Erscheinung:10.08.2000 | Geschäftszeichen Z 5 - B 125 | Thema Geldwäschebekämpfung Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und Geldwäsche
I.
Rechtswidrige Vortaten des Geldwäschestraftatbestands i.S.d. § 261 Abs. 1 Nr. 2a StGB sind nach deutschem Recht auch das Vergehen der Bestechlichkeit (§ 332 I und III StGB) und der Bestechung (§ 334 StGB).
Durch das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. II, 2327) hat der deutsche Gesetzgeber ausländische mit inländischen Amtsträgern bei Bestechungshandlungen gleichgestellt. Damit kann auch die Entgegennahme von Geldern, die ausländischen Amtsträgern zu korrumptiven Zwecken gewährt wurden, Tatobjekt der Geldwäsche und damit ungeachtet des Ortes, an welchem die Bestechung stattgefunden hat, strafbar sein. Dieser Sachverhalt unterfällt ebenfalls der den Banken obliegenden Verdachtsanzeigepflicht des § 11 Abs. 1 GwG.
Aus korrumptiven Quellen stammende Gelder zirkulieren im internationalen Finanzsystem. Sie wurden in der Vergangenheit auch bei deutschen Banken in Deutschland angelegt bzw. über deutsche Banken durch- und weitergeleitet, was bei einzelnen Instituten zu einem Imageschaden geführt hat.
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hält es für notwendig, die Kreditinstitute auf den Zusammenhang zwischen der Korrumpierung ausländischer Amtsträger und der Geldwäsche hinzuweisen. Kreditinstitute sollten beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung und der Entgegennahme von Geldern auch für diesen Sachverhalt die nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Sorgfalt walten lassen und die gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4 GwG notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen.
II.
Ein ähnlicher Zusammenhang wie zwischen der Korruption und der Geldwäsche besteht für deutsche Banken auch bei Geldern, die aus der Veruntreuung und dem Missbrauch öffentlicher Gelder ausländischer Staaten stammen.
Obgleich diese Vermögensgegenstände, sofern nicht eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung einer der Katalogtaten des § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB vorliegt, bisher nicht in jedem Falle Tatobjekt im Sinne des deutschen Geldwäschestraftatbestands sind (vgl. § 261 Abs. 8 StGB), ist zu berücksichtigen, dass im Einzelfall durchaus Überschneidungen mit derartigen Sachverhalten bzw. Korruption möglich sind.
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hält es aus diesem Grunde und im Interesse der Reputation der Kreditinstitute und des Finanzplatzes Deutschland für angezeigt, dieselben Sorgfaltspflichten auch auf Personen, die herausragende öffentliche Funktionen für einen ausländischen Staat wahrnehmen bzw. auf natürliche und juristische Personen, die diesen - für das Institut erkennbar - nahe stehen, bei der Eingehung einer Geschäftsbeziehung und der Entgegennahme von Vermögenswerten anzuwenden und auf die Entgegennahme von Geldern und die Weiterleitung von Transaktionen zu verzichten, wenn das Institut davon ausgehen muss, dass diese aus der Unterschlagung öffentlicher Gelder von Drittstaaten und damit in Zusammenhang stehender Untreuehandlungen stammen.
Verstöße gegen diese Sorgfaltspflichten sind überdies geeignet, im Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung in Frage zu stellen.