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Erscheinung:21.04.2008 | Geschäftszeichen WA 11-FR 4407-2007/0020 Verzeichnis der Mindestaufzeichnungspflichten gemäß § 34 Abs. 5 WpHG

Nach § 34 Abs. 5 WpHG in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung ist die Bundesanstalt verpflichtet, auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis der Mindestaufzeichnungen, welche Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem WpHG in Verbindung mit der WpDVerOV vorzunehmen haben, zu veröffentlichen. Die Regelung setzt Art. 51 Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie (Richtlinie 2006/73/EG) um, wonach die zuständigen Behörden zur Erstellung und Pflege eines solchen Verzeichnisses verpflichtet sind.

Das Verzeichnis der Mindestaufzeichnungen enthält die konkreten Aufzeichnungspflichten des 6. Abschnittes des WpHG, der WpDVerOV und der Verordnung (EG) 1287/2006. Es erfasst des Weiteren auch die Aufzeichnungspflichten nach den „Recommendations on the List of minimum records in article 51(3) of the MiFID implementing Directive“ des Committee of European Securities Regulators (CESR). Diese Pflichten werden im Verzeichnis soweit möglich zusammengefasst und unter Nennung der Rechtsgrundlage knapp umschrieben. Neue Pflichten werden durch das Verzeichnis nicht begründet.

Das Verzeichnis enthält ausschließlich die Mindestaufzeichnungspflichten nach den genannten Bestimmungen. Soweit Verhaltens-, Organisations- oder Transparenzpflichten des 6. Abschnittes nicht im Verzeichnis erfasst werden, bleibt die grundsätzliche Pflicht zur Führung von diesbezüglichen Aufzeichnungen gemäß § 34 Abs. 1 WpHG i.V.m. § 14 Abs. 1 WpDVerOV hiervon unberührt.

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