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Erscheinung:29.11.2017, Stand:geändert am 16.01.2018 Warenderivate: Positionsreporting durch Betreiber von Handelsplätzen

Die Vorgaben zum Reporting von Positionen in Warenderivaten durch Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, ergeben sich aus Art. 58 Abs. 1, 3 ff. Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II). Für in Deutschland ansässige Handelsplätze entfalten diese Regelungen über § 57 Abs. 1-3, 5 ff. WpHG n. F. sowie über die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 Wirkung.

Welche Berichte sind von den Betreibern von Handelsplätzen zu erstellen und gegenüber wem ist zu berichten?

Betreiber von Handelsplätzen müssen zweierlei Berichte erstellen. Es sind die wöchentlich zu erstellenden – aggregierten - Berichte gemäß § 57 Abs. 2 WpHG n. F. und die täglich zu erstellenden Berichte nach § 57 Abs. 3 WpHG n. F. zu unterscheiden:

Für das wöchentliche Reporting sind Aufstellungen von Positionen in den verschiedenen an dem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon anzufertigen.
Die Aufstellung muss die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den prozentualen Anteil der gesamten offenen Kontraktpositionen sowie die Anzahl der Positionsinhaber enthalten. Positionen, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehenden Risiken verringern, sind gesondert auszuweisen.
Die Angaben sind betreffend der Kategorie der Positionshalter zu differenzieren. Die Kategorien von Positionshaltern sind entsprechend der Haupttätigkeit, für die die Positionshalter zugelassen sind, zu unterscheiden.

Die Regelungen geben folgende Kategorien von Positionshaltern vor:

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute,
  • Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sonstige Finanzinstitute einschließlich Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG sowie
  • sonstige kommerzielle Unternehmen.

Die wöchentlichen Berichte haben die in Deutschland ansässigen Handelsplatzbetreiber an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) zu übermitteln, die eine zentrale Veröffentlichung der in diesen Berichten enthaltenen Informationen vornimmt. Zudem hat der Handelsplatzbetreiber die wöchentlichen Berichte zu veröffentlichen.
Das Berichtsformat für die wöchentlichen Berichte nach Art. 58 Abs. 1 Lit. a) Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WpHG n. F. wird in Art. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 genauer spezifiziert.

Für das tägliche Reporting sind vollständige Aufstellungen aller von Mitgliedern oder Teilnehmern an diesem Handelsplatz sowie von deren Kunden gehaltenen Positionen in Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon anzufertigen.
Die täglichen Berichte haben die in Deutschland ansässigen Handelsplatzbetreiber ausschließlich an die BaFin zu übermitteln.
Das Berichtsformat für die täglichen Berichte nach Art. 58 Abs. 1 Lit. b) Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Verbindung mit § 57 Abs. 3 WpHG n. F. wird von der BaFin in einer Rechtsverordnung genauer spezifiziert.

Wer ist von den Berichtspflichten betroffen?

Die in § 57 Abs. 2 und 3 WpHG n. F. dargestellten Berichtspflichten gegenüber der BaFin und der ESMA betreffen direkt zunächst nur die Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden.

Damit jedoch die Handelsplatzbetreiber ihren Berichtspflichten nachkommen können, verpflichtet § 57 Abs. 1 WpHG n. F. deren Mitglieder und Teilnehmer, einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen in Warenderivaten, die an diesem Handelsplatz gehandelt werden, wie auch die Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gegenüber diesem Handelsplatz zu melden. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass die Handelsplatzbetreiber über sämtliche Informationen verfügen, die sie auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben an die zuständige Behörde, wie beispielsweise die BaFin und ESMA, berichten müssen. Als Endkunde gilt dabei der erste nichtfinanzielle Kunde in der Meldekette. Folgen auf diesen noch weitere Personen, so kann es für den Endkunden vorteilhaft sein, auch deren Positionen offenzulegen, um nicht den Eindruck einer eigenen hohen Position zu erwecken.

Wie sind die Berichte durch die Betreiber von Handelsplätzen an die BaFin zu übermitteln?

Für die täglichen Berichte der in Deutschland ansässigen Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, sind die Berichte in einem einheitlichen XML-Format zu übermitteln. Die Vorlage hierzu kann unter folgendem Link abgerufen werden.

Für die laufende Übermittlung der Berichte müssen die Handelsplatzbetreiber dem seitens der BaFin bereitgestellten Meldeprozess folgen. Dieser wird im Rahmen der Ausführungen zum Fachverfahren „Positionslimits für Warenderivate und Meldewesen“ näher beschrieben. An dieser Stelle ist zudem ein entsprechendes Infoblatt hinterlegt, welches unter anderem die technischen Anforderungen für die Übermittlung der erforderlichen Angaben darstellt.

Voraussetzung für die Teilnahme am entsprechenden Fachverfahren ist eine Registrierung für das MVP Portal (Melde- und Veröffentlichungsplattform) der BaFin.

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