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Erscheinung:18.02.2014, Stand:geändert am 01.04.2014 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern European Market Infrastructure Regulation (EMIR) in der Versicherungsaufsicht

Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken im europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden.

Was ist EMIR?

Aufgrund der Erfahrungen der Finanzmarktkrise 2008 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der führenden Industrienationen im Rahmen des G20-Gipfels im Jahr 2009 in Pittsburgh, den außerbörslichen (over the counter) Derivatehandel transparenter und sicherer zu machen. Die G20 beschlossen insbesondere, dass künftig standardisierte OTC-Derivate über zentrale Gegenparteien abgewickelt und OTC-Derivate an Transaktionsregister gemeldet werden müssen.

In Umsetzung dieser Ziele und zur Schaffung eines einheitlichen aufsichtlichen Rahmens über Zentrale Gegenparteien (Central Counter Parties, CCPs) ist seit August 2012 die die https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0001:0059:DE:PDF des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0001:0059:DE:PDF) (European Market Infrastructure Regulation, EMIR) in Kraft getreten.

Welche Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind betroffen?

Die EU-Verordnung enthält Anforderungen an die Parteien von Derivatetransaktionen. Bestimmte Anforderungen gelten unabhängig davon, ob das betreffende Unternehmen Finanzdienstleistungen erbringt oder nicht. Dabei wird in der Verordnung zwischen sogenannten finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien unterschieden. Finanzielle Gegenparteien sind nach Art. 2 Abs. 8 EMIR alle

  • nach RL 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirmen,
  • nach RL 73/239/EWG bzw. 2002/83/EG zugelassenen Versicherungsunternehmen,
  • nach RL 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen,
  • nach RL 2009/65/EG zugelassenen OGAW und gegebenenfalls deren gemäß jener Richtlinie zugelassenen Verwaltungsgesellschaften,
  • Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG,
  • alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden.

Alle anderen Unternehmen mit Sitz in der EU sind für die Zwecke der Verordnung als nichtfinanzielle Gegenparteien zu klassifizieren.

Was regelt die Verordnung?

Insbesondere folgende Elemente sind in der Verordnung enthalten:

Für standardisierte OTC-Derivate wird eine Clearingpflicht eingeführt. Die Clearingpflicht gilt für finanzielle Gegenparteien, die in der Europäischen Union beaufsichtigt werden.

Nichtfinanzielle Gegenparteien werden von der Clearingpflicht erfasst, wenn sie in einem größeren Umfang Derivate einsetzen, die nicht zur Absicherung der wirtschaftlichen Risiken ihrer Geschäftstätigkeit dienen.

Auch bei Geschäften, die aufgrund ihrer Struktur nicht für das zentrale Clearing geeignet sind, haben die Vertragsparteien besondere Anforderungen an das Risikomanagement zu beachten.

Um die Transparenz zu erhöhen, sind Derivategeschäfte an ein Transaktionsregister zu melden. Die EU-Verordnung regelt zudem die Anforderungen für die Zulassung und laufende Beaufsichtigung von zentralen Gegenparteien und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden vor. Schließlich wird der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Aufsicht über die Transaktionsregister übertragen. Die Bestimmungen der EU-Verordnung gelten in Deutschland unmittelbar.

Veröffentlichungen der Wertpapieraufsicht

Die Wertpapieraufsicht veröffentlicht auf der Homepage der BaFin umfangreiche Informationen die EMIR betreffend:

European Market Infrastructure Regulation (EMIR)

Veröffentlichungen der Versicherungsaufsicht

Hier veröffentlicht die Versicherungsaufsicht versicherungsspezifische Auslegungsentscheidungen, Hinweise und Ankündigungen die EMIR betreffend.

Versicherungsaufsichtsrechtliche Einordnung der Delegation der Meldepflicht nach Artikel 9 Abs. 1 EMIR

Nach Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 3 EMIR kann eine der Meldepflicht unterliegende Gegenpartei oder zentrale Gegenpartei die Meldung der Einzelheiten zu den Derivatekontrakten delegieren. Hinsichtlich der versicherungsaufsichtsrechlichen Einordung dieser Delegation ist eine Unterscheidung zwischen einer Übertragung der Meldepflicht auf den Kontrahenten und auf einen geeigneten Dritten erforderlich.
Sofern die Meldepflicht nach Artikel 9 EMIR auf den Kontrahenten übertragen wird, liegt nach derzeitiger Auffassung der BaFin keine Auslagerung und damit auch keine Funktionsausgliederung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG vor. Zielsetzung des § 9 Abs. 1 EMIR in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19.12.2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister ist es, Mehrfachmeldungen gleichen Inhalts zu vermeiden, wenn beide Vertragsparteien der EMIR unterliegen. Die Vorschrift stellt auf eine praktikable Umsetzung der Meldepflicht ab und dient in erster Linie der Arbeitsvereinfachung. Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, wenn eine Partei die Meldung an das Transaktionsregister abgibt.
Bei der Übertragung der Meldepflicht auf einen geeigneten Dritten ist stets eine Einzelfallprüfung dahingehend erforderlich, ob eine Funktionsausgliederung nach §§ 5 Abs. 3 Nr. 4, 64a Abs. 4 VAG in Verbindung mit Punkt 8 der MaRisk VA oder eine Ausgliederung von Dienstleistungen nach § 64a Abs. 4 VAG in Verbindung mit Punkt 8 der MaRisk VA vorliegt.
Die BaFin weist vorsorglich darauf hin, dass auch bei der Auslagerung von Dienstleistungen die Anforderungen im Rahmen des Risikomanagements und damit zumindest die in § 64a Abs. 4 VAG und in Punkt 8 der MaRisk VA niedergelegten Anforderungen einzuhalten sind.

Anwendbarkeit der EMIR auf Sterbekassen

Nach Ansicht der BaFin sind Sterbekassen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2002/83/EG nicht als finanzielle Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der EMIR einzuordnen.

Die BaFin geht jedoch nach derzeitiger Auffassung davon aus, dass in der Union niedergelassene Sterbekassen grundsätzlich als „Unternehmen“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der EMIR und damit als nichtfinanzielle Gegenparteien anzusehen sind. Artikel 2 Nummer 9 der EMIR definiert „nichtfinanzielle Gegenpartei“ als ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das nicht zu den in den Nummern 1 und 8 genannten Einrichtungen gehört.

Kontakt

Bei versicherungsspezifischen Rückfragen die EMIR betreffend stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Referat VA 25
Grundsatzreferat Kapitalanlagen

Sie erreichen uns per Mail unter

va25@bafin.de

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