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Erscheinung:29.11.2017, Stand:geändert am 16.01.2018 Warenderivate: Ermittlung der Positionsgröße und Positionsmanagementkontrollen

Ermittlung der Positionsgröße und Positionsmanagementkontrollen

Wie wird die Position einer Person in einem Warenderivat ermittelt?

Für die Bestimmung der Position einer Person in einem Warenderivat werden die von ihr gehaltenen Positionen gemäß den Vorgaben von Art. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aggregiert. Hierzu werden

  • Positionen in dem betreffenden an einem Handelsplatz gehandelten Warenderivat,
  • Positionen in an mehreren Handelsplätzen gehaltenen Derivatekontrakten, sofern es sich um dasselbe Warenderivat im Sinne Art. 5 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 handelt, sowie
  • Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten gemäß Art. 6 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591

zusammengefasst. Ausgenommen hiervon sind die Positionen, für die die genehmigten Ausnahmen nach Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit Art. 7, 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 geltend gemacht werden.

Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob die Position einer Person in einem Warenderivat das seitens der zuständigen Behörde gesetzte Positionslimit überschreitet, ist die absolute Höhe der Nettoposition. Die Nettoposition wird ihrerseits durch Saldierung der Kauf- und Verkaufspositionen ermittelt.

In welcher Form werden Hedge-Positionen auf das Positionslimit angerechnet?

Ausschließlich für nichtfinanzielle Positionshalter besteht die Möglichkeit, Positionen in Warenderivaten von der Anrechnung auf das geltende Positionslimit auszunehmen, wenn sie nachweislich der Reduzierung der direkt mit der originären Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken dienen. Der Nachweis ist im Rahmen eines Antrages der nichtfinanziellen Stelle nach Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit Art. 7, 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gegenüber der zuständigen Behörde, die das Positionslimit für dieses Warenderivat festlegt, zu erbringen. Soweit die BaFin in einem Warenderivat nicht das Positionslimit festsetzt, müssen sich die Antragsteller an Behörden anderer Mitgliedstaaten wenden.

In Art. 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 werden die Voraussetzungen für die Genehmigung einer solchen Ausnahme durch die zuständige Behörde genannt und die für den zu stellenden Antrag erforderlichen Angaben bzw. Nachweise spezifiziert. Bei einer positiven Entscheidung ist es erforderlich, dass die nichtfinanzielle Stelle der zuständigen Behörde bedeutende Änderungen von Art oder Wert ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder ihres Handels mit Warenderivaten unverzüglich mitteilt.

Wenn für ein Warenderivat die Ausnahme genehmigt wurde und im Meldesatz die Position als risikoreduzierend gekennzeichnet wurde, wird diese Position nach Art. 3 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 allerdings nicht mehr in die Saldierung der Gesamtposition einbezogen. Dies gilt sowohl auf Einzel- als auch auf Gruppenebene.

Inwiefern wird bei der Ermittlung der Positionsgröße hinsichtlich der unterschiedlichen Laufzeiten von Warenderivatekontrakten unterschieden?

Da Warenderivate hinsichtlich ihrer Fälligkeit in „Spot“ und „Andere-Monat“-Kontrakte unterschieden werden und jeweils separate Limits zur Anwendung kommen, ist die Ermittlung der Position einer Person für jede der beiden Maturitätenklassen eines Warenderivats entsprechend den Vorgaben von Art. 3 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 getrennt durchzuführen.

Wie erfolgt die Ermittlung der Positionsgröße auf Ebene der Unternehmensgruppe bzw. des Mutterunternehmens?

Zur Ermittlung der Nettoposition auf Ebene der Unternehmensgruppe bzw. des Mutterunternehmens sind gem. Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit Art. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 die eigene Nettoposition der Mutter sowie die Nettopositionen aller Tochtergesellschaften zu aggregieren. Somit werden innerhalb der Unternehmensgruppe bestehende gegenläufige Kauf- und Verkaufspositionen saldiert.

Was sind Positionsmanagementkontrollen und wer nimmt diese vor?

Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate gehandelt werden, sind gemäß Art. 57 Abs. 8, 9 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit § 54 Abs. 6 WpHG n. F. verpflichtet, Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der festgelegten Positionslimits einzurichten. Diese Verfahren werden als „Positionsmanagementkontrollen“ bezeichnet und sind seitens der Handelsplatzbetreiber transparent und diskriminierungsfrei auszugestalten. Sie umfassen insbesondere die Befugnis des Handelsplatzes, die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu überwachen, von jeder Person zusätzliche Informationen zu verlangen sowie je nach Einzelfall die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen.

Welche Folgen kann das Überschreiten eines Positionslimits nach sich ziehen?

Das Überschreiten eines seitens der BaFin festgelegten Positionslimits stellt nach § 120 Abs. 8 Ziffer 4 und 5 WpHG n. F. eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 120 Abs. 20 WpHG n.F. mit einer Geldbuße belegt werden. Werden hingegen Positionslimits überschritten, die von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats festgelegt wurden, so sind die entsprechenden dort gültigen Normen einschlägig. Der Sitz der Person, die das festgesetzte Positionslimit überschreitet, ist nicht maßgeblich.

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