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Erscheinung:16.01.2014 Vertrieb von Schweizer Effektenfonds

Grenzüberschreitender Vertrieb deutscher OGAW in die Schweiz und Schweizer Effektenfonds in Deutschland

Am 1. Januar 2014 ist eine Vereinbarung zwischen der Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA und der BaFin in Kraft getreten, der zufolge Schweizer Effektenfonds im Wege des elektronischen Anzeigeverfahrens wie OGAW in Deutschland vertrieben werden dürfen. Umgekehrt kann für deutsche OGAW ein entsprechendes Notifizierungsverfahren für die Schweiz durchgeführt werden. Rechtsgrundlage ist § 296 KAGB. Die §§ 310 bis 313 KAGB und die einschlägigen Merkblätter gelten damit entsprechend für den grenzüberschreitenden Vertrieb mit der Schweiz. Es werden auch die bereits etablierten E-Mail-Adressen genutzt.

Zusätzlich zur Bescheinigung nach § 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB ist eine Bescheinigung vorzulegen, dass der Effektenfonds gemäß der AIFM-Richtlinie verwaltet wird. Auf den Effektenfonds sind diejenigen Bestimmungen des KAGB entsprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie Anteile an einem EU-OGAW in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt; insbesondere sind § 94 Absatz 3, die §§ 297, 298 sowie 301 bis 306 und 309 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus gilt Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 22, 23 und 24 der AIFM-Richtlinie.

Beim grenzüberschreitenden Vertrieb deutscher OGAW in der Schweiz sind diejenigen Bestimmungen des Schweizer Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV) entsprechend anzuwenden, die eine ausländische Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie Anteile bzw. Aktien an einem OGAW in der Schweiz vertreibt, insbesondere Art. 89, 120 bis Art. 125 KAG sowie Art. 127 bis Art. 133 KKV.

Weitere Informationen sind der Fondsvereinbarung nebst technischem Anhang zu entnehmen.

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