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Erscheinung:09.08.2021 | Thema Betriebliche Altersversorgung Häufige Fragen zu Pensionsfonds

FAQ zu Pensionsfonds

1. Allgemein

1.1. Welche Institution ist für die Zulassung und Beaufsichtigung von Pensionsfonds zuständig?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt die Pensionsfonds im Rahmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Sie erteilt auch die notwendige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 236 Abs. 5 VAG)1 .

1.2. Welche aufsichtsrechtlichen Vorschriften gelten für Pensionsfonds?

Die Rechtsgrundlagen für Pensionsfonds enthalten Teil 4 Kapitel 2 des VAG sowie die dazu ergangenen Verordnungen. Im Übrigen gelten für Pensionsfonds gemäß § 237 Abs. 1 VAG die Vorschriften, die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anzuwenden sind, entsprechend, soweit Teil 4 Kapitel 2 des VAG keine abweichenden Regelungen enthält.

1.3. In welcher Rechtsform tritt der Pensionsfonds auf?

Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines Pensionsfonds kann gemäß § 237 Abs. 3 Satz 1 VAG nur Aktiengesellschaften, einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE), und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden.

1.4. Können Pensionsfonds auch im Ausland tätig werden?

Pensionsfonds können nach Maßgabe von Teil 4 Kapitel 3 des VAG nur in anderen Mitgliedstaaten der EU oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR tätig werden.

1.5. Was ist, materiell gesehen, der Unterschied zwischen Pensionsfonds und Pensionskassen/anderen Lebensversicherern?

Der grundlegende Unterschied zwischen einem Pensionsfonds und einem Lebensversicherungsunternehmen ergibt sich aus § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG. Ein Pensionsfonds darf die Höhe der Altersversorgungsleistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle im Pensionsplan vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen. Ein Pensionsfonds kann also, anders als ein Lebensversicherungsunternehmen, nicht sowohl die Höhe der Beiträge als auch die Höhe der Leistungen für alle Fälle garantieren.

2. Erlaubte Geschäfte

2.1. Nach welchen Sparten des VAG wird Pensionsfonds die Erlaubnis erteilt?

Pensionsfonds kann nur eine Erlaubnis nach Sparte Nr. 25 der Anlage 1 des VAG erteilt werden.

2.2. Kann ein Pensionsfonds aktive Rückversicherung betreiben?

Nein. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG sind Pensionsfonds Versorgungseinrichtungen, die ausschließlich Altersversorgungsleistungen für Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringen.

2.3. Kann ein Pensionsfonds Versorgungsverpflichtungen passiv rückversichern?

Ja, vgl. die Begründung zu § 1 der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung (siehe Bundesratsdrucksache 1020/01). Zudem ist auch der Abschluss von Verträgen bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten (sog. Rückdeckungsversicherungsverträge) möglich, wobei es sich allerdings um eine Kapitalanlage, nicht um eine Rückversicherung handelt.

2.4. Kann ein Pensionsfonds Versorgungsverpflichtungen in Rückdeckung nehmen?

Nein. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG sind Pensionsfonds Versorgungseinrichtungen, die ausschließlich Altersversorgungsleistungen für Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringen.

2.5. Kann ein Pensionsfonds Gesellschaftergeschäftsführer versorgen?

Die Versorgung von Gesellschaftergeschäftsführern durch Pensionsfonds wird durch die BaFin nicht beanstandet.

3. Pensionspläne

3.1. Was versteht man unter Pensionsplänen?

Pensionspläne sind gemäß § 237 Abs. 1 Satz 3 VAG die im Rahmen des Geschäftsplanes ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall.2 Sie sind mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Versicherungsunternehmen vergleichbar und Bestandteil des Pensionsfondsvertrages, der zwischen dem Pensionsfonds und dem Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern geschlossen wird.

3.2. Welche Leistungen können im Rahmen von Pensionsplänen erbracht werden?

Der Pensionsfonds darf ausschließlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen. Dies umfasst neben der Altersversorgungsleistung (Altersrente) auch Leistungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung.

Pensionsfonds dürfen zudem nach Maßgabe des § 236 Abs. 1 Satz 3 VAG Sterbegeldzahlungen erbringen.

3.3. Was heißt Leistungsfall im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG?

Leistungsfall ist der Sachverhalt, der nach dem zugrundeliegenden Pensionsplan die Leistungspflicht des Pensionsfonds auslöst. Materiell besteht kein Unterschied zu dem im Gesetz sonst verwendeten Begriff Versorgungsfall.

3.4. Was sind beitragsbezogene und was sind leistungsbezogene Pensionspläne?

Die Begriffe werden in den Anmerkungen zu den Formblättern und Nachweisungen in Anlage 2 Abschnitt A zur PFAV erläutert, bspw. in Nummer 9 Ziffer 9 und 10.

3.5. Wie müssen/können Beitragszahlungen bei beitragsbezogenen Pensionsplänen erbracht werden? Laufend oder einmalig; fest, variabel oder frei?

Die Art der Beitragszahlungen ist der freien Vereinbarung der Vertragsparteien überlassen. Alle genannten Varianten kommen daher in Frage.

3.6. Ist ein Rückkauf durch den Versorgungsberechtigten zulässig?

Das VAG selbst beinhaltet kein explizites Verbot des Rückkaufs der Versorgungsleistung durch den Versorgungsberechtigten. Allerdings sind die Regelungen des BetrAVG zu beachten.

3.7. Kann ein beim Arbeitgeber ausgeschiedener Arbeitnehmer in demselben Pensionsplan bleiben und den Vertrag selbständig gegen eigene Beiträge fortführen?

Grundsätzlich nein. Eine Ausnahme liegt vor, soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt (vgl. § 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG, wo ausdrücklich das Recht des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen geregelt wird).

3.8. Was sind die Besonderheiten bei Pensionsplänen gemäß § 236 Abs. 2 VAG?

Der Absatz 2 des § 236 VAG erlaubt eine Abweichung von der „versicherungsförmigen Durchführung“ der Rentenzahlung, wenn und solange der Arbeitgeber sich verpflichtet, bei Bedarf auch in der Rentenbezugszeit Nachschussbeiträge zu leisten. Die Rechnungsgrundlagen sind auf Basis eines besten Schätzwertes festzulegen, wobei auch die künftige Entwicklung angemessen zu berücksichtigen ist.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Nachschussbeiträgen muss im Pensionsplan festgeschrieben sein. Vom Grundsatz, dass die Leistungen im Wege der Kapitaldeckung zu finanzieren sind, wird nicht abgewichen. Es sind daher keine Unterdeckungen zu Beginn der Rentenbezugsphase zulässig. Werden Nachschussbeiträge durch den Arbeitgeber nicht mehr vorgesehen, erfolgt eine Umstellung auf versicherungsförmige Durchführung, die im Pensionsplan zu regeln ist. Diese Umstellung ist nicht umkehrbar.

Die der Bedeckung der Verpflichtungen dienenden Kapitalanlagen sind für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu bilanzieren. Gemäß § 125 Abs. 1 VAG ist der Vorstand verpflichtet, auch unterjährig für eine ausreichende Bedeckung des Sicherungsvermögens Sorge zu tragen. Ein alleiniges Abstellen auf den Bilanzstichtag als Überprüfungszeitpunkt und den Jahresabschluss als Prüfungsgrundlage würde daher die Notwendigkeit der jederzeitigen und somit auch unterjährigen Bedeckung ausblenden.

Es ist grundsätzlich möglich, im Pensionsplan zu vereinbaren, dass eine entstandene Überdeckung bei Überschreitung eines Schwellenwertes an den Arbeitgeber zurückfließen kann, wobei Konkretisierungen im Pensionsfondsvertrag geregelt sein können. Eine Überdeckung ist gegeben, wenn der Zeitwert der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitgebern und Arbeitnehmern über dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens gemäß § 125 Abs. 2 VAG (Mindestvermögen) liegt. Dabei ist hinsichtlich der im Mindestumfang enthaltenen Deckungsrückstellung auf die nach § 24 PFAV mindestens zu bildende prospektive Deckungsrückstellung abzustellen. Ein Schwellenwert von mindestens 10% und das Erfordernis der Zustimmung des Verantwortlichen Aktuars haben sich bewährt.

Liegt der Zeitwert der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitgebern und Arbeitnehmern unter dem Mindestvermögen, entsteht zugunsten des Pensionsfonds eine Forderung in Höhe der Differenz zwischen Vermögen und Mindestvermögen gegen den Arbeitgeber. Da die Forderung gegenüber dem Arbeitgeber nicht sicherungsvermögensfähig ist, ist ein Ausgleich der Unterdeckung im Sicherungsvermögen erforderlich oder es muss ein Bedeckungsplan vorgelegt werden.

Eine Unterdeckung des Versorgungskontos eines einzelnen Arbeitgebers führt dabei zu einer Unterdeckung des gesamten Sicherungsvermögens, es sei denn, es bestehen im Pensionsplan ausdrückliche, hinreichend transparente vertragliche Regelungen, die einen Transfer von Mitteln aus dem Versorgungskonto eines Arbeitgebers zum Versorgungskonto eines anderen Arbeitgebers zulassen.

Eine geringfügige Unterdeckung eines Sicherungsvermögens kann vorübergehend auch dadurch behoben werden, dass qualifizierte Kapitalanlagen aus dem restlichen Vermögen des Pensionsfonds dem unterdeckten Sicherungsvermögen zugeführt werden. Die Bilanzierung bzw. die Forderung auf Nachschüsse bleiben hiervon unberührt. Sobald, bspw. durch Wertaufholung oder durch Nachschussbeiträge, eine entsprechende Überdeckung des Mindestvermögens entstanden ist, können diese Kapitalanlagen dem Sicherungsvermögen wieder entnommen werden.

Tritt bei einem Arbeitgeber der Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ein, überträgt die BaFin das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung (§ 9 Abs. 3b Satz 2 BetrAVG).

4. Bedeckungspläne

4.1. Was sind die Anforderungen an Bedeckungspläne gemäß § 239 Abs. 3
und 4 VAG?

Unterdeckungen im Sicherungsvermögen von über 5 % (für Pensionspläne mit versicherungsförmiger Garantie) bzw. über 10 % (für Pensionspläne nach § 236 Abs. 2 VAG) sind, egal wann sie auftreten, unverzüglich auszugleichen.

Bei Unterdeckungen im Sicherungsvermögen von bis zu 5 % (für Pensionspläne mit versicherungsförmiger Garantie), bzw. von bis zu 10 % (für Pensionspläne nach § 236 Abs. 2 VAG), gilt hingegen Folgendes: Wird eine solche Unterdeckung nicht unverzüglich ausgeglichen und ist das Sicherungsvermögen weiter unterdeckt, ist ein genehmigter Bedeckungsplan erforderlich. Auch sofern eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber zu bilanzieren ist, besteht im Sicherungsvermögen weiterhin eine Unterdeckung, da die Forderung nicht für das Sicherungsvermögen qualifiziert ist. Kommt kein Bedeckungsplan zustande, muss die vorhandene Unterdeckung unverzüglich ausgeglichen werden. Ansonsten erfolgt bei Pensionsplänen nach § 236 Abs. 2 VAG die Umstellung auf versicherungsförmige Durchführung, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Der Pensionsplan soll Regelungen zum Bedeckungsplan beinhalten. Ein Bedeckungsplan kann vorab, muss aber spätestens 3 Monate nach Eintritt einer Unterdeckung im Sicherungsvermögen der BaFin zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Bedeckungsplan muss mindestens Angaben zur Höhe des betroffenen Mindestvermögens zum Zeitpunkt des Eintritts der Unterdeckung, die Höhe und das Datum der eingetretenen Unterdeckung, die Höhe der bei Vereinbarung des Bedeckungsplans festgestellten Unterdeckung sowie die Höhe und Zeitpunkte der anfänglich vereinbarten Raten enthalten. Wenn der Bedeckungsplan 3 Monate nach Vorlage nicht genehmigt worden ist, muss bei Pensionsplänen nach § 236 Abs. 2 VAG die komplette Unterdeckung vom Arbeitgeber durch einen Nachschussbeitrag sofort ausgeglichen werden. Falls dieser nicht gezahlt wird, erfolgt die Umstellung auf versicherungsförmige Durchführung, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Soll ein vorab genehmigter Bedeckungsplan verwendet werden, muss dieser innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Unterdeckung vereinbart werden. Die Vereinbarung eines vorab genehmigten Bedeckungsplans bei einer Unterdeckung ist unverzüglich bei der BaFin unter Vorlage des unterzeichneten Bedeckungsplans anzuzeigen.

Grundsätzlich sind die folgenden Kriterien bei der Ausgestaltung des Bedeckungsplanes zu beachten.

  • Die Tilgungsdauer darf höchstens 3 Jahre ab Eintritt der Unterdeckung, nicht ab Zahlung der ersten Rate, betragen. Für Pensionspläne nach § 236 Abs. 2 VAG besteht gemäß § 239 Abs. 4 VAG die Möglichkeit, die ursprüngliche Tilgungsdauer, die auch hier höchstens 3 Jahre ab Eintritt der Unterdeckung betragen darf, auf bis zu 10 Jahre zu verlängern. Folgende Verlängerungsmöglichkeiten sind dabei denkbar: Antrag auf Verlängerung bei einem laufenden Bedeckungsplan oder Festlegung von Bedingungen direkt im Bedeckungsplan.

  • Eine Vergrößerung der Unterdeckung im Tilgungszeitraum verlängert nicht die Tilgungsdauer des laufenden Bedeckungsplans. Eine solche Vergrößerung kann auch nicht zum Abschluss eines weiteren, auf diese Vergrößerung bezogenen, Bedeckungsplans führen, d.h. es kann immer nur ein Bedeckungsplan zur gleichen Zeit zur Anwendung kommen. Spätestens nach Ablauf der im Bedeckungsplan festgelegten bzw. der ggf. verlängerten Tilgungsdauer muss die vollständige Bedeckung wiedergegeben sein.

  • Die erste Rate muss spätestens am 1. Bilanzstichtag des Pensionsfonds bzw. spätestens 6 Monate (jeweils am späteren der beiden genannten Zeitpunkte) nach Eintritt der Unterdeckung gezahlt werden. Pro Geschäftsjahr des Pensionsfonds muss mindestens eine Rate gezahlt werden. Der Abstand zwischen zwei Ratenzahlungen darf nicht mehr als 12 Monate betragen. Die vereinbarten Raten dürfen nicht planmäßig steigen. Bei Fälligkeit der ersten Rate und danach im Abstand von höchstens einem Jahr sind die Raten unter Berücksichtigung der jeweils dann bestehenden Unterdeckung neu zu bestimmen. Die Neuberechnung der Raten darf nicht zu einer Verringerung der planmäßigen Raten führen (es verkürzt sich dann die Tilgungsdauer). Eine Ausnahme kann die Zahlung der letzten Rate bilden. Diese muss die bestehende Unterdeckung mindestens ausgleichen, muss aber nicht so hoch sein, dass sie zu einer Überdeckung führt.

5. Leistungen

5.1. Dürfen die Leistungen des Pensionsfonds auch teilweise oder vollständig als Einmalkapitalleistung erbracht werden?

Dies ist gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 VAG für die Altersversorgungsleistungen möglich. Auch bei anderen Leistungen, wie z.B. Hinterbliebenenleistungen, ist die Erbringung als teilweise oder vollständige Einmalkapitalleistung zulässig.

5.2. Darf der Pensionsfonds Altersversorgungsleistungen in Form von Ratenzahlungen erbringen? Welche Anforderungen sind dabei zu beachten?

Der Pensionsfonds kann diese Auszahlungsform anbieten. Dabei darf der Zeitraum, in dem die Raten erbracht werden, nicht länger als 12 Jahre sein. Bei der Übertragung von Direktzusagen oder Zusagen, die durch eine Unterstützungskasse durchgeführt werden (Unterstützungskassenzusagen), auf einen Pensionsfonds findet die o.g. Begrenzung keine Anwendung, wenn die zu übertragenen Zusagen bereits eine Leistungserbringung in Form einer Ratenzahlung von mehr als 12 Jahren vorsehen.

Die Höhe der einzelnen Ratenzahlungen kann unterschiedlich sein.

Laufende Ratenzahlungen sind grundsätzlich in gleicher Weise zu behandeln wie Rentenzahlungen. Die Ratenzahlungen bleiben bspw. als Verpflichtung Teil der von dem Pensionsfonds zu bildenden Deckungsrückstellung und sind im Falle von Zusagen nach § 236 Abs. 2 VAG auch bei der Berechnung der prospektiven Mindestdeckungsrückstellung gemäß § 24 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) zu berücksichtigen. Laufende Ratenzahlungen wären in der Folge auch bei einer versicherungsförmigen Umstellung seitens des Pensionsfonds von eventuellen Leistungskürzungen betroffen.

Die Berechnung der für Ratenzahlungen zu bildenden Deckungsrückstellung ist in den Mitteilungen nach § 143 VAG zu beschreiben.

5.3. Dürfen Leistungen an Erben, die nicht Hinterbliebene sind, erbracht werden? Speziell: Kann eine Rentengarantiezeit vereinbart werden?

Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 236 Abs. 1 VAG ist grundsätzlich genauso wie in § 1 Abs. 1 BetrAVG auszulegen. Pensionspläne dürfen also nur Leistungen an Hinterbliebene vorsehen. Uneingeschränkte Rentengarantiezeiten können daher nicht vereinbart werden.

Zum Zeitpunkt des Todesfalls des Versorgungsberechtigten noch ausstehende Ratenzahlungen dürfen abweichend hiervon auch an Erben erbracht werden, die keine Hinterbliebenen sind. Dies ist in dem Pensionsplan zu regeln.

5.4. Ist bei beitragsbezogenen Pensionsplänen (Beitragszusage mit Mindestleistung) auch für die Versorgungsfälle Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen die Summe der gezahlten Beiträge als Mindestleistung zu erbringen?

Nein. Dem Arbeitnehmer muss im Versorgungsfall für die Altersversorgungsleistung zumindest die Summe der zu seinen Gunsten dem Pensionsplan zugeführten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, zur Verfügung stehen. Der Begriff "Altersversorgungsleistung" wird hier im selben Sinne verwendet wie in § 1 BetrAVG, d.h. ohne den Einschluss von Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen.

6. Kapitalanlagen

6.1. Kann ein Pensionsfonds Kapital auch in Bausparverträgen anlegen und den Darlehensanspruch daraus an die Versorgungsberechtigten übertragen?

Ein Bausparvertrag kann eine zulässige Kapitalanlageform im Sinne von § 17 Abs. 1 PFAV sein. Wegen der entsprechenden Geltung des Verbots versicherungsfremder Geschäfte (§ 15 Abs. 1 VAG) darf der Pensionsfonds jedoch selbst keine Darlehen aufnehmen, auch wenn er sie nur aufnähme, um sie unmittelbar anschließend an die Versorgungsberechtigten "durchzureichen" (vgl. GB BAV 1995 Teil A S. 56). In Frage kommen könnte eine derartige Konstruktion daher allenfalls dann, wenn die Versorgungsberechtigten einen unmittelbaren Darlehensanspruch gegen die Bausparkasse erwürben, ausschließlich gegenüber der Bausparkasse rückzahlungspflichtig wären und der Pensionsfonds in keiner Weise an der Aus- und Rückzahlung der Darlehen beteiligt wäre oder dafür haften würde.

6.2. Besonderheiten bei Kapitalanlagen in Rückdeckungsversicherungen, deren Leistungen die Leistungen der vom Pensionsfonds gegebenen Versorgungszusage übersteigen

Pensionsfonds können Lebensversicherungsverträge in Form von Rückdeckungsversicherungen als Kapitalanlage abschließen. Der Leistungsumfang dieser Rückdeckungsversicherungen sollte nicht über den Umfang der Versorgungszusage des Pensionsfonds hinausgehen. In einem solchen Fall, wenn also Leistungen aus den Rückdeckungsversicherungen an den Pensionsfonds ausgezahlt werden, die nicht unmittelbar als Leistungen an den Versorgungsberechtigten bzw. den Arbeitgeber ausgekehrt werden, muss im Regelfall sichergestellt sein, dass diese Leistungen anderweitig vollständig dem Versorgungsberechtigten, dem Arbeitgeber oder dem Kollektiv der Versorgungsberechtigten zugute gebracht werden. Die betroffenen Kunden bzw. Versorgungsberechtigten des Pensionsfonds müssen dabei bereits vor Vertragsabschluss ausdrücklich über die Inkongruenz der Rückdeckungsversicherungen und alle sich daraus ergebenden möglichen Folgen, darunter ggf. insbesondere erhöhte Beiträge und nicht unmittelbar auskehrbare Leistungen, aufgeklärt werden. Zudem sind entsprechende Regelungen vertraglich zu vereinbaren. Je nachdem, ob Rückdeckungsversicherungen kongruent oder nicht kongruent sind, hat dies Auswirkungen auf die Zuordnung der Anlageform nach § 17 PFAV.

7. Sonstiges

7.1. Müssen Produkte von Pensionsfonds zertifiziert werden, um im Rahmen der sog. Riester-Rente oder der Basisrente gefördert zu werden?

Basisrenten müssen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 5a AltZertG stets zertifiziert werden.
Für eine Riester-Rente ist nach Maßgabe der §§ 80, 82 Abs. 2 EStG keine Zertifizierung notwendig.

7.2. Darf ein Pensionsfonds zillmern?

Zillmerung ist für Pensionsfonds als unzulässig anzusehen, vgl. Bundestagsdrucksache 14/5150, S. 47.

Fußnoten:

1 Wegen des Erlaubnisverfahrens vgl. das Merkblatt - Hinweise für die Zulassung von Pensionsfonds.

2 Wegen des Inhalts vgl. Anlage 2 zum Merkblatt - Hinweise für die Zulassung von Pensionsfonds.

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