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Erscheinung:29.11.2017, Stand:geändert am 16.01.2018 Warenderivate: Festlegung von Positionslimits

Nach Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) legen Positionslimits eindeutige quantitative Schwellenwerte für die maximale Größe einer Position in einem Warenderivat fest, die eine Person halten darf.

Wie werden Positionslimits bestimmt?

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) sind Positionslimits in Bezug auf Warenderivate, die an Handelsplätzen gehandelt werden, festzulegen und anzuwenden. Zusätzlich sind Positionen in gegenüber den an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten im Rahmen der Anrechnung auf ein Positionslimit zu berücksichtigen.

Für solche Warenderivate, die nicht als neue oder illiquide Kontrakte im Sinne von Art. 15 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gelten, werden individuelle Positionslimits berechnet und festgesetzt. Hierbei sind gemäß Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit Artikeln 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 die spezifischen Besonderheiten des Marktes, der Akteure und des entsprechenden Derivats zu berücksichtigen. Die Festlegung von Positionslimits erfolgt ausgehend von einem Richtwert gemäß den Artikeln 9, 11 und 13 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Dieser beträgt im Regelfall 25% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen. Je nach Bewertung der spezifischen Besonderheiten des Marktes, der Akteure und des entsprechenden Derivats bzw. der in den Artikeln 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren kann die zuständige Behörde gemäß Art. 14 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 von diesem Richtwert abweichen und ein Positionslimit zwischen 2,5 und 35% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen festlegen.

Handelt es sich jedoch um neue oder so genannte illiquide Warenderivate im Sinne von Art. 15 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, legen die zuständigen Behörden das Positionslimit pauschal auf 2.500 handelbare Einheiten bzw. 2,5 Millionen Stück bei verbrieften Warenderivaten fest.

In welcher Form werden unterschiedliche Fälligkeiten eines Warenderivats berücksichtigt?

In den Artikeln Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 unterscheidet das Positionslimitregime bzgl. der verschiedenen Fälligkeitsstrukturen eines Warenderivats zweierlei Maturitätenklassen. Diese werden in Art. 2 Abs. 2 und 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 definiert: Die sogenannten „Spot“-Kontrakte beziehen sich auf Kontrakte des nächstmöglichen Fälligkeitstermins. So genannte „Andere-Monat“-Kontrakte beziehen sich auf andere, in der Zukunft liegende Fälligkeiten.

Die Unterscheidung in „Spot“- und „Andere-Monat“-Kontrakte eines Warenderivats führt dazu, dass für ein Warenderivat zwei Limits festzulegen sind. Diese sind ausgehend vom gängigen Umsatzvolumen zu bestimmen. Das Umsatzvolumen wird, abhängig von der Kontraktvariante, für Spot-Kontrakte ausgehend von der „Lieferbaren Menge“ und für „Andere-Monat“-Kontrakte ausgehend von den an einem Handelsplatz „offenen Kontraktpositionen“ bestimmt.

Je nach Warenderivat findet der wesentliche Handel in den Kontraktvarianten statt, die sich entweder auf die nächstmögliche Fälligkeit oder andere, in der Zukunft liegende Fälligkeiten beziehen. Demgemäß können sich das „Spot“-Limit und das „Andere-Monat“-Limit für ein Warenderivat mitunter deutlich voneinander unterscheiden.

Wer legt das Positionslimit fest?

Positionslimits werden durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates festgelegt, in dem der Handelsplatz, an dem das Warenderivat gehandelt wird, seinen Sitz hat. Gemäß den §§ 54 ff. WpHG n. F. ist die BaFin die für Deutschland zuständige Behörde.

Wird dasselbe Warenderivat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 an Handelsplätzen in mehreren Hoheitsgebieten in erheblichem Volumen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gehandelt, legt gemäß Art. 57 Abs. 6 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) die zuständige Behörde des Handelsplatzes, an dem das größte Volumen gehandelt wird (die so genannte zentrale zuständige Behörde), das einheitliche Positionslimit fest, das für den gesamten Handel mit diesem Kontrakt gilt.
Wird das größte Volumen eines Warenderivats an einem in Deutschland ansässigen Handelsplatz gehandelt, so ist gemäß § 55 WpHG n. F. die BaFin die für den gesamten Handel mit diesem Kontrakt zentral zuständige Behörde.

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