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Erscheinung:28.06.2016, Stand:geändert am 31.08.2016 | Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0025 | Thema Investmentfonds FAQ zur Anlage von Eigenmitteln gemäß § 25 Abs. 7 KAGB

Nach § 25 Abs. 7 KAGB hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Eigenmittel entweder in „liquiden Mitteln“ zu halten oder in Vermögensgegenstände zu investieren, die „kurzfristig unmittelbar in Bankguthaben umgewandelt“ werden können und „keine spekulativen Positionen“ enthalten. Die Vorschrift setzt Artikel 9 Absatz 8 der Richtlinie 2011/61/ EU (AIFM-Richtlinie) um. Sie gilt für alle Kapitalverwaltungsgesellschaften, die über eine Erlaubnis verfügen, da sich ihr Wortlaut – im Gegensatz zu den anderen Absätzen des § 25 KAGB – nicht explizit auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften beschränkt. Die Anforderungen des § 25 Abs. 7 KAGB sind somit gleichermaßen von AIF- und OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften einzuhalten, die über eine Erlaubnis nach dem KAGB verfügen.

Mit den vorliegenden FAQ sollen – vorbehaltlich abweichender Vorgaben durch ESMA – häufig gestellte Fragen zu § 25 Abs. 7 KAGB beantwortet werden. Der Katalog wird fortlaufend aktualisiert und ggf. um weitere Fragen ergänzt.

1. Gelten die Vorgaben des § 25 Abs. 7 KAGB nur für die Eigenmittel, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens nach § 25 KAGB vorhalten muss?

Ja. § 25 Abs. 7 KAGB kommt nur zur Anwendung, wenn die nach § 25 KAGB vorzuhaltenden Mindest-Eigenmittel investiert werden sollen. Nur für diese gelten die Vorgaben des § 25 Abs. 7 KAGB. Für die über die Mindestanforderungen des § 25 KAGB hinausgehenden Eigenmitteln, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft freiwillig vorhält, gelten die Vorgaben des § 25 Abs. 7 KAGB nicht.

2. Was sind „liquide Mittel“ im Sinne von § 25 Abs. 7 KAGB?

„Liquide Mittel“ sind weder im KAGB noch in der AIFM-RL oder der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (AIFM-Verordnung) legal definiert. Typischer Weise wird die Bilanzposition gemäß § 266 Abs. 2 B. IV HGB als Zusammenfassung der liquiden oder flüssigen Mittel angesehen, die sich dort aus Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks zusammensetzen können. Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften stellen die liquiden oder flüssigsten Mittel jedoch die Barreserve gemäß §§ 38 Absatz 1 Satz 1 KAGB, 340a Absatz 2 Satz 2 Handelsgesetzbuch, § 12 RechKredV, d.h. der Kassenbestand gemäß Ziffer 1. a) Formblatt 1 zur RechKredV, und täglich fällige Forderungen an Kreditinstitute gemäß § 14 RechKredV, Ziffer 3. a) Formblatt 1 zur RechKredV, dar . Solange für die Auslegung der „flüssigen Vermögenswerte“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 8 der AIFM-RL keine anderweitige Vorgabe auf EU-Rechtsebene erfolgt, wird sich die BaFin an diesem Verständnis orientieren. Danach gehören zu den liquiden Mitteln der Kassenbestand und täglich fällige Forderungen an Kreditinstitute.

3. Gehören andere Forderungen an Kreditinstitute gemäß § 14 RechKredV, Ziffer 3. b) Formblatt 1 zur RechKredV, insbesondere Termin- und Festgelder zu „liquiden Mitteln“ im Sinne des § 25 Abs. 7 KAGB?

Andere Forderungen an Kreditinstitute gemäß § 14 RechKredV, Ziffer 3. b) Formblatt 1 zur RechKredV, insbesondere Termin- und Festgelder sind liquide Mittel, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft sie kurzfristig kündigen kann. Kurzfristigkeit ist gegeben, wenn eine Kündigungsfrist bis zu drei Monaten vereinbart ist (vgl. Frage 5).

4. Unter welchen Voraussetzungen sind Vermögensgegenstände „kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben umwandelbar“?

Ein Vermögensgegenstand ist „kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben umwandelbar“, wenn (1) er eine kurze (Rest-) Laufzeit hat oder (2) die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihn kurzfristig zurückgeben oder (3) kurzfristig weiterveräußern kann.
Ein Vermögensgegenstand kann kurzfristig weiterveräußert werden, wenn er übertragbar ist und ein liquider (Zweit-) Markt mit handelbaren Kursen existiert. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Börsennotierung ohne eine tatsächliche Handelsaktivität oder ein Zweitmarkt, auf dem die Anteile mit erheblichen Preisabschlägen gehandelt werden.
Einen solchen liquiden (Zweit-) Markt kann es z.B. für Schuldverschreibungen und andere Anleihen, aber auch börsennotierte Aktien geben. Ob und inwiefern ein liquider (Zweit-) Markt für bestimmte Vermögensgegenstände (noch) existiert, muss die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft laufend prüfen.
Auf die Frage, ob ein liquider Markt existiert, kommt es nicht an, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft in Vermögensgegenständen mit kurzfristigen Rückgaberechten oder kurzen (Rest-) Laufzeiten investiert.

5. Wann liegt eine „Kurzfristigkeit“ vor?

Mangels europäischer Vorgaben wird sich die BaFin an einer 3-Monats-Grenze orientieren. Danach ist ein dreimonatiges Rückgaberecht oder eine dreimonatige (Rest-) Laufzeit als „kurzfristig“ zu betrachten.
Eine kurze (Rest-)Laufzeit liegt auch dann vor, wenn Forderungen aus Guthaben im Rahmen eines konzerninternen Cash Pooling kurzfristig fällig gestellt werden können.

6. Sind Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen „kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben umwandelbar“?

Solange die Rücknahme der Anteile oder Aktien nicht ausgesetzt ist, sind Anteile an offenen Investmentvermögen „kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben umwandelbar“, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Investmentanteile, die sie für eigene Rechnung hält, längstens innerhalb von drei Monaten ab Geltendmachung ihres Rückgaberechts zurückgeben und damit in Bankguthaben umwandeln kann.

Erst Recht sind Anteile an offenen Investmentvermögen „kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben umwandelbar“, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft täglich oder gemäß §§ 98, 116 KAGB zweimal im Monat zurückgeben kann.

Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ihre Eigenmittel in solchen Investmentanteilen anlegen, gehen allerdings das Risiko ein, diese aufstocken zu müssen, wenn bei einem offenen Investmentvermögen die Rücknahme der Anteile tatsächlich ausgesetzt wird.

7. Sind Anteile an offenen Immobilien-Sondervermögen bzw. Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen „kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben umwandelbar“?

Für Anteile an offenen Immobilien-Sondervermögen gilt gemäß § 255 Abs. 3 Satz 1 KAGB eine Mindesthaltefrist von zwei Jahren. Die unwiderrufliche Rückgabeerklärung zur Einhaltung der zwölfmonatigen Rückgabefristfrist des § 255 Abs. 4 Satz 1 KAGB kann bereits während der zweijährigen Mindesthaltefrist erfolgen. Bei geschlossenen Investmentvermögen können Anteile oder Aktien regelmäßig erst bei der Liquidation oder Abwicklung des Investmentvermögens in Bankguthaben umgewandelt werden. Insoweit besteht weder bei offenen Immobilien-Sondervermögen noch für geschlossene Investmentvermögen ein kurzfristiges Rückgaberecht. Eine kurzfristige Umwandlung dieser Anteile oder Aktien in Bankguthaben kommt somit nur in Betracht, wenn die Anteile auf einem (sekundär-) Markt kurzfristig veräußert werden können (siehe Frage 4). Für Anteile an offenen Immobilien-Sondervermögen und Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen existiert allerdings in der Regel kein liquider (Zweit-) Markt. Da – wie erwähnt - in Bezug auf diese Anteile auch keine kurzfristigen Rückgaberechte bestehen, ist eine Investition in diese Werte in der Regel nicht mit § 25 Abs. 7 KAGB vereinbar.

8. Wann sind in einem Vermögensgegenstand „spekulative Positionen“ gemäß § 25 Abs. 7 KAGB enthalten?

Spekulative Positionen enthalten Termin- und Optionsgeschäfte, da sie Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des § 26 Absatz Börsengesetz sind.
Für andere Vermögensgegenstände führt die Vorgabe, dass keine spekulativen Positionen enthalten sein dürfen, dazu, dass die Preisvolatilität der Vermögensgegenstände die Preisvolatilität des Marktes nicht übermäßig übersteigen darf.

Demgegenüber ist bei Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen dann davon auszugehen, dass sie „spekulative Positionen“ enthalten, wenn das Investmentvermögen in beträchtlichem Umfang gehebelt ist.
Vor diesem Hintergrund ist eine Investition in Hedgefonds, die gemäß § 283 Abs. 1 KAGB bzw. Art. 111 AIFM-VO und ihren Anlagebedingungen Leverage in beträchtlichem Umfang einsetzen und/oder Leerverkäufe tätigen können, nicht mit § 25 Abs. 7 KAGB vereinbar.

Aber auch Anteile oder Aktien an Investmentvermögen einschließlich Dach-Hedgefonds mit einer Hebelwirkung unterhalb der Schwelle aus Art. 111 Abs. 1 AIFM-VO sind „spekulativ“ im Sinne von § 25 Abs. 7 KAGB, wenn das nach der Brutto-Methode gemäß AIFM-VO berechnete Engagement eines AIF bzw. für einen OGAW das nach der Brutto-Methode gemäß § 35 Abs. 6 DerivateV berechnete Engagement seinen Nettoinventarwert zweifach übersteigt.

9. Kann eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Eigenmittel in Sachwerte investieren?

Auch Sachwerte können zur Beschaffung liquider Mittel wie Bankguthaben verwendet werden. Dennoch werden Investitionen in diese in der Regel nicht mit § 25 Abs. 7 KAGB vereinbar sein. Im Fall der Umwandlung durch Verkauf sind Sachwerte in der Regel erst nach längeren Verhandlungen und damit weder kurzfristig noch unmittelbar oder kurzfristig nur gegen Preisabschlag und damit nicht nahe am Bewertungspreis umwandelbar. Für die Anlage der mindestens vorzuhaltenden Eigenmittel sind Sachwerte daher grundsätzlich nicht geeignet.

(1) Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern (Ziffer 1. b) und c) gemäß Formblatt 1 RechKredV) kommen für Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht in Betracht. Das gleiche gilt für die unter Ziffer 2. aufgezählten Schuldtitel und Wechsel.

(2) Bei einem Cash Pooling werden in einem Konzern die Überschuss- und Unterdeckungsbeträge auf den Unterkonten der teilnehmenden Konzernunternehmen periodisch – zumeist banktäglich – auf einem zentralen Zielkonto zusammengefasst, nachdem die jeweiligen Einzelbuchungen abgeschlossen sind. Dieses Zentralkonto weist dann den Netto-Liquiditätssaldo aller teilnehmenden Konzernunternehmen aus, der durch den positiven Saldo auf dem Unterkonto eines Pool-Teilnehmers erhöht, durch den negativen Saldo verringert wird. Inhaberin des Zentralkontos ist typischerweise die Konzernmutter. Die teilnehmenden Unterkonten werden in aller Regel vollständig „auf Null gestellt”, ein positiver Saldo also komplett abgeschöpft. An die Stelle des positiven Saldos tritt eine Darlehensforderung des teilnehmenden Konzernunternehmens gegenüber der Inhaberin des Zentralkontos (i.d.R. der Konzernmutter). Kann diese Darlehensforderung kurzfristig fällig gestellt werden, ist auch eine kurzfristige Umwandelbarkeit in Bankguthaben im Sinne von § 25 Abs. 7 KAGB gegeben.

(3) Nach Art. 111 Abs. 1 AIFM-VO ist von einem Einsatz von Hebelfinanzierungen in beträchtlichem Umfang auszugehen, wenn das nach der Committment Methode gemäß AIFM-VO berechnete Engagement eines AIF seinen Nettoinventarwert dreifach übersteigt.

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