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Erscheinung:22.04.2013 | Geschäftszeichen WA 42-Wp 6045-2013/0001 | Thema Investmentfonds Auslegungsschreiben zu § 80a Satz 1 Investmentgesetz (InvG)

Durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber gemäß § 80a Satz 1 InvG ab 8. April 2011 die Obergrenze für nicht kurzfristige Kredite von bisher 50 auf 30 Prozent der Verkehrswerte der zu einem Immobilien-Sondervermögen gehörenden Immobilien reduziert.

Im Hinblick auf Immobilien-Sondervermögen, die bereits am 8. April 2011 bestanden haben, gilt gemäß § 145 Absatz 5 InvG eine Übergangsfrist für die Einhaltung der 30 Prozent-Grenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ggf. höhere Kreditquoten für Immobilien-Sondervermögen auf 30 Prozent zurückzuführen, unabhängig davon, wann die Kreditaufnahme erfolgt ist.

Der Abschluss von Darlehensverträgen bis zur Ausschöpfung der 50 Prozent-Grenze läuft dem Regelungsziel des § 80a Satz 1 InvG entgegen, sofern nicht sichergestellt ist, dass die Kreditquote von höchstens 30 Prozent am 1. Januar 2015 eingehalten wird.

§ 80a Satz 1 InvG dient der Begrenzung der aus der Kreditfinanzierung resultierenden Risiken und bezieht sich auf das Gesamtvolumen bestehender Kredite, nicht lediglich auf die zulässige Grenze im Zeitpunkt der Kreditaufnahme. Die begrenzte Zulässigkeit von Kreditaufnahmen konnte bereits vor Inkrafttreten des § 80a InvG aus der Belastungsgrenze nach § 82 Absatz 3 InvG abgeleitet werden (vgl. BT-Drucks. 16/5576, Seite 76). Auch im Regelungsbereich dieser Vorschrift muss die Kapitalanlagegesellschaft sicherstellen, dass die Belastungsgrenze nicht überschritten wird. Diese Verantwortlichkeit trifft die Kapitalanlagegesellschaft ebenso für das zu besichernde Kreditvolumen, dessen Begrenzung einer kontinuierlichen Überprüfung bedarf. Der Zeitraum, der durch die Übergangsvorschrift des § 145 Absatz 5 InvG eingeräumt wird, dient dazu, die Kreditquote wirtschaftlich verträglich im Rahmen dieser Überprüfung zurückzuführen, sofern sich das Immobilien-Sondervermögen nicht ohnehin in der Abwicklung befindet.

Die Überprüfung der Kreditquote nach § 80a Satz 1 InvG findet auf Fondsebene statt. Zu berücksichtigen sind hierbei auch die von Immobilien-Gesellschaften aufgenommenen Kredite im Umfang der Beteiligung für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens.

Die Vorgabe des § 80a Satz 1 InvG schließt – vorbehaltlich des § 69 Absatz 2 InvG – nicht aus, dass einzelne Immobilien vollständig kreditfinanziert sind, solange das Volumen der unmittelbaren oder mittelbaren Kreditfinanzierung 30 Prozent der Verkehrswerte sämtlicher Immobilien des Sondervermögens nicht überschreitet.

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