BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:22.02.2016 | Thema Rückstellungen Latente Steuern auf versicherungstechnische Rückstellungen unter Solvency II

Die nachfolgende Auslegung behandelt die Ermittlung latenter Steuern auf versicherungstechnische Rückstellungen (vt. Rückstellungen) unter Solvency II.

Einleitung

Die Ermittlung der latenten Steuern unter Solvency II erfolgt auf der Grundlage des Art. 15 i.V.m. Art. 9 delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (DVO). Für den Ansatz und die Bewertung von latenten Steuern unter Solvency II sind die Vorschriften der internationalen Rechnungslegung (IFRS) maßgeblich. Für die Ermittlung der latenten Steuern ist IAS 12 einschlägig.

Nach Artikel 15 Abs. 2 DVO erfolgt die Bewertung latenter Steuern anhand der Differenz zwischen dem Ansatz und der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 75 der Solvency II-Richtlinie 2009/138/EG (d. h. gemäß den Artikeln 76 bis 85 dieser Richtlinie, wenn es sich um vt. Rückstellungen handelt) und dem Ansatz und der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu Steuerzwecken.

Die folgenden Ausführungen stellen klar, wie diese Differenz im Fall der vt. Rückstellungen bestimmt wird und wie die so festgestellte Differenz bei Anwendung des IAS 12 zu betrachten ist.

Ermittlung der latenten Steuern für vt. Rückstellungen

Vt. Rückstellungen werden für Solvabilitäts- und Steuerzwecke angesetzt, entsprechend sind latente Steuern zu erfassen. Dies ist durch Art. 15 Abs. 2 DVO explizit vorgegeben.

Gemäß Artikel 15 Abs. 1 DVO sind hingegen keine latente Steuern für Positionen zu erfassen, die weder für Solvabilitätszwecke noch für Steuerzwecke einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit darstellen.

Für die vt. Rückstellungen werden gemäß Art. 15 Abs. 2 DVO die sich entsprechenden Posten in der Steuerbilanz und der Solvabilitätsübersicht identifiziert und die Differenz aus der Bewertung für Solvabilitätszwecke und der Bewertung für Steuerzwecke gebildet.

Nach IAS 12 sind alle temporären Differenzen in die Ermittlung der latenten Steuern einzubeziehen. Für die vt. Rückstellungen ist die Differenz aus der Bewertung für Solvabilitätszwecke und der Bewertung für Steuerzwecke in voller Höhe als temporär im Sinne des IAS 12 zu betrachten.

Daher werden auf der Grundlage der gesamten Differenz latente Steuern in der Solvabilitätsübersicht angesetzt. Ein Ansatz latenter Steuerguthaben ist nur dann möglich, wenn die Anforderungen an deren Werthaltigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 3 DVO erfüllt sind.

Wert der vt. Rückstellungen für Solvabilitätszwecke

Der Wert der vt. Rückstellungen für Solvabilitätszwecke ist gemäß Art. 15 Abs. 2 DVO der in der Solvabilitätsübersicht dargestellte Wert der vt. Rückstellungen gemäß den Art. 76 bis 85 der Solvency-II-Richtlinie.
Dieser berücksichtigt daher evtl. Wechselwirkungen zwischen Überschussbeteiligung und Neugeschäft (siehe hierzu Auslegungsentscheidung der BaFin vom 04.12.2015). Die Auswirkungen der Übergangsmaßnahmen nach § 351 und § 352 VAG auf die vt. Rückstellungen sind entsprechend einzubeziehen.

Heranzuziehende steuerliche Bewertung der vt. Rückstellungen


In die für die Bewertung der latenten Steuern heranzuziehende steuerliche Bewertung der vt. Rückstellungen sind die folgenden vt. Rückstellungsarten einzubeziehen (soweit einschlägig):

  • HGB-Deckungsrückstellung einschließlich der Zinszusatzreserve
  • Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (RfB); in der Lebensversicherung, der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ausschließlich die festgelegten Anteile der RfB
  • Beitragsüberträge
  • Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
  • Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
  • Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
  • Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen Lebensversicherung

In der Lebensversicherung sind zusätzlich Ansammlungsguthaben zu berücksichtigen. Noch nicht fällige Ansprüche aus Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer sind mindernd zu berücksichtigen.
Die Bewertung erfolgt vor abgegebener Rückversicherung.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback