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Erscheinung:03.01.2013 | Thema Verbraucherschutz Fragen und Antworten zur FXdirekt Bank AG

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Fall der FXdirekt Bank AG (Stand: 03. Januar 2013).

1. Warum hat die BaFin ein Moratorium über die FXdirekt Bank AG angeordnet?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 21. Dezember 2012 gegenüber der FXdirekt Bank AG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und dem Institut untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihm gegenüber bestimmt sind ("Moratorium").

Die BaFin hat das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern. Dem Institut ist es nicht gelungen, dem Rückgang der Handelsaktivitäten seiner Kunden und den Veränderungen des Marktumfelds zu begegnen. Nach Abzug der laufenden Periodenverluste verfügt das Institut nicht mehr über das erforderliche Anfangskapital. Es kann keine positive Fortführungsprognose aufstellen und hat daher der BaFin am 21. Dezember 2012 die Insolvenz wegen Überschuldung angezeigt.

2. Wie sind die Forderungen der Kunden gegen die FXdirekt Bank AG geschützt?

Die FXdirekt Bank AG ist Mitglied in der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW).

Alle Banken und Wertpapierhandelsunternehmen (mit Ausnahme der Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken) sind seit August 1998 durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) verpflichtet, gegen sie gerichtete Forderungen aus Einlagen- und Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung dafür, dass ein Institut zum Geschäftsbetrieb zugelassen wird.

Die Forderungen der Kunden an die FXdirekt Bank AG sind im Rahmen des EAEG geschützt. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch ist pro Kunde auf 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu einem Gegenwert von 20.000 Euro begrenzt.

3. Wie kommen die Kunden an ihr Geld?

Auch dies regelt das EAEG. Die BaFin hat den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Sobald sie den Entschädigungsfall festgestellt hat, unterrichtet die BaFin die EdW unverzüglich.

Die EdW hat ihrerseits die Gläubiger des Instituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles zu unterrichten. Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich binnen eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der EdW anzumelden. Die EdW hat die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen.

4. Wie lange wird es dauern, bis die Kunden ihr Geld erhalten?

Ansprüche, die auf die Entschädigung von Verbindlichkeiten des Instituts aus Wertpapiergeschäften gerichtet sind, hat die EdW spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt um bis zu drei Monate verlängert werden.

Weitere Details können Sie dem EAEG sowie der Webseite der EdW entnehmen. Dort sind auch weitere Häufige Fragen und Antworten zum Entschädigungsverfahren eingestellt.

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