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Erscheinung:19.04.2017 | Thema Solvabilität Auslegungsentscheidung zu vorhersehbaren Dividenden

Auslegungsentscheidung zu vorhersehbaren Dividenden

Versicherungsunternehmen müssen nach Art. 70 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter anderen vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte vom Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten abziehen. Der Zeitpunkt des Abzugs bezieht sich ggf. auf einen zurückliegenden Stichtag:

Der Abzug erfolgt für vorhersehbare Dividenden - wie auch schon bisher für auszuschüttende Dividenden nach § 53c Abs. 3 Nr. 3 VAG a. F. – von den Eigenmitteln zum Stichtag letzter Tag des vorangegangenen Geschäftsjahres, wenn die Höhe der zu zahlenden Dividende zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vorlagefrist für die jährliche Berichterstattung bzw. die Berichterstattung für das vierte Quartal gegenüber der Aufsichtsbehörde vorhersehbar ist. Wann dies der Fall ist, erklären die EIOPA-Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel. Nach Leitlinie 2 sind Dividenden oder Ausschüttungen spätestens dann vorhersehbar, wenn sie von der Geschäftsleitung festgestellt bzw. genehmigt wurden, unabhängig davon, ob eine Genehmigung bei der Hauptversammlung erforderlich ist. Auch in der vierteljährlichen Berichterstattung des folgenden Geschäftsjahres sind vorhersehbare Dividenden solange sie noch nicht ausgezahlt sind – ggf. entsprechend für den zurückliegenden Stichtag – in Abzug zu bringen.

Eine späte Vorhersehbarkeit der auszuschüttenden Dividenden kann nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2450 dazu führen, dass die mit Meldebögen vorgelegten Informationen neu zu übermitteln sind. In Bezug auf den SFCR ist zumindest ein Hinweis auf die noch in Abzug zu bringende auszuschüttende Dividende und in der Regel eine spätere Aktualisierung des Berichts erforderlich

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