen solcher Bezugnahmen abzumildern und den ausschließlichen oder automatischen Rückgriff auf Ratings zu verringern.

Durch die Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 wurde zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge […] im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings folgender Absatz in den Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG eingefügt:

(1a) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der überwachten Einrichtungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der Einrichtungen für die Bonitätsbewertung überwachen, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen abgegeben worden sind, in ihrer Anlagepolitik und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

Hiermit wird die gegenwärtig bestehende Versicherungsaufsichtspraxis im Hinblick auf die Verwendung externer Ratings und die Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen durch Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung an die am 20.06.2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen und die Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge […] im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings angepasst.

Die BaFin weist darauf hin, dass die genannten europäischen Regelungen über die derzeit bestehende Verwaltungspraxis zur Vornahme eigener Kreditrisikobewertungen hinausgehen. Nach bisheriger Verwaltungspraxis konnten Versicherer zur Vermeidung von Abhängigkeiten gegenüber Ratingagenturen eine Einschätzung des Kreditrisikos selbst vornehmen. Dies setzte aber nach Rundschreiben 4/2011 (VA) Abschnitt B.2.3.c.ii und B.3.1.c sowie der am 30.03.2012 auf der Homepage der BaFin veröffentlichten Verlautbarung - Hinweise zur Verwendung von Ratings - voraus, dass das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des Charakters der Anlage über die hierfür notwendigen personellen und fachlichen Voraussetzungen verfügte. Entsprechend der genannten europäischen Vorgaben müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nunmehr eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen.

Die genannten europäischen Vorschriften wirken sich auch auf die Regelungen des Rundschreibens 1/2002 (VA) zu Asset Backed Securities aus. Nach Abschnitt A.I. des Rundschreibens 1/2002 (VA) ist die Übernahme von Kreditrisiken durch Kreditderivate im Rahmen der Kapitalanlage grundsätzlich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG als versicherungsfremdes Geschäft unzulässig, es sei denn, die in ein Kassainstrument eingebettete Abdeckung des Kreditrisikos ist innerhalb der zur Kapitalanlage eingegangenen vertraglichen Beziehung nicht von wesentlicher Bedeutung. Davon kann der Regelung des Rundschreibens folgend in der Regel ausgegangen werden, wenn das Kassainstrument mindestens über ein externes Investment Grade-Rating einer anerkannten Ratingagentur verfügt. Dies ist nicht ausreichend, wenn andere Umstände oder Risiken eine abweichende negative Beurteilung des Kreditrisikos nahelegen oder ein Speculative Grade-Rating einer anderen anerkannten Ratingagentur vorliegt (Split-Rating). Liegt kein externes Investment-Grade-Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, müssen der Regelung des Rundschreibens folgend die Bonität des Collateral Pools bzw. des Referenzaktivums oder -portfolios sowie das Ausfallrisiko der gesamten Anlage nachprüfbar positiv beurteilt werden. Entsprechend der genannten europäischen Regelungen ist die in ein Kassainstrument eingebettete Abdeckung des Kreditrisikos innerhalb der zur Kapitalanlage eingegangenen vertraglichen Beziehungen nunmehr dann in der Regel nicht von wesentlicher Bedeutung, wenn das Versicherungsunternehmen bzw. die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer eigenen Einschätzung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Kassainstrument mindestens über eine Investment Grade-Bonität verfügt. Sofern das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in dieser Auslegungsentscheidung geregelten Vorgehensweise (vgl. Abschnitt I.2) aufgrund einer eigenen Einschätzung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Kassainstrument über eine Investment Grade-Bonität verfügt, ist eine Zuführung zum gebundenen Vermögen nach § 2 Abs.1 Nr. 10 Anlageverordnung (AnlV) möglich. Die BaFin weist darauf hin, dass Asset Backed Securities dem gebundenen Vermögen nicht mehr über die Öffnungsklausel zugeführt werden können.

Die am 30.03.2012 auf der Homepage der BaFin veröffentlichte Verlautbarung „Hinweise zur Verwendung von Ratings“ wird aufgehoben. Externe Ratings müssen weiterhin von anerkannten Ratingagenturen vergeben sein.

1. Eröffnung des Anwendungsbereichs

a. Marktüblich geratete Forderungen und Kapitalanlagen

Der Anwendungsbereich des Artikels 5a der CRA-Verordnung ist nur für solche Forderungen und Kapitalanlagen eröffnet, die marktüblich geratet werden. Insofern stellen externe Ratings neben eigenen Kreditrisikobewertungen ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments dar und dürfen weiterhin (neben anderen Informationen) zu Aufsichtszwecken genutzt werden.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass Versicherer aufgrund der bereits bestehenden nationalen Anlagevorschriften oder Anforderungen aus dem Risikomanagement zur Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen verpflichtet sind. Insbesondere ist hier auf die nach § 54 Abs. 1 VAG bestehenden Anlagegrundsätze zu verweisen.

b. Von Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltetes Sondervermögen

Von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) verwaltetes Sondervermögen muss von den Versicherern nicht zusätzlich mit einer eigenen Kreditwürdigkeitsprüfung beurteilt werden.

Eine KVG ist gemäß § 17 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ein Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische alternative Investments (AIF) zu verwalten.

Allerdings hat das Versicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die KVG die aufsichtsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Rating und Bonitätsprüfung einhält.

2. Eigene Kreditrisikobeurteilungen nach Artikel 5a der CRA-Verordnung

Neben externen Ratings stellen eigene Kreditrisikobewertungen ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments dar.

Für eine praktikable und sachgerechte Umsetzung der in Artikel 5a Abs. 1 geregelten Vorschrift, erachtet es die BaFin zunächst für ausreichend, wenn die eigene Kreditrisikobewertung in Form einer Plausibilisierung der externen Ratingbeurteilungen vorgenommen wird. Beispielsweise kann eine solche plausibilisierende Kreditrisikobewertung anhand des Ratingberichts der externen Agentur erfolgen. Diese ist nachprüfbar zu dokumentieren.

Bei einer im Vergleich zum externen Rating besseren eigenen Bewertung der Forderung ist neben der beschriebenen qualitativen Beurteilung eine angemessene quantitative Bewertung hinzuzufügen.

II. Förderung der freiwilligen Verbreitung unternehmensinterner Kreditanalysen

Für eine Förderung der freiwilligen Verbreitung unternehmensinterner Kreditanalysen nach Artikel 5a Abs. 2 der CRA-Verordnung erachtet es die BaFin für sinnvoll, den Stellenwert der eigenen Kreditrisikobewertung gegenüber externen Ratings zu erhöhen.

Bisher ist entsprechend der Regelung des Kapitalanlagerundschreibens 4/2011 (VA), Abschnitt B.3.1.c. bei zwei unterschiedlichen Ratings das niedrigere Rating maßgebend. Bei mehreren Ratings ist von den beiden besten Ratings das schlechtere Rating zu nehmen. Eine eigene Beurteilung kann bei einem Splitrating dazu führen, dass das schlechtere Rating durch eine eigene Beurteilung ausgeglichen wird.

Diese Regelung wird nunmehr aufgehoben und durch folgende Regelungen ersetzt:

  • Liegt ein externes Rating vor, kann durch eine zusätzliche quantitative Beurteilung die eigene Kreditrisikobewertung besser ausfallen als das externe Rating.
  • Liegen zwei externe Ratings vor, ist eine zusätzliche quantitative Bewertung durch das Versicherungsunternehmen notwendig, sofern die eigene Kreditrisikobewertung besser ausfällt als das schlechtere von den beiden vorliegenden externen Ratings.
  • Liegen drei externe Ratings vor, ist ebenfalls eine zusätzliche quantitative Kreditrisikobewertung durch das Versicherungsunternehmen notwendig, sofern die eigene Beurteilung besser ausfällt als das zweitbeste externe Rating.

III. Artikel 8b, 8c und 8d der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

Darüber hinaus weist die BaFin auf die ebenfalls durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen in die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen eingefügten Artikel 8b (Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten), 8c (Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente) und 8d (Inanspruchnahme mehrerer Ratingagenturen) hin.

IV Hinweis

Die BaFin weist darauf hin, dass sofern die European Securities and Markets Authority (ESMA) dieser Auslegungsentscheidung entgegenstehende Leitlinien erlässt, diese maßgeblich sind.

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