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Erscheinung:24.06.2013 | Geschäftszeichen PRO 1 - Wp 2030 - 2012/0013 Auslegungsschreiben zum Begriff des öffentlichen Angebots von Wertpapieren im Sinne des § 2 Nr. 4 WpPG im Rahmen des Sekundärmarkthandels von Wertpapieren

Die Auslegung des Begriffs des öffentlichen Angebots in § 2 Nr. 4 WpPG wird künftig wie nachfolgend dargestellt konkretisiert:

  • Die Wiedergabe sämtlicher Ausstattungsmerkmale eines im organisierten Markt oder im Freiverkehr einer deutschen Börse gehandelten Wertpapiers, die vom jeweiligen Emittenten dieses Wertpapiers als Ausstattungsmerkmale qualifiziert werden,
  • die Veröffentlichung von An- und Verkaufskursen für die betreffenden Wertpapiere auf der Internetseite während der Handelszeiten in dem organisierten Markt oder Freiverkehr, in welchem die Wertpapiere gehandelt werden sowie
  • die Bekanntgabe weitergehender, nicht lediglich werblicher Informationen in Bezug auf diese Wertpapiere auf der Internetseite des Emittenten, wenn und soweit der Emittent sich nach den jeweiligen Emissionsbedingungen zu ihrer Veröffentlichung verpflichtet hat oder er nach gesetzlichen Vorschriften oder den Regularien des Betreibers des jeweiligen organisierten Marktes oder Freiverkehrs dazu verpflichtet ist,

wird unter den nachfolgenden Voraussetzungen nicht mehr als prospektpflichtiges öffentliches Angebot von Wertpapieren im Sinne des § 2 Nr. 4 WpPG qualifiziert:

  1. Im Falle eines erstmaligen öffentlichen Angebots der betroffenen Wertpapiere wurde ein Wertpapierprospekt veröffentlicht, der zuvor von der BaFin gebilligt wurde oder über dessen Billigung durch die zuständige Behörde eines anderen Staates des EWR die BaFin nach den § 18 WpPG entsprechenden Vorschriften des Herkunftsstaates unterrichtet wurde (§ 17 Abs. 3 WpPG).
  2. Der Wertpapierprospekt ist während seiner Gültigkeitsdauer, unabhängig von einer etwa früher erfolgenden Notierungsaufnahme im organisierten Markt oder im Freiverkehr, so lange durch die entsprechenden Nachträge nach § 16 WpPG zu aktualisieren, bis der Vertrieb im Primärmarkt in Bezug auf die Wertpapiere durch die Emittenten abgeschlossen ist und nur noch Handelsaktivitäten im Sekundärmarkt in Bezug auf die Wertpapiere stattfinden. Ist der Vertrieb der Wertpapiere im Primärmarkt am Ende der in § 9 Abs. 2 WpPG festgelegten Prospektgültigkeitsdauer noch nicht abgeschlossen, so ist ein neuer Wertpapierprospekt (ggf. durch Hinterlegung neuer endgültiger Bedingungen im Sinne des § 6 Abs. 3 WpPG) zu erstellen.
  3. Der Vertrieb der betroffenen Wertpapiere durch die Emittentin im Primärmarkt ist abgeschlossen, wenn

    1. die von der Emittentin im Prospekt festgelegte Angebotsfrist verstrichen ist oder das Ende des Primärmarktes von der Emittentin in der in den jeweiligen (endgültigen) Angebotsbedingungen festgelegten Art und Weise mitgeteilt wurde,
    2. die Emittentin nach Beendigung des Primärmarktes keine eigenen aktiven Vertriebsaktivitäten unternimmt und solche weiterer Finanzintermediäre oder Dritter – etwa durch Inaussichtstellen von Vertriebsprovisionen – nicht unterstützt (es sei denn, diese finden im Rahmen eines Prospektausnahmetatbestandes im Sinne von § 3 Abs. 2 WpPG statt);
    3. die Anzahl der zu Beginn des Primärmarktes zum Handel am organisierten Markt zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere während des Sekundärmarktes nicht überschritten wird (es sei denn, die Anzahl der Wertpapiere erhöht sich durch Platzierung neuer Wertpapiere gleicher Gattung unter Inanspruchnahme eines Prospektausnahmetatbestandes im Sinne von § 3 Abs. 2 WpPG),
    4. auf derselben Internetseite der Emittentin, auf welcher die Ausstattungsmerkmale der Wertpapiere abrufbar sind, keine direkten Verlinkungen zu Online-Brokern oder den Betreibern des jeweiligen Sekundärmarktes bestehen,
    5. die Emittentin keine An- und Verkaufskurse für die betreffenden Wertpapiere auf der Internetseite außerhalb der Handelszeiten im betreffenden organisierten Markt oder Freiverkehr veröffentlicht und
    6. die Internetseite der Emittentin mit den entsprechenden Ausstattungsmerkmalen auch sonst keine werblichen Aussagen in Bezug auf das jeweils dargestellte Produkt und die Möglichkeit zum Erwerb dieses Produkts im Sekundärmarkt enthält.

Die Veröffentlichung eines fortlaufend aktualisierten Produktinformationsblatts nach § 31 Abs. 3a WpHG durch einen Emittenten für dessen Wertpapiere stellt auch nach dem Ende des Vertriebs im Primärmarkt kein öffentliches Angebot von Wertpapieren im Sinne des § 2 Nr. 4 WpPG dar.

Auch die Bereithaltung gebilligter, jedoch nicht mehr nach § 9 WpPG für öffentliche Angebote gültiger Wertpapierprospekte nebst zugehöriger endgültiger Emissionsbedingungen nach § 6 Abs. 3 WpPG durch einen Emittenten stellt auch nach dem Ende des Vertriebs im Primärmarkt kein öffentliches Angebot von Wertpapieren im Sinne des § 2 Nr. 4 WpPG dar.

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