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Erscheinung:27.11.2012 | Geschäftszeichen WA 42-Wp 2136-2012/0039 | Thema Investmentfonds Auslegungsentscheidung zu den Vorgaben an die Depotbank bei Abwicklung nach § 39 Absatz 2 InvG

Zur Frage der Vorgaben an die Depotbank hinsichtlich der Abwicklung eines Immobilien-Publikums-Sondervermögens nach Maßgabe des § 39 Absatz 2 Investmentgesetz

Mit Ausspruch der Kündigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft nach § 38 Absatz 1 InvG kann ein Immobilien-Publikums-Sondervermögen der Abwicklung zugeführt werden. Von der Kapitalanlagegesellschaft nicht veräußerte Vermögensgegenstände gehen nach Ablauf der Kündigungsfrist von Gesetzes wegen nach § 39 Absatz 1 InvG auf die Depotbank über. Gemäß § 39 Absatz 2 InvG hat die Depotbank das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.

Die Depotbank hat nach Ablauf der Kündigungsfrist die übergegangenen Vermögensgegenstände im Rahmen eines geordneten, den jeweiligen Marktusancen entsprechenden Veräußerungsprozesses zum Verkauf zu stellen, mit dem Ziel, alle verbliebenen Vermögensgegenstände grundsätzlich binnen drei Jahren tatsächlich veräußert zu haben.

Im Rahmen des Verkaufsprozesses hat die Depotbank die Vermögensgegenstände zum bestmöglichen, am Markt realisierbaren Verkaufspreis zu veräußern. Weiteren Vorgaben im Hinblick auf die Höhe des zu erzielenden Erlöses – etwa in Relation zum letzten festgestellten Verkehrswert – unterliegt sie nicht.

Es obliegt der Beurteilung der Depotbank, ob sie sich im Hinblick auf den Veräußerungsprozess sowie die weiterhin zu gewährleistende ordnungsgemäße laufende Bewirtschaftung der zu veräußernden Vermögensgegenstände der Dienste Dritter bedient, gegebenenfalls auch durch die Auslagerung von Aufgaben. Hinsichtlich der Auswahl des geeignetsten Auslagerungsunternehmens hat die Depotbank auch die zu erwartende Qualität der im Rahmen der Aufgabenauslagerung von potentiellen Auslagerungsunternehmen zu erbringenden Leistungen zu berücksichtigen. Die Entscheidungsgründe sind von der Depotbank zu dokumentieren. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Auslagerung auf die bisher das Sondervermögen verwaltende Kapitalanlagegesellschaft nicht ausgeschlossen; die Depotbank hat eine derartige Auslagerung mittels überprüfbarer Erwägungen besonders zu begründen.

In jedem Fall liegt die Verantwortung für die weitere Abwicklung bei der Depotbank und es unterliegen alle Auslagerungsunternehmen deren Weisungsbefugnis. Falls nötig wird die Depotbank von ihrem Recht Gebrauch zu machen haben, das Vertragsverhältnis mit Auslagerungsunternehmen vorzeitig zu kündigen.

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