Erscheinung:15.10.2019, Stand:geändert am 26.02.2025 | Thema Investmentfonds Häufige Fragen zur Bestellung externer Bewerter nach dem KAGB
Inhalt
- 1. Wo kann ich mich über den Bestellungsprozess von externen Bewertern informieren?
- 2. Besitze ich bereits eine Bewerter-ID? Wie erfahre ich meine Bewerter-ID?
- 3. Wie fülle ich das Feld Bewerter-ID im Anzeigeschreiben aus, wenn ich noch keine Bewerter-ID besitze?
- 4. Was muss ich bei Folgebestellungen beachten?
- 5. Muss ich für jeden Mitarbeiter eines Unternehmens und das Unternehmen selbst ein Formular ausfüllen?
- 6. Bekommt der Mitarbeiter eines Unternehmens mit Bewerterfunktion eine eigene Bewerter-ID?
- 7. Wie stelle ich bei der Erstanzeige sicher, dass mein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG den richtigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern der BaFin übermittelt wird?
- 8. Muss das neue Bestellverfahren durchlaufen werden, wenn ein externer Bewerter für eine KVG noch nicht tätig ist, der BaFin jedoch schon als externer Bewerter für eine andere KVG angezeigt wurde und eine BaFin-ID besitzt?
- 9. Muss das neue Bestellverfahren durchlaufen werden, wenn ein externer Bewerter bereits für eine KVG tätig ist und bei dieser für einen neuen Fonds bestellt werden soll?
- 10. Gilt die „cool-down Periode“ auch bei Spezial-AIF?
- 11. Wie füllen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften das Anzeigeschreiben aus?
In diesem Schreiben werden häufig gestellte Fragen zur Bestellung externer Bewerter nach den Vorschriften des KAGB beantwortet (FAQ). Der FAQ-Katalog soll fortlaufend aktualisiert und ggf. um weitere Fragen ergänzt werden.
1. Wo kann ich mich über den Bestellungsprozess von externen Bewertern informieren?
Das Rundschreiben 07/2015 (WA) - Anforderungen bei der Bestellung externer Bewerter für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften, Stand 25.11.2024, ist hier abrufbar und enthält die Anforderungen an die Bestellung eines externen Bewerters nach § 216 KAGB. Als Anlage zum Rundschreiben wird das Anzeigeschreiben zur Bestellung eines externen Bewerters zur Verfügung gestellt. Seit dem 15.07.2019 ist zwingend das Anzeigeschreiben von der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) für die Bestellung externer Bewerter gemäß § 216 Abs. 5 KAGB zu verwenden.
2. Besitze ich bereits eine Bewerter-ID? Wie erfahre ich meine Bewerter-ID?
Eine BaFin-ID für eine Bewerter wird erstmalig seit dem 15.07.2019 nach Bearbeitung der ersten Anzeige nach neuem Verfahren mit Anzeigeformular vergeben. Die KVG leitet Ihnen die Bewerter-ID nach Mitteilung durch die BaFin weiter. Soweit Sie noch kein Anzeigeformular ausgefüllt haben, bzw. die KVG Ihnen keine BaFin-ID mitgeteilt hat, besitzen Sie im Zweifel noch keine Bewerter-ID.
3. Wie fülle ich das Feld Bewerter-ID im Anzeigeschreiben aus, wenn ich noch keine Bewerter-ID besitze?
Bei erstmaliger Verwendung des Anzeigeschreibens lassen Sie das Feld Bewerter-ID leer. Da es sich um eine Erstbestellung handelt, sind alle aufgelisteten Unterlagen einzureichen. Die in Abschnitt IV. des Rundschreibens geschilderten Einreichungen von Listen durch die KVG gelten nur für Folgebestellungen.
4. Was muss ich bei Folgebestellungen beachten?
Im Falle einer Folgebestellung hat der Bewerter nichts zu veranlassen.
Es ist Aufgabe der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der BaFin halbjährlich zum Stichtag 31.12. sowie 30.06. jeden Jahres eine Aufstellung aller für die KVG aktuell tätigen Bewerter einzureichen. Die für die Aufstellung zu verwendende Excel-Liste wird auf der Homepage der BaFin zur Verfügung gestellt und ist zwingend zu verwenden. In der Meldung gibt die KVG u.a. die Aktualität der für die Prüfung der Zuverlässigkeit notwendigen Unterlagen (Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft) sowie die Gültigkeit der Bestellungs- und Zertifizierungsnachweise an und bestätigt diese. Die KVGen sind verpflichtet, die Zuverlässigkeit der Bewerter regelmäßig zu überprüfen, die notwendigen Unterlagen vorzuhalten und auf Nachfrage bei der BaFin einzureichen. Hierfür genügt ein einfaches Führungszeugnis, das den Antragstellenden vom Bundesamt der Justiz zugesandt wird und welches diese der beauftragenden KVG zur Verfügung stellen können.
5. Muss ich für jeden Mitarbeiter eines Unternehmens und das Unternehmen selbst ein Formular ausfüllen?
Im Falle der Erstbestellung eines externen Bewerters ist für jede natürliche Person ist ein getrenntes Anzeigeformular erforderlich, in dem auch die unternehmensbezogenen Daten enthalten sein müssen. Für das Unternehmen selbst ist kein Formular einzureichen.
Im Rundschreiben unter III. Besonderheiten bei Unternehmen wird ausgeführt, dass für jeden Mitarbeiter bei der ersten Bestellung eines Bewerters oder Angestellten eines Unternehmens, das für die Bewertung verantwortlich ist, die personenbezogenen Voraussetzungen des Artikels 73 AIFM-Verordnung nachzuweisen sind.
6. Bekommt der Mitarbeiter eines Unternehmens mit Bewerterfunktion eine eigene Bewerter-ID?
Ja, jeder Mitarbeiter eines Unternehmens mit Bewerterfunktion erhält eine eigene Bewerter-ID, die nach Eingang der Erstanzeige mitgeteilt wird (siehe Nr. 2).
7. Wie stelle ich bei der Erstanzeige sicher, dass mein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG den richtigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern der BaFin übermittelt wird?
Bei Beantragung ist auf den Namen oder die ID der KVG zu verweisen, die die Anzeige gegenüber der BaFin vornimmt. Zudem ist als Zweck „Bewerter“ anzugeben. Die Daten können der Investmentfonds-Datenbank der BaFin entnommen werden.
8. Muss das neue Bestellverfahren durchlaufen werden, wenn ein externer Bewerter für eine KVG noch nicht tätig ist, der BaFin jedoch schon als externer Bewerter für eine andere KVG angezeigt wurde und eine BaFin-ID besitzt?
Eine Neueinreichung des Anzeigeschreibens und der Bewerter-Unterlagen ist entbehrlich. Der Bewerter ist in die nächste von der KVG halbjährlich einzureichende Liste der für die KVG tätigen externen Bewerter aufzunehmen.
9. Muss das neue Bestellverfahren durchlaufen werden, wenn ein externer Bewerter bereits für eine KVG tätig ist und bei dieser für einen neuen Fonds bestellt werden soll?
Eine Neueinreichung der Bewerter-Unterlagen ist auch in diesem Fall entbehrlich, da sich diese Angaben aus den von der KVG halbjährlich einzureichenden Listen zu externen Bewerter ergibt.
10. Gilt die „cool-down Periode“ auch bei Spezial-AIF?
Ein externer Bewerter darf nach Ablauf seiner dreijährigen Tätigkeit für einen Publikumsfonds (vgl. § 250 Abs. 2 S. 1 KAGB) weiter für die AIF-KVG tätig sein, sofern dies nur den Spezialfondsbereich betrifft und die Regelung des § 250 Abs. 2 S. 1 KAGB gemäß § 284 Abs. 2 KAGB abbedungen wurde. Bevor der Bewerter wieder für einen Publikumsfonds bestellt werden soll, muss er allerdings die zweijährige Cool-Down-Periode nach § 250 Abs. 2 S. 4 KAGB einhalten.
11. Wie füllen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften das Anzeigeschreiben aus?
Wird ein Wirtschaftsprüfer im Fall einer Erstbestellung als natürliche Person angezeigt, füllt er die Angaben zu natürlichen Personen unter I. b) aus. Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstmalig angezeigt, so sind zum einen die Angaben zum Unternehmen unter I. a) zu machen. Die Angaben zum Wirtschaftsprüfer, welcher die Bewertung durchführt, sind zum anderen unter I. b.) zu ergänzen.