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Erscheinung:29.11.2017, Stand:geändert am 31.10.2019 Warenderivate: Hedgeausnahme

Antragsverfahren auf Ausnahme von Positionslimits

In welcher Form werden Absicherungs- oder Hedgepositionen auf das Positionslimit angerechnet?

Warenderivate können dazu eingesetzt werden, die direkt mit der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken objektiv messbar zu verringern. Derartige Transaktionen werden als Absicherungs- bzw. als Hedgegeschäfte bezeichnet.

Nichtfinanziellen Positionshaltern, d.h. solchen ohne finanzielles Hauptgeschäft, eröffnet sich die Möglichkeit, Positionen in Warenderivaten dann von der Anrechnung auf das geltende Positionslimit auszunehmen, wenn sie nachweislich zur Reduzierung der direkt mit der nichtfinanziellen wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken beitragen.

Finanzielle Stellen können Absicherungs- oder Hedgegeschäfte von der Anrechnung auf Positionslimits für Warenderivate nicht ausnehmen.

Welche Geschäfte dienen der Absicherung?

Eine von einer nichtfinanziellen Stelle gehaltene Position in Warenderivaten gilt dann als Hedge-Position, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Sie kann als Absicherungsgeschäft im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) angesehen werden, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernommen wurden, oder
  2. sie verringert die Risiken infolge einer möglichen Änderung des Werts der Vermögenswerte, Dienstleistungen, Ausgangsstoffe, Erzeugnisse, Waren oder Verbindlichkeiten, welche die nichtfinanzielle Stelle oder deren Gruppe besitzt, produziert, herstellt, verarbeitet, bereitstellt, erwirbt, vermarktet, vermietet, verkauft oder eingeht oder die sie im Laufe ihrer normalen Geschäftstätigkeit vernünftigerweise zu besitzen, zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, bereitzustellen, zu erwerben, zu vermarkten, zu vermieten, zu verkaufen oder einzugehen erwartet.

In diesem Fall muss die nichtfinanzielle Stelle Folgendes beschreiben und ggf. dokumentieren können:

  • die Arten der Warenderivatkontrakte in den Portfolios, die der Verringerung der direkt mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Risiken dienen,
  • die Kriterien für ihre Zulässigkeit,
  • den Zusammenhang zwischen dem Portfolio und den damit verringerten Risiken,
  • die Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die Positionen mit Bezug auf diese Kontrakte keinem anderen Zweck dienen als der Absicherung von direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken, und dass jegliche Position, die einem anderen Zweck dient, eindeutig identifizierbar ist und
  • die Warenderivatkategorie, die zugrunde liegende Ware, den Zeithorizont und andere relevante Faktoren (in hinreichend disaggregierter Form).

Die Anforderungen entsprechen denen, die im Rahmen von EMIR an nicht auf die Clearingschwelle anzurechnende Hedgegeschäfte gestellt werden. Vgl. dazu ESMA Q&A Implementation of the Regulation (EU) No 648/2012 on OTC derivatives, central counterparties and trade repositories (EMIR), Frage 10 im Abschnitt OTC Questions.

Welche Anforderungen werden an einen Antrag auf Hedgeausnahme gestellt?

Damit nichtfinanzielle Stellen Positionen in Warenderivaten von der Anrechnung auf Positionslimits ausnehmen können, müssen sie zunächst einen Antrag nach Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit Art. 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gegenüber der zuständigen Behörde, die das Positionslimit für dieses Warenderivat festlegt, stellen. Im Antragsverfahren muss die nichtfinanzielle Stelle nachweisen, dass sie Positionen in Warenderivaten eingeht, die objektiv messbar der Reduzierung der direkt mit der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken dienen.

In Art. 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 werden die nötigen Voraussetzungen für die Genehmigung einer solchen Ausnahme durch die zuständige Behörde dargestellt. Entsprechend diesen Regelungen muss der nichtfinanzielle Antragssteller unter anderem:

  • die wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf die für das Warenderivat, für das die Ausnahme beantragt wird, relevante Ware beschreiben und beziffern,
  • die Handelsaktivitäten in Bezug auf die an Handelsplätzen gehandelten Warenderivate und wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakte, in denen er Positionen hält und mit denen er handelt, beschreiben und beziffern,
  • warenbezogene offene Forderungen und Risiken, denen er infolge der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgesetzt ist oder die er erwartet und die durch die Verwendung von Warenderivaten verringert werden oder verringert würden, beschreiben und beziffern,
  • die durch Verwendung des betreffenden Warenderivats intendierte direkte Verringerung der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen offenen Forderungen und Risiken erläutern,
  • eine Bestätigung dazu abgeben, dass die betreffenden Positionen die direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Risiken im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Lit. a in Verbindung mit Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 verringern oder dass die betreffenden Positionen als Absicherungsgeschäft im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS), die gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernommen wurden, angesehen werden können.

Eine Anrechnung solcher Positionen auf das Positionslimit erfolgt dann gemäß Art. 3 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 nicht, wenn die beantragte Ausnahme genehmigt wurde. Außerdem muss die der Absicherung dienende Position im Rahmen des Meldewesens als direkt risikoreduzierend gekennzeichnet sein.

Nach Genehmigung der Ausnahme durch die BaFin muss die nichtfinanzielle Stelle bedeutende Änderungen von Art oder Wert ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder ihres Handels mit Warenderivaten melden und ggf. einen neuen Antrag stellen.

Wie erfolgt die Kennzeichnung einer Position als Absicherungs- bzw. als Hedgegeschäft?

Jede Position in Warenderivaten (ebenso wie Positionen in Emissionsrechten bzw. Derivaten davon), die von Personen gehalten wird, muss im Falle von an Handelsplätzen gehandelten Derivaten durch den Marktbetreiber und im Falle von Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten durch eine involvierte Wertpapierfirma gegenüber der zuständigen Behörde oder der zentral zuständigen Behörde gemeldet werden.

Die Meldeformulare sehen vor, dass Positionen, die dazu eingesetzt werden, die direkt mit der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken objektiv messbar zu verringern, durch entsprechende Angaben in einem dafür vorgesehenen Meldefeld zu kennzeichnen sind.

Die Kennzeichnung einer zu meldenden Position in einem Warenderivat als direkt risikoreduzierend in Bezug auf die mit der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken kann unabhängig davon erfolgen, ob die oben beschriebene Ausnahme für die Anrechnung solcher Positionen auf das Positionslimit beantragt oder genehmigt wurde. Eine derartige Kennzeichnung von Positionsmeldung ist nur dann zulässig, wenn der Positionshalter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit auch entsprechenden Risiken ausgesetzt ist.

In welchen Fällen sollte eine nichtfinanzielle Stelle einen Antrag auf Ausnahme von Positionen von der Anrechnung auf Positionslimits für Warenderivate stellen?

Ein Antrag auf Ausnahme von Positionen in Warenderivaten von der Anrechnung auf Positionslimits nach Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit Art. 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 kann grundsätzlich dann gestellt werden, wenn den Positionen in Warenderivaten direkt mit der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit verbundene Risiken gegenüberstehen, die durch den Einsatz der Warenderivate reduziert werden sollen. Ein solcher Antrag erscheint jedoch nur in eng eingrenzbaren Fällen zweckmäßig.

So entfaltet die Genehmigung einer solchen Ausnahme praktisch nur dann Wirkung, wenn die betreffende nichtfinanzielle Stelle absehbar ein Handelsvolumen in dem betreffenden Warenderivat aufweist, das sich in den Sphären des tatsächlichen Positionslimits bewegt. Unterschreitet das tatsächliche oder das für die absehbare Zukunft geplante Handelsvolumen diese Schwellenwerte hingegen deutlich, entbehrt eine Antragstellung jeder Notwendigkeit. Auch kann ein entsprechender Antrag nicht „auf Vorrat“ gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine bedeutende Änderung von Art oder Wert der wirtschaftlichen Tätigkeit oder des Handels mit Warenderivaten eine Anzeige bei der zuständigen Behörde und möglicherweise einen neuen Antrag erforderlich macht.

Wenn die von einer nichtfinanziellen Stelle eingegangenen Positionen nicht der Spekulation, sondern der Reduzierung der direkt mit der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken dienen, so hat sie dies über die Kennzeichnung der entsprechenden Meldungen kenntlich zu machen. Ein genehmigter Antrag nach Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit Art. 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ist keine notwendige Voraussetzung für das Kenntlichmachen im Rahmen der Meldung.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass Positionen, für welche die genehmigte Ausnahme nach Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit Art. 7, 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 geltend gemacht wird, von der Aggregation nach Art. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ausgenommen werden. Eine der Absicherung dienende Position würde dann grundsätzlich bei der Saldierung der Kauf- und Verkaufspositionen nach Art. 3 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 unberücksichtigt bleiben. Die Möglichkeit der Verrechnung gegenläufiger Positionen wäre insoweit nicht mehr gegeben.

Gegenüber welcher Behörde sind Anträge auf Ausnahme von Positionen von der Anrechnung auf Positionslimits für Warenderivate zu stellen?

Anträge nach Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit Art. 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 sind gegenüber der für die Festlegung des Limits zuständigen Behörde zu stellen. Der Sitz der antragstellenden nichtfinanziellen Person ist demnach nicht maßgeblich. Daraus folgt, dass die BaFin nicht zwingend die zuständige Behörde ist, auch wenn der Antragsteller seinen Sitz in Deutschland hat. Umgekehrt kann die BaFin die zuständige Behörde sein, wenn Warenderivate gehandelt werden, die an einem Handelsplatz in Deutschland zugelassen sind.

Wie stellt sich der Antragsprozess bei der BaFin dar?

Die BaFin ist für die Bearbeitung von Anträgen nach Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit Art. 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zuständig, die Warenderivate betreffen, für die sie selbst das Positionslimit festlegt. Somit müssen in- wie ausländische nichtfinanzielle Gegenparteien, die die Genehmigung einer entsprechenden Ausnahme anstreben, dem seitens der BaFin bereitgestellten Antragsprozess folgen. Dieser wird im Rahmen der Ausführungen zum Fachverfahren „Positionslimits für Warenderivate und Meldewesen“ näher beschrieben. An dieser Stelle ist zudem ein entsprechendes Infoblatt hinterlegt, welches unter anderem die technischen Anforderungen für die Übermittlung der erforderlichen Angaben darstellt.

Voraussetzung für die Teilnahme am entsprechenden Fachverfahren ist eine Registrierung für das MVP Portal (Melde- und Veröffentlichungsplattform) der BaFin.

Antragsteller können alternativ ihren Antrag per einfacher Email an Positionslimits-MIFID@bafin.de einreichen. Die Einreichung erfolgt dann allerdings nicht über eine gesicherte Datenverbindung und auf eigenes Risiko.

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