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Erscheinung:04.12.2015 | Thema Verbraucherschutz Zuordnung von Produkten der Krankenversicherung zu den Geschäftsbereichen unter Solvency II

Unter Solvency II ist bei der Segmentierung von Versicherungsverpflichtungen nach Geschäftsbereichen für die Zwecke der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen eine Unterteilung gemäß Art. 55 Abs. 3 delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (DVO) in die Bereiche Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung vorzunehmen. Produkte der Krankenversicherung sind mit der Einführung der risikoorientierten Sichtweise unter Solvency II auch auf diese Geschäftsbereiche aufzuteilen.

Einleitung

Haupteinordnungskriterium für die Zwecke der Einteilung in die Geschäftsbereiche ist die Wesensart der Risiken, die mit den versicherungstechnischen Verpflichtungen zusammenhängt. Die rechtliche Art der Verpflichtung ist dagegen nicht notwendigerweise bestimmend für die Wesensart der Risiken. Der Geltungsbereich dieser Auslegung erstreckt sich auf die Krankenversicherung.

Zuordnung von Produkten der Krankenversicherung

Vorausgesetzt, die technische Basis ist konsistent zur Wesensart der Risiken, dann sind (versicherungstechnische) Verpflichtungen, die auf einer ähnlichen technischen Basis wie Lebensversicherungen fußen, als Lebensversicherungsgeschäft zu behandeln. Entsprechendes gilt für (versicherungstechnische) Verpflichtungen, die auf einer ähnlichen technischen Basis wie Nicht-Lebensversicherungen fußen. Diese sind als Nicht-Lebensversicherungsgeschäft zu behandeln.

Daher sind unter Solvency II die rechtlichen Verpflichtungen der privaten Krankenversicherung nach der Art der Leben (HGB/local GAAP) und nach der Art der Schaden (HGB/local GAAP) nach der Wesensart der Risiken, die in diesen Verpflichtungen (wirtschaftlich) enthalten ist, zu prüfen. In der Folge kann es bei entsprechendem Untersuchungsergebnis zu einer Umgruppierung von Produkten unter Solvency II kommen (vgl. auch Erwägungsgrund 24 DVO).

Die substitutive Krankenversicherung fußt auf einer ähnlichen technischen Basis wie Lebensversicherungen und ist daher als Lebensversicherungsgeschäft zu behandeln.

Gleiches gilt für alle langlaufenden Krankenversicherungsverträge, bei denen die Wesensart der zugrunde liegenden Risiken wie bei der substitutiven Krankenversicherung typische Merkmale der Lebensversicherung aufweist oder durch diese dominiert wird. Dazu zählen bspw. die Risiken „Tod“ oder „Erleben“, „Storno“ und „Zins“. Typische Merkmale für Risiken der Schadenversicherung wären dagegen Prämien- und Reserverisiken.
Bei der Eingruppierung ist es daher zweckmäßig, sowohl positiv als auch negativ die typischen Merkmale der den eingegangenen Verpflichtungen zugrunde liegenden Risiken und deren Ausprägung zu überprüfen und dabei ein geeignetes Risikoprofil zu entwickeln.

Zusätzlich können dabei folgende Kriterien bei der Eingruppierung (ggf. kumulativ) als Entscheidungshilfe dienen:

  • Handelt es sich um langlaufende Versicherungsverträge, bei denen während der Vertragslaufzeit das Versicherungsunternehmen die Möglichkeit hat, Beitragsanpassungen auf kollektiver Ebene durchzuführen, sodass das Prämien- und Reserverisiko deutlich reduziert oder sogar eliminiert werden und wird die Wesensart der verbleibenden Risiken eher durch typische Risiken der Lebensversicherung bestimmt, so sind diese Verträge als Lebensversicherungsgeschäft zu behandeln.
  • Besitzt das Versicherungsunternehmen ausschließlich vor Vertragsabschluss die Möglichkeit, eine Risikoprüfung durchzuführen, sodass während der Vertragslaufzeit die eingegangenen Verpflichtungen wesentlich stärker durch biometrische Risiken, wie sie in der Lebensversicherung typisch sind, beeinflusst werden, so sind auch diese Verträge als Lebensversicherungsgeschäft zu behandeln.
  • Verzichtet das Versicherungsunternehmen auf das ordentliche Kündigungsrecht, sodass dadurch die eingegangenen Verpflichtungen vergleichbare Risiken, wie sie in der Lebensversicherung typisch sind, aufweisen, so sind auch diese Verträge als Lebensversicherungsgeschäft zu behandeln.

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