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Erscheinung:06.08.2014 Rechnungszins bei genehmigungspflichtigen neuen Tarifen von Pensions- und Sterbekassen

Rechnungszins von neuen Tarifen

In Anbetracht der weiterhin niedrigen Erträge an den Kapitalmärkten wird die BaFin ab sofort bei Pensions- und Sterbekassen grundsätzlich keine neuen Tarife mit einem über 1,25 % hinausgehenden Rechnungszins mehr genehmigen.

Dies gilt für regulierte Pensionskassen entsprechend, sofern diese im Neugeschäft auf eine geschlechtsunabhängige Kalkulation von Beiträgen und Leistungen übergehen, was zur Vermeidung von Rechtsrisiken angebracht sein kann.

Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Rechnungszinses bleibt auch künftig in jedem Fall, dass in der Rechnungsgrundlage „Zins“ Sicherheiten in einem Umfang vorhanden sind, der die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen mit großer Wahrscheinlichkeit gewährleistet.

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