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Erscheinung:04.07.2016 | Thema Bilanzkontrolle Bilanzierung latenter Steuern bei Vorliegen einer steuerlichen Organschaft in der Solvabilitätsübersicht sowie deren verlustmindernde Wirkung

Auslegungsentscheidung zur Bilanzierung latenter Steuern

Einleitung

Die Ermittlung der latenten Steuern unter Solvency II erfolgt auf Grundlage des Art. 15 i. V. m. Art. 9 delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (DVO). Nach Artikel 15 Abs. 2 DVO erfolgt die Bewertung latenter Steuern anhand der Differenz zwischen dem Ansatz und der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 75 der Solvency II-Richtlinie 2009/138/EG und dem Ansatz und der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu Steuerzwecken.

Für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (außer vt. RSt) sind gem. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 DVO die IFRS maßgeblich, sofern sie mit Artikel 75 der Solvency II-Richtlinie 2009/138/EG im Einklang stehen. Da es sich bei latenten Steuerforderungen sowie latenten Steuerverbindlichkeiten um einen Vermögenswert respektive eine Verbindlichkeit handelt, sind auch für den Ansatz und die Bewertung von latenten Steuern unter Solvency II die Vorschriften der internationalen Rechnungslegung (IFRS) maßgeblich.

Allerdings sind der Ansatz und die Bewertung latenter Steuern in einer ertragssteuerlichen Organschaft in IAS 12 nicht gesondert geregelt. Zudem existiert in Deutschland die nationale Besonderheit, dass das Konstrukt der Gruppenbesteuerung zwingend mit einem Gewinn-/ Verlustabführungsvertrag verbunden ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer nationalen Auslegungsentscheidung in diesem Kontext.

Die folgenden Ausführungen stellen daher zum einen klar, wo und wie diese Differenzen im Fall einer steuerlichen Organschaft bei der Solvenzbilanz zu betrachten sind. Zum anderen stellen diese Ausführungen klar, ob und wie eine verlustmindernde Wirkung im Falle einer steuerlichen Organschaft zugestanden wird.

Behandlung von latenten Steuern in der Solvenzbilanz bei Vorliegen einer
steuerlichen Organschaft

Ein Ansatz latenter Steuern ausschließlich beim Organträger wird grundsätzlich als zulässig erachtet.

Ausnahmsweise wird ein Ansatz latenter Steuern auch bei der Organgesellschaft als
zulässig angesehen, wenn die latenten Steuerverpflichtungen bzw. –ansprüche über eine systematische und konsistent anzuwendende Methode vom Organträger auf die Organgesellschaft allokiert werden.

Unabhängig vom gewählten Ansatz ist der Ansatz einer aktiven latenten Steuer mit einem Wert größer Null ausschließlich dann zulässig, wenn die Werthaltigkeit gemäß Art. 15 Abs. 3 DVO erfüllt ist.

Die Prüfung der Werthaltigkeit hat grundsätzlich auf Ebene des Organträgers zu erfolgen, in diesem Fall ist bei der Prüfung der Werthaltigkeit das gesamte zu versteuernde Einkommen des Organkreises heranzuziehen (siehe auch IAS 12.45).

Erfolgte allerdings -unter den genannten Voraussetzungen- eine Bilanzierung auf Ebene
der Organgesellschaften hat auch eine Prüfung der Werthaltigkeit auf der Ebene der
jeweiligen Organgesellschaft zu erfolgen.

Verlustausgleichende Wirkung im Falle einer steuerlichen Oranschaft

Grundsätzlich wird latenten Steuern eine verlustmindernde Wirkung bei der Berechnung des SCR mit der Standardformel zugestanden (Art. 103 Buchstabe c) und Artikel 108 der Solvency II-Richtlinie 2009/138/EG sowie Art. 83 und Art. 205 bis 207 der DVO).

Ein Ansatz zur verlustmindernden Wirkung von latenten Steuern auf Ebene des Organträgers ist grundsätzlich möglich. Im Gegensatz zur bilanziellen Sichtweise darf sich der Organträger jedoch nur solche Verluste zurechnen, die er selber in einer Stand-Alone-Sicht erwirtschaftet hat; er darf sich nicht die übertragen Verluste der Organgesellschaften mindernd zurechnen, soweit auf diese bereits auf Ebene der Organgesellschaft eine verlustausgleichende Wirkung von latenten Steuern geltend gemacht wurde. Bei der Prüfung der Werthaltigkeit der verlustausgleichenden Wirkung von latenten Steuern ist in diesem Fall das gesamte zu versteuernde Einkommen des Organkreises heranzuziehen (Vgl. Leitlinie 9 Punkt 1.33 (Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern) (EIOPA-BoS-14/177 DE)).

Die Berücksichtigung einer verlustmindernden Wirkung von latenten Steuern auf Ebene der Organgesellschaft ist grundsätzlich möglich, wenn die latenten Steuerverpflichtungen bzw. –ansprüche über eine systematische und konsistent anzuwendende Methode vom Organträger auf die Organgesellschaft allokiert werden.

Erfolgte -unter den genannten Voraussetzungen- eine Bilanzierung auf Ebene der Organgesellschaften hat auch eine Prüfung der Werthaltigkeit auf der Ebene der jeweiligen Organgesellschaft zu erfolgen (Vgl. ebenda Punkt 1.28).

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