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Erscheinung:27.11.2012 | Geschäftszeichen WA 42-Wp 2136-2012/0068 | Thema Investmentfonds Auslegungsentscheidung zur Anwendbarkeit des § 68a Abs. 2 InvG

Zur Frage der Anwendbarkeit des § 68a Absatz 2 des Investmentgesetzes auf Veräußerungen von für Rechnung eines Immobilien-Publikums-Sondervermögens, bei dem die Verwaltung nach § 38 Absatz 1 des Investmentgesetzes gekündigt wurde, gehaltenen Vermögensgegenständen

1. Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) sind von der Kapitalanlagegesellschaft – ungeachtet der Anwendbarkeit des § 68a Absatz 2 des Investmentgesetzes (InvG) (siehe 2.) – beabsichtigte Veräußerungen von für Rechnung eines Immobilien-Publikums-Sondervermögens, bei dem die Verwaltung nach § 38 Absatz 1 InvG gekündigt wurde, gehaltenen Vermögensgegenständen an dieselbe Kapitalanlagegesellschaft, ein Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft oder eine andere Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält, stets im Vorfeld rechtzeitig anzuzeigen und deren Umstände vollständig darzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Veräußerungen an Fonds, die von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen der vorstehend genannten Unternehmen verwaltet werden, anzuzeigen und darzulegen sind. Im Rahmen der Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften behält sich die Bundesanstalt im Hinblick auf die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln des § 9 InvG und die Wahrung der Interessen der Anleger vor, auf Modifikationen des Vorhabens hinzuwirken. Auf die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt vom 27.11.2012 – WA 42-Wp 2136-2012/0068 – an alle Kapitalanlagegesellschaften, die bei einem verwalteten Immobilien-Publikums-Sondervermögen die Verwaltung nach § 38 Absatz 1 InvG gekündigt haben, wird hingewiesen.

2. Auf eine beabsichtigte Transaktion ist § 68a Absatz 2 InvG dann nicht anwendbar, wenn sich das Immobilien-Publikums-Sondervermögen nach Ausspruch der Kündigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft bereits in der Abwicklung befindet. Die Norm findet in dieser Phase keine Anwendung mehr, weil die Veräußerung an die vorstehend genannten Erwerber dann gegebenenfalls die einzige Möglichkeit einer Veräußerung zu angemessenen Bedingungen ist. § 81a Absatz 3 InvG hat insoweit klarstellende Funktion.

Im Hinblick auf die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln des § 9 InvG und die Wahrung der Interessen der Anleger kommt dessen ungeachtet eine solche Transaktion nur als ultima ratio in Betracht. Daher hat die Kapitalanlagegesellschaft zuvor alle Möglichkeiten einer Veräußerung an einen Erwerber auszuschöpfen, der nicht dem Kreis der vorstehend Genannten zuzuordnen ist. Dieses ist von der Kapitalanlagegesellschaft zu dokumentieren.

Eine Veräußerung eines Vermögensgegenstandes an einen Erwerber, der dem Kreis der vorstehend Genannten zuzuordnen ist, zu einem Kaufpreis, der nicht zumindest dem letzten für den Vermögensgegenstand ermittelten Verkehrswert entspricht, wahrt nicht die Interessen der Anleger.

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