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Erscheinung:15.04.2013 00:00 Uhr | Thema BaFin Ausschuss für Finanzstabilität

Neues Gremium für die makroprudenzielle Überwachung des deutschen Finanzsystems:

Am 18. März 2013 hat der neue Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) seine Arbeit aufgenommen. Er löste den Ständigen Ausschuss für Finanzmarktstabilität ab. Grundlage für die Schaffung des AFS ist das Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität (FinStabG), das zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Aufgabe des Ausschusses ist die makroprudenzielle Überwachung des deutschen Finanzsystems.

Die Finanzkrise hat deutlich gezeigt, dass es nicht ausreicht, nur auf die Stabilität einzelner Institute und Versicherer zu achten. Auch das Finanzsystem als Ganzes, seine Funktions- und Leistungsfähigkeit, muss im Auge behalten werden. Der AFS soll die mikroprudenzielle Aufsicht um eine makroprudenzielle Überwachung ergänzen und mit dieser verzahnen. Auf EU-Ebene war zu diesem Zweck bereits zum 1. Januar 2011 der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk BoardESRB) eingerichtet worden.

BaFin-Direktorium im Ausschuss vertreten

Dem Ausschuss für Finanzstabilität gehören jeweils drei Vertreter des Bundesfinanzministeriums (BMF), der Deutschen Bundesbank, der BaFin sowie – ohne Stimmrecht – ein Vertreter der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) an. Der AFS tagt einmal pro Quartal; bei Bedarf können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Von Seiten der BaFin nehmen Präsidentin Dr. Elke König sowie die Exekutivdirektoren für die Banken- und die Versicherungsaufsicht, Raimund Röseler und Felix Hufeld, an den Sitzungen teil. Den Vorsitz hat das BMF.

Im AFS sind damit die Institutionen vertreten, die mit der Beaufsichtigung und Regulierung des deutschen Finanzplatzes maßgeblich betraut sind. Der Ausschuss stellt einen strukturierten Dialog dieser Institutionen sicher. Wichtige Informationen und Erkenntnisse zur Finanzstabilität fließen im AFS an zentraler Stelle zusammen und können nicht nur im Ausschuss selbst berücksichtigt werden, sondern auch in die Arbeit der einzelnen Institutionen eingehen. Thema in der ersten Sitzung war beispielsweise das anhaltend niedrige Zinsniveau. „Die BaFin wird von den Informationen, die sie aus dem Ausschuss für Finanzstabilität erhält, großen Nutzen für ihre Aufsicht über die einzelnen Banken und Versicherer ziehen“, sagt BaFin-Präsidentin Dr. Elke König. „Die engere Verbindung von mikro- und makroprudenzieller Aufsicht wird der Qualität unserer Arbeit zu Gute kommen.“

Arbeitsteilung zwischen AFS und Bundesbank

Die Überwachung der Stabilität des deutschen Finanzmarktes erfolgt fortan arbeitsteilig durch den Ausschuss für Finanzstabilität und die Deutsche Bundesbank. Die Bundesbank hat nach dem FinStabG insbesondere den Auftrag, laufend die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte zu analysieren, Gefahren zu identifizieren und gegebenenfalls dem Ausschuss für Finanzstabilität Vorschläge für entsprechende Warnungen zu unterbreiten. Zudem soll sie Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren empfehlen.

Der Ausschuss kann auf dieser Grundlage Warnungen und Empfehlungen für Gegenmaßnahmen aussprechen, die zum Teil vertraulich sind. Adressaten können die Bundesregierung, die BaFin oder eine andere öffentliche deutsche Stelle sein. Warnungen und Empfehlungen haben jedoch keine rechtlich bindende Wirkung. Der Adressat muss allerdings entweder erklären, wie die Empfehlung umgesetzt werden soll, oder begründen, warum er eine Empfehlung nicht umsetzt (Act-or-Explain-Mechanismus). „Fest steht: Wir werden jede einzelne Warnung und Empfehlung sehr ernst nehmen“, verspricht die BaFin-Präsidentin.

Die Bundesbank muss die Umsetzungsmaßnahmen des Adressaten gegenüber dem Ausschuss bewerten. Ferner hat der AFS die Möglichkeit, Warnungen und Empfehlungen zu veröffentlichen. Weitere Aufgaben des Ausschusses sind die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des ESRB und die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise.

Informationsaustausch

Um Gefahren für die Finanzstabilität ohne Verzögerung identifizieren zu können, ist es von essenzieller Bedeutung, dass die Informationen verfügbar sind, die benötigt werden. BaFin und Bundesbank sind daher verpflichtet, sich gegenseitig mit den Informationen zu versorgen, die sie für ihre jeweiligen Aufgaben brauchen. Die Bundesbank hat darüber hinaus einen Informationsanspruch gegenüber finanziellen Kapitalgesellschaften, wenn sie die Informationen, die sie benötigt, nicht von anderen Behörden erlangen kann. Diese Regelung ermöglicht es der Bundesbank, auch Daten einzuholen, die beispielsweise für die Überwachung des Schattenbankensektors notwendig sind. Der AFS wiederum kann mit dem ESRB und den Behörden, die in den anderen Mitgliedstaaten der EU für die Wahrung der Finanzstabilität zuständig sind, Informationen austauschen. Er informiert zudem den ESRB über seine Warnungen und Empfehlungen. Sind wesentliche grenzüberschreitende Wirkungen zu erwarten, so muss er dies tun, bevor er eine Warnung oder Empfehlung ausspricht.

Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich. Dies soll einen offenen Meinungsaustausch ermöglichen. Die Arbeit des Ausschusses wird jedoch über die Veröffentlichung ausgewählter Warnungen und Empfehlungen und einen jährlichen Bericht an den Deutschen Bundestag transparent.

Regulierungsvorhaben

Der makroprudenzielle Regulierungsrahmen wird sich in den nächsten Jahren wesentlich verändern. Dies wird auch die Arbeit des AFS beeinflussen. So wird das CRD-IV-Paket, bestehend aus einer Richtlinie (Capital Requirements DirectiveCRD IV) und einer Verordnung (Capital Requirements Regulation – CRR), unter anderem Basel III in Europa umsetzen. Die Richtlinie sieht antizyklische Kapitalpuffer vor: Banken sollen in konjunkturellen Aufschwungphasen zusätzliche Kapitalpuffer aufbauen, damit auch in Abschwungphasen eine stabile Kreditversorgung gesichert ist. Außerdem sollen die Risiken, die ein übermäßiges Kreditwachstum für den Bankensektor mit sich bringt, eingeschränkt werden.

Zudem steht die Verabschiedung einer EU-Verordnung zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Banken der Eurozone an, über die Europäische Kommission, Rat und Europäisches Parlament aktuell im Trilog verhandeln. Die Verordnung wird zentrale Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) übertragen. Die makroprudenzielle Aufsicht soll grundsätzlich bei den nationalen Behörden verbleiben, die die EZB jedoch über makroprudenzielle Maßnahmen informieren und deren Einwände berücksichtigen sollen. In Ausnahmefällen kann die EZB strengere makroprudenzielle Vorgaben machen.

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