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Erscheinung:22.10.2020 | Geschäftszeichen VA 26-I 4503-2020/0001 Auslegungsentscheidung zur Auswirkung von passiver Rückversicherung auf die Angemessenheit der Zuführung zur RfB

Auswirkung von passiver Rückversicherung auf die Angemessenheit der Zuführung zur RfB

I. Anwendungsbereich

1. Diese Auslegungsentscheidung richtet sich an alle inländischen Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und von Pensionskassen, die gemäß § 233 Abs. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) reguliert sind. Sie richtet sich auch an Pensionsfonds. Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden jeweils nur auf Lebensversicherungsunternehmen, die für sie geltenden Normen des VAG und die Mindestzuführungsverordnung (MindZV) Bezug genommen. Die Aussagen gelten aber jeweils für Pensionsfonds, die für sie unter Berücksichtigung von § 237 Abs. 4 VAG geltenden entsprechenden Normen des VAG und die Pensionsfondsaufsichtsverordnung (PFAV) entsprechend.

2. Diese Auslegungsentscheidung behandelt schwerpunktmäßig Themen im Zusammenhang mit den Regelungen der MindZV. Daher sind regulierte Pensionskassen von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen. Allerdings gelten auch für regulierte Pensionskassen die grundlegenden Überlegungen dieser Auslegungsentscheidung, vgl. insbesondere Abschnitte III. und VI.

II. Einleitung

3. Nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAG liegt in der Lebensversicherung ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) erfolgt. Nach § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VAG ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur RfB unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht den Anforderungen der MindZV entspricht. Die Einhaltung der MindZV ist somit eine notwendige Voraussetzung für eine angemessene Zuführung zur RfB.

4. Die Einhaltung der MindZV ist hingegen kein hinreichendes Kriterium, d.h. eine RfB-Zuführung ist nicht automatisch angemessen, wenn sie rechnerisch den Vorgaben der MindZV entspricht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Lebensversicherer die rechnerische Höhe der Mindestzuführung mit bestimmten Transaktionen derart reduziert, dass eine Abweichung von grundlegenden Wertungen der MindZV oder eindeutig erkennbaren Zielentscheidungen des Gesetzgebers vorliegt.

5. Die Ergebnisquellen der MindZV sind so definiert, dass sie insbesondere auch Ergebniskomponenten aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft enthalten. Die konkrete Ausgestaltung von Rückversicherungsverträgen hat daher Auswirkungen auf die Höhe der Mindestzuführung zur RfB. Dies darf nicht dazu führen, dass die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer unangemessen geschmälert wird.

6. Diese Auslegungsentscheidung legt die Grundsätze dar, welche die BaFin bei der Beurteilung der Frage anwendet, ob eine unangemessene Schmälerung der Überschussbeteiligung durch einen Rückversicherungsvertrag vorliegt. Damit legt sie
§ 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAG verbindlich aus und gewährleistet hierdurch eine konsistente Anwendung gegenüber den von der Auslegungsentscheidung betroffenen Unternehmen.

III. Gewinne des Rückversicherers

7. Rückversicherungsverträge werden regelmäßig so kalkuliert, dass sie für den Rückversicherer profitabel sind. Bei erwartetem Vertragsverlauf werden so Gewinne vom Erst- auf den Rückversicherer verlagert. Dies ist der Preis für die Risikoübernahme und etwaige Dienstleistungen durch den Rückversicherer. Verringert sich durch diese Gewinnverlagerung der Mindestumfang der RfB-Zuführungen, so stellt dies nur dann keine unangemessene Schmälerung der Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer dar, wenn die Konditionen des Rückversicherungsvertrages marktüblich sind und der Rückversicherungsvertrag für den Erstversicherer sowie dessen Versicherungsnehmer einen wirtschaftlichen Nutzen hat, der im Rahmen der Ertrags- und Risikosteuerung des Erstversicherers relevant ist.

8. Der Erstversicherer muss in der Lage sein, die Marktüblichkeit der Konditionen des Rückversicherungsvertrages nachzuweisen. Für diesen Zweck kann der Erstversicherer z.B. die Konditionen von mehreren ähnlichen Angeboten verschiedener Rückversicherer vergleichen. Ist dies nicht möglich, weil es sich im Einzelfall um einen sehr spezifischen Rückversicherungsvertrag handelt, der in ähnlicher Form von keinem anderen Rückversicherer angeboten wird, so ist die Marktüblichkeit der Konditionen mit anderen Methoden nachzuweisen. Beispielweise kann sich die Betrachtung von geeigneten Kennzahlen anbieten, mit denen die Profitabilität des Rückversicherungsvertrages aus Sicht des Rückversicherers gemessen wird und die mit typischen Renditeerwartungen oder Renditezielen von Rückversicherern verglichen werden können.

9. Eine besonders hohe Bedeutung kommt dem Nachweis der Marktüblichkeit der Vertragskonditionen zu, wenn Interessenkonflikte die Festlegung marktüblicher Konditionen beeinträchtigen könnten. Solche Interessenkonflikte liegen insbesondere dann vor, wenn Erst- und Rückversicherer zu derselben Versicherungsgruppe gehören.

10. Der relevante wirtschaftliche Nutzen muss aus Sicht des Erstversicherers bestehen. Ein Interesse der Versicherungsgruppe etwa an einer Gewinnverlagerung vom Erst- auf den Rückversicherer rechtfertigt keine Schmälerung der Ergebnisse des Erstversicherers. Die BaFin erwartet, dass der Erstversicherer seinen Nutzen auch anhand konkreter quantitativer Daten wie z.B. Risiko-Rendite-Kennzahlen oder Ergebnissen von Szenarioanalysen, die er regelmäßig im Rahmen seiner Risiko- und Ertragssteuerung erstellt, nachweisen kann.

11. Darüber hinaus muss der wirtschaftliche Nutzen auch im Einklang mit den Interessen der Versicherungsnehmer stehen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich durch den Rückversicherungsvertrag die Ertragsrisiken für die Versicherungsnehmer in Bezug auf die zukünftige Überschussbeteiligung oder die Risiken in Bezug auf die Erfüllbarkeit der garantierten Leistungen wesentlich reduzieren.

IV. Verschiebungen zwischen Ergebnisquellen und Beständen

12. Die MindZV sieht unterschiedliche Quoten für die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Kapitalerträgen, am Risikoüberschuss und am übrigen Ergebnis vor. Rückversicherungsverträge können zu systematischen Verschiebungen zwischen diesen Überschussquellen führen, die im Hinblick auf die Höhe der Mindestzuführung zur RfB nachteilig für die Versicherungsnehmer sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn durch den Rückversicherungsvertrag Risikoüberschüsse in das übrige Ergebnis verlagert werden, da die Beteiligungsquote für das übrige Ergebnis in Höhe von 50% niedriger ist als die Beteiligungsquote für das Risikoergebnis in Höhe von 90%. Ferner kann eine Verschiebung von einer Ergebnisquelle mit positivem Ergebnis in eine Überschussquelle mit negativem Ergebnis dazu führen, dass der Rückversicherungsvertrag im Wesentlichen die gleiche wirtschaftliche Wirkung hat wie die Verrechnung eines negativen übrigen Ergebnisses oder eines negativen Risikoergebnisses mit einem positiven Ergebnis einer anderen Ergebnisquelle.

13. Rechnerisch führt der Rückversicherungsvertrag dann zu einer Reduzierung der Mindestzuführung, die jedoch den grundlegenden Wertungen der MindZV widerspricht. Der Verordnungsgeber wollte, dass die Versicherungsnehmer an den einzelnen Ergebnisquellen mindestens entsprechend den in der MindZV aufgeführten Quoten beteiligt werden und negative Risikoergebnisse bzw. negative übrige Ergebnisse nicht mit positiven Ergebnissen anderer Ergebnisquellen verrechnet werden. Die entsprechenden Regelungen der MindZV würden jedoch ins Leere laufen, wenn sie durch den Abschluss eines Rückversicherungsvertrages umgangen werden.

14. Führt ein Rückversicherungsvertrag zu einer systematischen Verschiebung zwischen den Ergebnisquellen, so muss der Erstversicherer daher zur Sicherstellung einer angemessenen RfB-Zuführung gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAG erforderlichenfalls über die rechnerische Mindestzuführung hinaus zusätzliche Mittel der RfB zuführen, so dass die Verschiebung zwischen den Ergebnisquellen nicht mehr zu einer Schmälerung der Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer führt.

15. Dies ist durch den Erstversicherer sicherzustellen, indem er eine fiktive Berechnung der Mindestzuführung zur RfB vornimmt. Für diese ordnet er die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsvertrag so den Ergebnisquellen zu, dass die Mindestzuführung nicht durch eine Verschiebung zwischen den Ergebnisquellen geschmälert wird. Ist die Mindestzuführung aus der fiktiven Nebenrechnung höher als die rechnerische Mindestzuführung nach dem Wortlaut der MindZV, so ist der RfB mindestens der höhere Betrag zuzuführen. Die Möglichkeit einer Reduzierung der Mindestzuführung nach § 9 MindZV bleibt unberührt.

16. Für die Versicherungsnehmer nachteilige Gewinnverschiebungen durch einen Rückversicherungsvertrag können z.B. dadurch entstehen, dass der Erstversicherer Risikoüberschüsse an den Rückversicherer abgibt und einen Teil davon im Rahmen einer Gewinnbeteiligung vom Rückversicherer zurückerhält, welche der Erstversicherer im übrigen Ergebnis verbucht. Dies ist eine typische Gestaltung bei Verträgen „auf Originalbasis“. Eine unangemessene Schmälerung der Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer liegt dann nicht vor, wenn der Erstversicherer in der oben beschriebenen Nebenrechnung die Mindestzuführung unter der Annahme berechnet, dass die Gewinnbeteiligung des Rückversicherers ebenfalls im Risikoergebnis verbucht wird.

17. Ein anderes Beispiel einer für die Versicherungsnehmer nachteiligen Gewinnverschiebung stellen Rückversicherungsverträge mit Finanzierungskomponente dar, bei denen der Erstversicherer zu Vertragsbeginn eine Rückversicherungsprovision erhält, welche das übrige Ergebnis erhöht, und bei denen die erhaltene Rückversicherungsprovision bei erwartetem Vertragsverlauf in späteren Jahren durch die Abgabe von Risikoüberschüssen an den Rückversicherer zurückerstattet wird. Eine unangemessene Schmälerung der Überschussbeteiligung kann in diesem Beispiel vermieden werden, indem die Rückflüsse an den Rückversicherer in den späteren Vertragsjahren in der fiktiven Nebenrechnung ebenfalls dem übrigen Ergebnis zugeordnet werden oder alternativ die erhaltene Rückversicherungsprovision zu Beginn des Rückversicherungsvertrages dem Risikoergebnis zugeordnet wird.

18. Rückversicherungsverträge können auch zu Verschiebungen zwischen Überschüssen in Alt- und Neubestand führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei einem Rückversicherungsvertrag mit Finanzierungskomponente zu Beginn des Vertrages ein zusätzlicher Ertrag für den Neubestand generiert wird und die Rückflüsse in späteren Jahren im Altbestand erfolgen. Jedoch sieht § 145 Abs. 2 Satz 3 VAG ausdrücklich vor, dass die Mindestzuführung für Alt- und Neubestand separat berechnet werden muss. Damit diese Vorgabe nicht umgangen wird, erwartet die BaFin, dass Rückversicherungsverträge von vorneherein so ausgestaltet werden, dass sie zu keinen systematischen Gewinnverschiebungen zwischen Alt- und Neubestand führen.

19. Bei der Beurteilung, ob ein Rückversicherungsvertrag zu einer unangemessenen Schmälerung der Überschussbeteiligung führt, reicht es nicht aus, nur das Kollektiv der Versicherungsnehmer als Ganzes zu betrachten. Rückversicherungsverträge, die ihren wirtschaftlichen Nutzen nur dadurch erreichen, dass ein Teilbestand systematisch zur Finanzierung der Garantien eines anderen Teilbestandes herangezogen wird oder die Anforderung einer verursachungsorientierten Überschussbeteiligung umgangen wird, sind nicht zulässig.

V. Glättung und Finanzierung

20. Überschüsse sind nach den Regelungen der MindZV größtenteils für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer zu verwenden, wohingegen Verluste grundsätzlich vom Versicherungsunternehmen zu tragen sind. Diese Asymmetrie führt dazu, dass die Mindestzuführung zur RfB über einen Mehrjahreszeitraum betrachtet höher ausfallen kann, wenn durch starke Schwankungen in den Ergebnisquellen in einzelnen Jahren Überschüsse und in anderen Jahren Verluste auftreten. Ziel der MindZV ist es allerdings nicht, die Volatilität in den Ergebnisquellen zu fördern. Vielmehr sind Maßnahmen zur Ergebnisglättung über die Zeit Bestandteil einer angemessenen Risiko- und Ergebnissteuerung. Es ist daher grundsätzlich möglich, Rückversicherungsverträge auch als Instrument zur Ergebnisglättung einzusetzen.

21. Dies gilt insbesondere für eine Glättung des Kapitalanlage- und des Risikoergebnisses, da Ergebnisschwankungen hier vor allem auf allgemeine Entwicklungen (z.B. Änderungen der Kapitalmarktzinsen, Änderungen in der Sterblichkeit etc.) zurückzuführen sind, die der einzelne Lebensversicherer nicht zu verantworten hat. Eine Ergebnisglättung mit Hilfe von Rückversicherungsverträgen ist grundsätzlich insbesondere dann sachgerecht, wenn die angestrebte Ergebnisglättung im Wesentlichen auch mit anderen aufsichtsrechtlich zulässigen Mitteln – etwa im Rahmen der Kapitalanlagestrategie – erreicht werden könnte, eine Rückversicherungslösung aber für den Erstversicherer die effizientere Lösung darstellt.

22. Eine ergebnisglättende Wirkung haben regelmäßig auch Rückversicherungsverträge mit Finanzierungskomponente. Hierbei generiert der Rückversicherungsvertrag in der Anfangszeit zusätzlich Erträge für den Erstversicherer, mit denen dieser vorübergehend erhöhte Aufwendungen finanzieren kann. In späteren Jahren fließen die zur Verfügung gestellten Mittel über den Rückversicherungsvertrag wieder an den Rückversicherer zurück.

23. Rückversicherungsverträge mit Finanzierungskomponente können unter anderem dabei helfen, den künftigen rechnungsmäßigen Zinsaufwand (ggf. einschließlich Aufbau der sog. Zinszusatzreserve) zu finanzieren. In diesem Fall haben Lebensversicherer darauf zu achten, dass die mit der Absicherung des rechnungsmäßigen Zinsaufwandes (ggf. einschließlich Aufbau der Zinszusatzreserve) verbundenen Aufwendungen und Erträge im Einklang mit Fußnote 4 zur Nachweisung 219 gemäß Anlage 2 Abschnitt A zu § 24 Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV) verbucht werden und somit in das Zinsergebnis fließen. Bei Pensionskassen und Pensionsfonds ist in der Gewinnzerlegung und der Herleitung der Mindestzuführung nach MindZV bzw. PFAV im Rahmen der versicherungsmathematischen Gutachten sinngemäß vorzugehen. Auf diese Weise wird vermieden, dass ungerechtfertigte Auswirkungen auf andere Ergebnisquellen und entsprechende Verzerrungen der Mindestzuführung zur RfB auftreten.

24. Eine Glättung des übrigen Ergebnisses mit Hilfe von Rückversicherungsverträgen kann hingegen in vielen Fällen zu einer unangemessenen Schmälerung der Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer führen. Das übrige Ergebnis enthält unter anderem auch das Kostenergebnis, welches das Management in höherem Umfang durch unternehmerische Entscheidungen beeinflussen kann. Treten Kostenverluste z.B. auf, weil ein Lebensversicherer besonders hohe Abschlussprovisionen gezahlt, allgemein nicht kosteneffizient gehandelt oder bereits bei Vertragsbeginn unzureichende kalkulatorische Kostensätze verwendet hat, so ist es nicht angemessen, wenn derartige Verluste zu einer Schmälerung der Überschussbeteiligung späterer Versicherungsnehmergenerationen führen.

25. Finanzierungskomponenten eines Rückversicherungsvertrages können auch dazu dienen, Anlaufverluste zu finanzieren, die im Zusammenhang mit der Neugründung eines Lebensversicherers oder einer umfangreichen Geschäftsausweitung eines bestehenden Lebensversicherers entstehen. Die Übernahme von Anlaufverlusten ist allerdings grundsätzlich Sache der Unternehmenseigner. Der spätere Rückfluss der bereitgestellten Vorfinanzierungsmittel darf nicht dazu führen, dass hierdurch eine Versichertengeneration im Vergleich zu späteren Versichertengenerationen unangemessen benachteiligt wird. Eine Reduzierung der Mindestzuführung zur RfB in der Rückflussphase des Rückversicherungsvertrages ist in diesem Fall daher durch ausreichend hohe Mehrzuführungen zur RfB über die rechnerische Mindestzuführung hinaus sicherzustellen.

VI. Keine Aushöhlung des vertraglichen Rechtes auf Überschussbeteiligung

26. Bei Lebensversicherungsverträgen mit Überschussbeteiligung haben die Versicherungsnehmer zwar nicht der Höhe, aber dem Grunde nach einen Anspruch auf Beteiligung an zukünftigen Überschüssen. Die Versicherungsnehmer haben daher einen Rechtsanspruch darauf, bei einem positiven Verlauf der einzelnen Ergebnisquellen, auch an daraus resultierenden Überschüssen beteiligt zu werden.

27. Rückversicherungsverträge, die dazu führen, dass zukünftige Überschüsse auch bei positiven Entwicklungen der einzelnen Ergebnisquellen vollständig oder zum überwiegenden Teil an den Rückversicherer abgegeben werden, stellen daher im Regelfall eine Aushöhlung der vertraglichen Ansprüche auf angemessene Überschussbeteiligung und somit einen Missstand dar. Die BaFin wird es bei Ihrer Beurteilung berücksichtigen, wenn ein Rückversicherungsvertrag zur Sicherstellung der garantierten Leistungen notwendig ist.

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