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Erscheinung:22.12.2011, Stand:geändert am 25.09.2013 | Thema Berichtspflichten Häufig gestellte Fragen zum Rundschreiben 11/2011 (BA)

Inhalt

Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch; Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung

Frage 1: Wie sind Zinsänderungsrisiken in Fremdwährungen zu berücksichtigen?

Einerseits heißt es in 4.3., dass die Barwertänderungen für beide Szenarien zu ermitteln sind und die negative(re) davon dann zur Gesamthöhe des potentiellen Verlustes zu addieren ist. Andererseits wird unter 5. erwartet, dass Meldungen für beide Szenarien erfolgen.

Antwort 1:

Die Szenarien unter 5. beziehen sich auf den inländischen Zins. Zu den beiden Szenario-spezifischen Barwertänderungen in Folge der jeweiligen Inlandszinsänderung ist der eine Barwertverlust (im seltenen Fall zweier Barwertverluste der größere der beiden) aus Anlagen in Fremdwährungen hinzu zu addieren. Dies ist nicht unbedingt Szenario-inkonsistent, sondern lediglich konservativ, da sich die Aufsicht nicht auf sich verändernde Korrelationen zwischen In- und Auslandszinsänderungen verlassen kann.

Frage 2: Im Anschreiben heißt es, Sie würden „schon jetzt“ die Meldung des Zinsbuchbarwertes erbitten. In welcher Form hat dies zu erfolgen und ab wann?

Antwort 2:

„Schon jetzt“ bezieht sich auf die künftigen Änderungen im Basis-Meldewesen und die angestrebte Konsistenz zwischen den entsprechenden zukünftigen Meldeanforderungen darin und den bis dahin gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) erwarteten Meldungen. Die Meldung des Zinsbuchbarwertes erbitte ich also zum ersten Mal entweder mit der ersten quartalsweisen Meldung zum 31.12.2011 oder mit der Ad-hoc Anzeige, falls diese vor dem 31.12.2011 fällig ist. In den Meldeformularen der Bundesbank ist der Zinsbuchbarwert schon enthalten.

Frage 3: Ab wann gilt die ad-hoc Meldepflicht? Ab wann ist der neue Zinsschock in Höhe von +/- 200 Basispunkte (BP) zugrunde zu legen?

Antwort 3:

Die ad-hoc Meldepflicht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 14 galt vor Veröffentlichung des Rundschreibens 11/2011 (BA) und sie gilt auch weiterhin (vgl. hierzu auch Antwort und Frage 6). Fraglich ist lediglich, ab wann der gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) vorgegebene Zinsschock in Höhe von +/- 200 BP anzuwenden ist. Hier gilt, dass Institute ihre regelmäßigen Berechnungsturnusse beibehalten sollen. Liegt ein regelmäßiger Berechnungszeitpunkt nach dem Tag der Veröffentlichung des Rundschreibens 11/2011 (BA), also nach dem 09.11.2011, so ist der neue Zinsschock in Höhe von +/- 200 BP zu verwenden. Liegt er hingegen vor dem 09.11.2011, so kann die Berechnung mit dem alten Zinsschock in Höhe von +130/-190 BP durchgeführt werden. Dies gilt unabhängig vom jeweiligen Datenstichtag, auf den die Berechnungen abstellen.

Frage 4: Im Anschreiben erwarten Sie die Meldungen „... zum 15. des dem Quartalsende folgenden Monats“. Ist damit der 15. Kalendertag oder der 15. Geschäftstag gemeint?

Antwort 4:

Bei den Meldungen auf Einzelinstitutsbasis erwarten wir den Meldeeingang bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats.

Frage 5: Welche Einreichungsfrist gilt für die Quartalsmeldung von Instituten, die von der Anwendung des § 2a Abs. 1 oder § 2a Abs. 6 KWG (Gruppen-Waiver) Gebrauch machen?

Antwort 5:

Der quartalsweise Meldeeingang von Instituten, die von der „Waiver-Regelung“ Gebrauch machen und daher nur auf Gruppenebene melden müssen, wird bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats erwartet.

Frage 6: Wie sollen sich Institute verhalten, die wiederholt Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko sind?

Im Vorgänger-Rundschreiben 07/2007 (BA) hieß es "Ist ein Institut im Zeitablauf aufgrund der internen Berechnung weiterhin als Ausreißer-Institut zu klassifizieren, ist eine nochmalige Anzeige an die BaFin und die Deutsche Bundesbank nicht erforderlich. Eine erneute Anzeige ist erst dann erforderlich, wenn ein Institut zwischenzeitlich nicht als Ausreißer zu klassifizieren war und zu späteren Zeitpunkten die Ausreißer-Grenze erneut überschreitet.“

Antwort 6:

Diese Ergänzungsregelung zum KWG aus dem Rundschreiben 07/2007 (BA) ist vor dem Hintergrund regelmäßiger Quartalsmeldungen entfallen. Somit hat nun eine Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG zu erfolgen, sobald ein Institut in Folge des neuen Zinsschocks in Höhe von +/-200 Basispunkten erstmals einen Quotienten aus Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch und aufsichtlichen Eigenmitteln nach § 10 Abs. 2 KWG aufweist, der die Schwelle von 20% überschreitet. Weitere, über die quartalsmäßigen Meldungen hinaus gehende Anzeigen sind nicht erforderlich.

Frage 7: Wie passen die unterschiedlichen Meldeformulare für Ad-hoc Meldungen und quartalsmäßige Meldungen zusammen? Was ist zu tun, wenn für denselben Datenstichtag sowohl eine quartalsmäßige Meldung als auch eine Ad-hoc Meldung abzugeben ist?

Antwort 7:

Im Formular-Center der Bundesbank sind alle benötigten Formulare zu finden. Es wird dort unterschieden zwischen dem Schema „Quartalsmeldung“ und dem Schema „Ad-hoc Meldung“. Die Quartalsmeldung kann von den Instituten per ExtraNet oder als XML-Datei zur Verfügung gestellt werden. Die Ad-hoc Meldung kann in Papierform oder, sofern die Voraussetzungen für eine gesicherte Email-Übertragung vorliegen, per Email an die zuständige laufende Aufsicht weitergeleitet werden. Institute, die an einem Quartalsende als Meldestichtag als Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko einzustufen sind, müssen keine gesonderte Ad-hoc-Meldung abgeben. Ihre Anzeigepflichten nach § 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG erfüllen Sie - bezogen auf den Datenstichtag des jeweiligen Quartalsendes - durch das Einreichen der Quartalsmeldung. Für Berechnungen, die sich auf andere Meldestichtage beziehen, ist die Ad-hoc Meldung unter Verwendung des dafür vorgesehen Formulars abzugeben (vgl. hierzu aber auch Frage und Antwort 6).

Frage 7.a: An wen muss in dem in Frage 7 beschriebenen Fall gemeldet werden?

Das Rundschreiben 11/2011 (BA) verweist unter Abschnitt 5 auf § 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG. Die dort vorgesehenen Ad-hoc Anzeigen zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch sind an BaFin und Deutsche Bundesbank zu richten. Die Meldungen zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch, die die Aufsicht ebenfalls nach Abschnitt 5 des Rundschreibens jeweils zum Quartalsende von den Instituten erwartet, sind aber nur an die Deutsche Bundesbank zu richten.

Zugleich hat aber die Aufsicht auf eine eigene Ad-hoc Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG verzichtet, wenn der Berechnungsstichtag, an dem ein Institut (erstmalig - ab Gültigkeit des Rundschreibens 11/2011 (BA)) ein Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch von über 20 % der Eigenmittel aufweist, mit einem Quartalsende zusammen fällt (vgl. Frage Nr. 7). Muss das Institut der BaFin in diesem Fall gleichwohl eine Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG einreichen?

Antwort 7.a:

Nein. In diesem Fall gilt die Pflicht des Instituts, eine Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG an die BaFin zu richten, mit der Quartalsmeldung an die Deutsche Bundesbank als abgegolten.

Frage 8: Im ersten Abschnitt unter 4.3. wird spezifiziert, welche Positionen ein Handelsbuchinstitut berücksichtigen muss. Satz 2 konkretisiert das. Satz 3 bezieht sich auf Nichthandelsbuchinstitute, wobei hier nicht von impliziten Optionen die Rede ist. Bedeutet dies, dass Nichthandelsbuchinstitute keine impliziten Optionen berücksichtigen müssen?

Antwort 8:

Nein. Die Bedeutung von Satz 3 ist, dass Nichthandelsbuchinstitute im Gegensatz zu Handelsbuchinstituten nicht nur Geschäfte des Anlagebuches berücksichtigen müssen, sondern auch Geschäfte eines möglicherweise vorhandenen Handelsbuches. Implizite Optionen sind also sowohl von Handelsbuchinstituten, als auch von Nichthandelsbuchinstituten zu berücksichtigen.

Frage 9: Müssen Institute, die das Ausweichverfahren nutzen, einen Zinsbuchbarwert melden?

Antwort 9:

Nein. Institute, die das Ausweichverfahren nutzen, müssen keinen Zinsbuchbarwert melden, da sie zwar die Barwertveränderungen ermitteln, der Zinsbuchbarwert in der Regel aber nicht vorliegt.

Frage 10: Sind Zahlungsströme aus Pensionsverpflichtungen in die Berechnung des ZÄR im AB mit einzubeziehen?

Antwort 10:

Ja. Gemäß Abschnitt 4.3 des Rundschreibens 11/2011 (BA) sind alle für diese Ermittlung wesentlichen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Geschäfte des Anlagebuchs einzubeziehen. Da es sich bei Zahlungsströmen aus Pensionsverpflichtungen um in der Zukunft liegende Zahlungen handelt, sind sie mit einem Zinsänderungsrisiko behaftet. Da diese Zahlungsströme üblicherweise sehr weit in der Zukunft liegen und laut Rundschreiben 11/2011 (BA) eine barwertige Berechnung zu erfolgen hat, ist aufgrund der hohen Zinssensitivität (bzw. Duration) in der Regel auch die Wesentlichkeit gegeben.

Frage 11: Dürfen bei der Berechnung der Barwertänderung anstatt der Außensätze die Innensätze zur Bestimmung der Zahlungsströme verwendet werden? D.h., dürfen die Margen aus der Berechnung des ZÄR im AB herausgenommen werden?

Antwort 11:

Nein. In Abschnitt 4.3 des Rundschreibens 11/2011 (BA) heißt es, dass alle wesentlichen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Geschäfte des Anlagebuchs in die Berechnung einzubeziehen sind. Dies umfasst insbesondere die zinstragenden bilanziellen und zinssensitive außerbilanzielle Positionen. Da auch die Zahlungsströme aus Margen einem barwertigen Zinsänderungsrisiko unterliegen, ist es zur vollständigen Abbildung des barwertigen Zinsänderungsrisikos nicht zulässig, den Anteil der Cashflows, der auf die Margen entfällt, von der Berechnung auszunehmen.

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