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Erscheinung:19.08.2015 | Thema Verbraucherschutz Verfahren zur Feststellung von kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 VAG in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung (VAG 2016)

Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 VAG 2016 unterliegen nicht den Anforderungen der Solvency II-Richtlinie (2009/138/EG). Sie bedürfen einer entsprechenden Feststellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sofern diese zuständige Aufsichtsbehörde ist, dass sie als kleines Versicherungsunternehmen anzusehen sind. Diese Feststellung kann erst nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgen. Pensionskassen, Pensionsfonds und Sterbekassen bedürfen keiner entsprechenden Feststellung.

Die Feststellung erfolgt von Amts wegen, sofern der BaFin die hierfür erforderlichen Informationen bekannt sind.

Um das Feststellungsverfahren für die betroffenen Erstversicherungsunternehmen mit einem unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vertretbaren Aufwand durchzuführen, ist es hilfreich, wenn Erstversicherungs-unternehmen, die das Vorliegen der Voraussetzungen eines kleinen Versicherungsunternehmens im Sinne von § 211 VAG 2016 bei sich als gegeben ansehen und auch als solches angesehen werden wollen, die nachfolgenden Erklärungen bzw. Unterlagen durch den Vorstand bei der BaFin einreichen.

„Die xxx AG/VVaG erfüllt seit mindestens drei Jahren sämtliche Voraussetzungen eines kleinen Versicherungsunternehmens im Sinne von § 211 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 VAG 2016 und wird diese Voraussetzungen voraussichtlich auch bis zum Jahresende 2020 erfüllen. [Die Gruppe, der die XXX AG/VVaG angehört, erfüllt seit mindestens drei Jahren die Voraussetzung des § 211 Absatz 1 Satz 2 VAG 2016 und wird diese voraussichtlich auch bis zum Jahresende 2020 erfüllen.] Geschäft im Sinne von § 211 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 VAG 2016 wird derzeit und am 01.01.2016 nicht betrieben. Es wird eine entsprechende Feststellung begehrt, dass das Versicherungsunternehmen ab 1. Januar 2016 als kleines Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 VAG 2016 anzusehen ist. Die Stellung eines Antrags gemäß § 211 Absatz 4 VAG 2016 ist derzeit nicht beabsichtigt.“

Für diese Feststellung sind darüber hinaus folgende Angaben hilfreich bzw. erforderlich:

I. Angaben der

  1. jährlichen gebuchten Bruttoprämieneinnahmen,
  2. versicherungstechnischen Bruttorückstellungen nach HGB
  3. gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Rückversicherungstätigkeit
  4. versicherungstechnischen Bruttorückstellungen aus Rückversicherungstätigkeit nach HGB

jeweils für die einzelnen Jahre im Zeitraum 2013 bis 2015. (Für das Jahr 2015 können die Angaben nur auf Basis der zu diesem Zeitpunkt verfüg-baren Informationen unter Einbeziehung der voraussichtlichen Entwicklungen bis zum Jahresende vorgenommen werden.)

II. Schätzungen der

  1. jährlichen gebuchten Bruttoprämieneinnahmen,
  2. versicherungstechnischen Bruttorückstellungen nach HGB
  3. gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Rückversicherungstätigkeit
  4. versicherungstechnischen Bruttorückstellungen aus Rückversicherungstätigkeit nach HGB

jeweils für die einzelnen Jahre im Zeitraum 2016 bis 2020.

III. Eine Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Solvency II-Prinzipien für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 sowie Angaben zu den voraussichtlichen versicherungstechnischen Rückstellungen nach Solvency-II Prinzipien für 2015 sind vorzulegen von

  • Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren versicherungstechnische Brutto-Rückstellungen nach HGB den Betrag von 25 Mio. € oder den Betrag von 2,5 Mio. € in Bezug auf Rückversicherungstätigkeit überschritten haben oder voraussichtlich überschreiten werden,
  • Krankenversicherungsunternehmen, deren Alterungsrückstellung nach HGB einen Betrag von 20 Mio. € oder den Betrag von 2 Mio. € in Bezug auf Rückversicherungstätigkeit über-schritten hat oder voraussichtlich überschreiten wird,
  • Lebensversicherungsunternehmen, deren Deckungsrückstellung nach HGB einen Betrag von 17,5 Mio. € oder von 1,75 Mi-o. € in Bezug auf Rückversicherungstätigkeit überschritten hat oder voraussichtlich überschreiten wird.

IV. Von Versicherungsunternehmen, die einer Gruppe angehören, ist voraussichtlich keine Angabe von versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe nach Solvency II-Prinzipien gemäß § 211 Absatz 1 Satz 2 VAG 2016 erforderlich, wenn die versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe nach HGB insgesamt jeweils unter dem relevanten niedrigsten oben unter III. angegebenen Wert liegen. Wenn zum Beispiel der Gruppe ein Lebensversicherungsunternehmen angehört, ist der für Lebensversicherungsunternehmen angegebene Wert maßgeblich.

Die einzelnen Rückstellungswerte nach HGB der zur Gruppe gehörenden Unternehmen sind hierbei anzugeben.

Die BaFin ist bemüht, den administrativen Aufwand für die betroffenen Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der dargestellten Verhältnismäßigkeitserwägungen so gering wie möglich zu halten und eine Entscheidung über die Feststellung als kleines Versicherungsunternehmen auf Basis der erbetenen Informationen zu treffen. Eine Nachforderung von Informationen bzw. Unterlagen kann im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden.

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