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Erscheinung:22.07.2013, Stand:geändert am 01.11.2016 | Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0037 Schreiben der BaFin zur Anwendung der „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der OGAW - Richtlinie und der AIFMD“ von ESMA

Zur Anwendung der ESMA-Leitlinien für solide Vergütungspolitiken

Am 11. Februar 2013 hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) auf ihrer Website die „Guidelines on sound remuneration policies under the AIFMD” (AIFM Vergütungsleitlinien) veröffentlicht. Am 3. Juli 2013 wurde auf der Website von ESMA die deutsche Übersetzung dieser AIFM Vergütungsleitlinien veröffentlicht; zuletzt geändert am 31. März 2016 und übersetzt am 14. Oktober 2016. Die AIFM Vergütungsleitlinien konkretisieren die Vergütungsgrundsätze, die AIFM-Verwaltungsgesellschaften bei der Festlegung der Vergütungspolitik zu beachten haben.

Mit Inkrafttreten der OGAW V-Richtlinie (Richtlinie 2014/91/EU) müssen nun auch OGAW-Verwaltungsgesellschaften ein Vergütungssystem für Geschäftsleiter sowie bestimmte Mitarbeiter festlegen. Zur Konkretisierung dieser Vorgabe hat ESMA am 31. März 2016 auf ihrer Website die „Guidelines on sound remuneration policies under the UCITS Directive and AIFMD“ („UCITS Vergütungsleitlinien“) veröffentlicht. Die deutsche Übersetzung der UCITS Vergütungsleitlinien wurde am 14. Oktober 2016 auf der Website von ESMA veröffentlicht.

Zudem wurde im Rahmen der Erstellung der UCITS Vergütungsleitlinien ein Abschnitt in den AIFM Vergütungsleitlinien (Abschnitt VIII. „Leitlinien für AIFM als Teil einer Gruppe“) geändert; die Änderung gilt ab dem 1. Januar 2017.

In § 37 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) ist eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur näheren Ausgestaltung der Vergütungssysteme von Kapitalverwaltungsgesellschaften vorgesehen. Diese Ermächtigung, die sich bisher nur auf die Vergütungssysteme von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bezog, erfasst mit Inkrafttreten des OGAW V-Umsetzungsgesetzes nun auch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Die Bundesanstalt wird im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis bis zum Erlass einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 37 KAGB wie bisher die AIFM Vergütungsleitlinien und ab 1. Januar 2017 auch die UCITS Vergütungsleitlinien sowie die Änderung der AIFM Vergütungsleitlinien zur Konkretisierung der in den § 37 KAGB vorgesehenen Pflichten heranziehen.

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