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Erscheinung:16.07.2013 | Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013-0020 Auslegungsschreiben zu §§ 20 Abs. 7, 110 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Auslegung der Regelungen des KAGB betreffend die zulässigen Geschäftsmodelle von intern verwalteten und extern verwalteten Investmentaktiengesellschaften:

1. Die intern verwaltete InvAG / interne Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG):

Eine interne KVG kann im Gegensatz zu einer externen KVG nur entweder AIF-KVG oder OGAW-KVG sein.

Diese Wertung ergibt sich nicht nur aus § 20 Absatz 7 KAGB, der die Tätigkeit der internen OGAW-KVG auf die Verwaltung des OGAW und die Tätigkeit der internen AIF-KVG auf die Verwaltung des AIF beschränkt, sondern insbesondere auch im Zusammenhang mit § 20 Absatz 2 Nummer 5 und § 20 Absatz 3 Nummer 7 KAGB. Hiernach darf eine externe OGAW-KVG (vorbehaltlich einer entsprechenden Erlaubnis) auch AIF und eine externe AIF-KVG auch OGAW verwalten. Der Wortlaut ist hier (im Gegensatz zu den übrigen Regelungen dieser Absätze) ausdrücklich auf die externe KVG beschränkt.

Die genannten Vorschriften setzen Artikel 6 Absätze 2 und 3 der AIFM-RL um. Auch aus diesen Vorgaben zeigt sich o.g. Ergebnis: Artikel 6 Absatz 3 AIFM-RL beschränkt die Tätigkeit der internen AIF-KVG auf die Verwaltung des AIF während Artikel 6 Absatz 2 AIFM-RL der externen AIF-KVG auch die Verwaltung von OGAW (bei entsprechender Erlaubnis) ermöglicht.

Damit kann – nach eindeutigen europarechtlichen Vorgaben- die intern verwaltete InvAG nur entweder AIF - oder OGAW-KVG sein.

2. Die extern verwaltete InvAG

Die o.g. Regelungen des § 20 KAGB bzw. Artikel 6 AIFM-RL betreffen die extern verwaltete InvAG nur insofern, als die externe KVG, die eine AIF-InvAG und eine OGAW-InvAG extern verwaltet, sowohl als externe OGAW- als auch als externe AIF-KVG zugelassen sein muss.

Im Übrigen treffen die o.g. Einschränkungen die extern verwaltete InvAG nicht.

Eine Einschränkung könnte sich aus einer restriktiven Lesart des § 110 Absatz 2 KAGB ergeben, wonach der Unternehmensgegenstand je nach Art des verwalteten Investmentvermögens variiert. Jedoch ist ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 110 eine Änderung gegenüber dem Investmentgesetz in diesem Fall nicht beabsichtigt.

Auch dürften sich für die Anleger der unterschiedlichen Teilgesellschaftsvermögen (TGVen) keine zusätzlichen operativen Risiken durch die Auflage verschiedener TGVen ergeben, da die Verwaltung komplett von der externen KVG übernommen wird.

Mangels einer europarechtlichen Vorgabe kann § 110 KAGB dahingehend ausgelegt werden, dass bei einer extern verwalteten Investmentgesellschaft weiterhin die Bildung von OGAW und AIF TGVen zulässig ist.

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