Erscheinung:04.12.2015 | Thema Solvabilität Behandlung der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr unter Solvency II
Die nachfolgende Auslegung behandelt die Spezifika der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (UPR) hinsichtlich der Segmentierung für die Zwecke der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen unter Solvency II.
Einleitung
Unter Solvency II ist bei der Segmentierung von Versicherungsverpflichtungen nach Geschäftsbereichen für die Zwecke der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen eine Unterteilung in die Bereiche Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung vorzunehmen. Haupteinordnungskriterium ist die Wesensart der Risiken, die mit den versicherungstechnischen Verpflichtungen zusammenhängt. Die rechtliche Art der Verpflichtung ist dagegen nicht notwendigerweise bestimmend für die Wesensart der Risiken.
Entbündelung von Verträgen in der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
Nach dem Grundsatz „substance over form“ von Solvency II sind Verträge, die Risiken aus der Lebens- und Nicht-Lebensversicherung abdecken, in ihre Lebens- und Nicht-Lebens-Komponenten zu entbündeln (vgl. Art. 55 Abs. 5 delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (DVO)). Hieraus leitet sich das Erfordernis einer Entbündelung von Unfall- und Lebensversicherungskomponente bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (UPR) ab. Die Verpflichtungen der so entstehenden Teilkomponenten sind innerhalb der Lebens- bzw. Nicht-Lebensversicherung zu segmentieren.
Natürliche Identifikation der Teilkomponenten
Am Beginn ihrer Kalkulation ist die UPR zunächst eine traditionelle Unfallversicherung mit all ihren Komponenten (Risiko, Kosten, Bedingungswerk, etc.). Der Beitrag „U“ für diese Unfallversicherung bildet die Basisgröße für die Bestimmung des Gesamtbeitrages der UPR.
Sofern der Gesamtbeitrag unter Verwendung eines UPR Faktors „f“ als Vielfaches von U angegeben wird (Gesamtbeitrag ergibt sich als f*U), kann auf natürliche Weise eine Entbündelung vorgenommen werden. Der Beitrag (1-f)*U ergibt dann den Beitrag für die Lebensversicherungskomponente der UPR. Die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu ermittelnden Zahlungsströme sind dann kompatibel zu dieser Beitragsaufteilung auf die Teilkomponenten aufzuteilen. Es ist zu beachten, dass der Rückzahlungsanspruch bei Tod des Versicherten oder bei vereinbartem Ablauf der UPR-Versicherung vom Grundsatz her auf dem insgesamt gezahlten Beitrag f*U basiert.
Konsequenzen für die Behandlung der UPR im Rahmen der SCR Standardformel
Bei einer Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung nach der Standardformel gemäß § 96 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist die Unfallversicherungskomponente der UPR wie eine gewöhnliche Unfallversicherung und die Lebensversicherungskomponente wie eine Kapitalversicherung (bzw. wie eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht oder eine fondsgebundenen Lebensversicherung – je nach Produktgestaltung) im Rahmen entsprechender Module der Standardformel zu berücksichtigen.